Tauschbörsen / Filesharing: Abmahnkosten oft nur in Höhe von € 100,00 zu ersetzen ! DigiProtect, u.a.

06.05.2010, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (3612 mal gelesen)
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit einem vielleicht wegweisenden Urteil vom 01.02.2010 die Begrenzung von Abmahnkosten auf € 100,00 für den urheberrechtswidrigen Download bzw. die urheberrechtswidrige Verbreitung eines Musikwerkes bejaht.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit einem vielleicht wegweisenden Urteil vom 01.02.2010 die Begrenzung von Abmahnkosten auf € 100,00 für den urheberrechtswidrigen Download bzw. die urheberrechtswidrige Verbreitung eines Musikwerkes bejaht.

I. Die Entscheidung des AG Frankfurt vom 01.02.2010

Das Gericht hatte über eine Kostenklage der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH zu entscheiden (Urteil vom 01.02.2010, Az.: 30 C 2353/09-75). Diese forderte den Ersatz von € 651,80 Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Die Ansprüche der Klägerin wurden zwar bejaht, jedoch auf € 100,00 gedeckelt. Das Gericht zog in seiner Begründung im Gegensatz zu anderen Gerichten § 97a Abs. 2 UrhG heran (MMR-Aktuell 2010, 302810). Diese Entscheidung könnte wegweisend sein und ist gerade für Abgemahnte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichts ein Glücksfall. Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung mit den Argumenten, dass eine erstmalige Abmahnung vorlag, der Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweise und die Rechtsverletzung als „unerheblich“ einzustufen sei. Das AG Frankfurt am Main hat in dieser Entscheidung der Rechteinhaberin nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie zudem einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 150,00 zuerkannt. Insgesamt waren also hier – wobei ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden konnte, was oft schon zweifelhaft ist – anstatt € 651,80 im konkreten Fall nur € 250,00 zu zahlen !
Wichtig: Grundlage für dieses Urteil war allerdings eine im Vorfeld abgegebene ausreichende modifizierte Unterlassungserklärung des Abgemahnten. Hier dürfen generell keine Fehler gemacht werden. Unzureichende oder für den Abgemahnten nachteilige Unterlassungserklärungen können für den Abgemahnten ruinöse Folgen haben. Die Formulierung modifizierter Unterlassungserklärungen ist daher Sache eine spezialisierten Fachanwaltes. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.ipjaeschke.de.

II. Abmahnung erhalten – was nun ?

Immer gilt: Die von der Gegenseite vorgelegte und meistens viel zu weite Unterlassungseklärung nicht unterschreiben, sondern Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen.
Abmahnende Kanzleien versenden oft mehrere hundert Abmahnschreiben pro Woche. Oft sind diese Standardschreiben in vielerlei Hinsicht unsubstantiiert und daher so gut wie immer vorbehaltlich einer oft anzuratenden vergleichsweisen Einigung zunächst zurückzuweisen. Meist wird weder wird eine Originalvollmacht vorgelegt (Erfordernis umstritten), noch ein Nachweis für die behauptete Inhaberschaft der ausschliesslichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Werken erbracht. Abgemahnte haben zudem nicht selten den behaupteten Urheberrechtsverstoss nicht begangen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Daten geflossen sind, kann der behauptete „Tatnachweis“ in vielen Fällen nicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie nicht dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen, vgl. Urteil des AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010 - 13 C 1078/09 – Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung. Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation als Störer zu haften hätte, ist zudem oft sehr fraglich. Eine höchstrichterliche Beurteilung für WLAN-Sachverhalte wie in oft abgemahnten Fällen steht noch aus. Es ist gut möglich, dass der Bundesgerichtshoft die eine Haftung ablehnende Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt. Letzter Verhandlungstermin in der dort anhängigen Sache war der 18.03.2010. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing sehr wohl § 97a UrhG Anwendung finden kann, auch wenn die Rechteinhaber dies bestreiten. Diesbezüglich ist nicht nur auf die Entscheidung des AG Frankfurt vom 01.02.2010 hinzuweisen, in welcher nun auch das AG Frankfurt am Main in Filesharing-Fällen – in denen ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten nachgewiesen werden kann, was oft schon zweifelhaft ist – § 97a Abs. 2 UrhG für einschlägig hält, wonach die Höhe der Abmahnkosten auf € 100,00 begrenzt sind, sondern auch etwa auf die Entscheidung des Amtsgerichts Halle/Saale, Urteil vom 24.11.2009, Az. 59 C 3258/09 und andere Urteile.

III. Fazit

Bei qualifizierter anwaltlicher Beratung kann durch die Abgabe einer aus Sicht des Abgemahnten „entschärften“, aber dennoch rechtssicheren, modizifizierten Unterlassungserklärung den abmahnenden Kanzleien schon „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden. Wenn eine Rechtsverletzung nachgewiesen werden kann ist dann dennoch so gut wie immer ein für den Abgemahnten wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich. Wurden Sie aktuell abgemahnt, steht Ihnen Fachanwalt Dr. Jaeschke unter 0641/68681160 gern für eine Erstberatung zur Verfügung.

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