Beschluss des LG Hamburg vom 25.11.2010: Haften Hotels etc. bei unerlaubtem Filesharing von Gästen ?

19.01.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (3187 mal gelesen)
In einem jüngst bekannt gewordenen Beschluss des Landgericht Hamburg (veröffentlicht u.a. in MIR 01/2011) vom 25.11.2010 (Az: 310 O 433/10) hat die 10. Zivilkammer entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Cafés jedenfalls dann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung wegen (Urheber-) Rechtsverletzungen die durch einen Kunden begangen wurden haften kann, wenn er (überhaupt) keine ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.
Der singuläre Beschluss des LG Hamburg ist also nicht unbedingt verallgemeinerungsfähig.

In einem jüngst bekannt gewordenen Beschluss des Landgericht Hamburg (veröffentlicht u.a. in MIR 01/2011) vom 25.11.2010 (Az: 310 O 433/10) hat die 10. Zivilkammer entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Cafés jedenfalls dann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung wegen (Urheber-) Rechtsverletzungen die durch einen Kunden begangen wurden haften kann, wenn er (überhaupt) keine ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.

Es handelt sich um eine im Beschlussverfahren, d.h. ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung. Die Frage der Haftung gewerblicher WLAN-Betreiber für das unerlaubte Filesharing von Gästen ist jedoch komplex und letztlich noch solange ungeklärt, bis sich eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herausgebildet hat bzw. der BGH über einen solchen Fall entscheidet.

Der singuläre Beschluss des LG Hamburg ist also nicht unbedingt verallgemeinerungsfähig.

Das LG Hamburg führt aus:

„Der Antragsgegner hat für diese Rechtsverletzung einzustehen. Die oben genannte IP-Adresse ist aufgrund der bei der D... T... AG eingeholten Auskunft in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nachweislich seinem Internetanschluss zugeordnet gewesen. Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafes begangen worden. Das Überlassen des Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte“ (https://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-005.pdf).

Durch den nun veröffentlichten 2-seitigen Beschluss ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfragen und tatsächlichen Umstände die 10. Kammer des Gerichts bei ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

Der Beschluss verwundert auch deshalb, weil sich auch das LG Hamburg erst in jüngerer Zeit mit den technischen (Un-)möglichkeiten und der Zumutbarkeit von Zugangsbeschränkung durch Manipulationen im Zusammenhang mit IP-Adressen, DNS-Namen, Portnummern, URLs usw. in Urteilen befasst hat. Hierbei hatte das LG Hamburg schon erkannt, dass sich vorgenannte Erschwerungsmaßnahmen als nicht hinreichend geeignet erwiesen haben, um Betroffenen Access-Providern bei Abwägung der Interessen der Parteien deren Einrichtung zuzumuten. Im Ergebnis hatte sich in den Entscheidungen des LG Hamburg ein Unterlassungsanspruch auch aus Störerhaftung zu Recht als nicht begründet erwiesen.

Zudem dürfen nur solche Zugangsbeschränkungen vorgenommen werden, die nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Access-Providern als Anbietern von Telekommunikationsdiensten ist es jedoch nach dem Telekommunikationsgesetz untersagt, Inhalte und Umstände der Telekommunikation für Zwecke der Sperrung zu verwenden. Zugangsbeschränkungen zu rechtswidrigen Informationen durch Manipulationen im Zusammenhang mit Umständen der Telekommunikation, von denen Access-Provider Kenntnis erlangen, namentlich IP-Adressen, DNS-Namen, Portnummern, URls usw., werden folglich als unzulässige Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis aufzufassen sein, die empfindliche Sanktionen nach sich ziehen können. Dass als Umstände der Internetkommunikation auch die jeweiligen Portnummern geschützt sind, ist inzwischen durch Gutachten namhafter Rechtswissenschaftler belegt.

Ohnehin kommt nach ständiger Rechtsprechung bei Access-Providern wie Hotels und Internet-Cafes eine Störerhaftung allenfalls in Betracht, nachdem ihm Kenntnis von der Rechtsverletzung vermittelt worden ist.

Auch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lässt nur den Schluss zu, dass für Access-Provider die Privilegierungen des deutschen Telemediengesetzes umfassend auch für Unterlassungsansprüche gelten. Hiernach sind Internetzugangsdienste-Anbieter für fremde Informationen, zu denen sie nur den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich.

Der vorliegende Beschluss des LG Hamburg ist eine noch singuläre Entscheidung, die nicht zu verallgemeinern ist.

Welche konkreten Maßnahmen zur Vermeidung einer Haftung gewerblicher WLAN-Anbieter zu treffen sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. Lars Jaeschke

IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht

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