BGH: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen zulässig
17.12.2010, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (2623 mal gelesen)
Der BGH hat entschieden, dass ein Internet-Portal zur Ermöglichung von Preisvergleichen für zahnärztliche Leistungen mit den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht.
Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.
Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.
Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.
Bewertung:
Der BGH hat mit diesem Urteil eine zeitgemäße und gut begründete Entscheidung getroffen. Ein kontrollierter Wettbewerb in den verfestigten Grundstrukturen des Gesundheitssystems ist mehr als notwendig. Es ist zu erwarten, dass Vergleichsportale das Kostenniveau zugunsten der Patienten positiv beeinflussen werden, auch wenn die ärztlichen Leistungen im kassenärztlichen Bereich grundsätzlich der Höhe nach festgelegt sind. Gerade Zahnärzte haben immensen Spielraum für Kostenreduzierungen etwa im Laborbereich. Zahnärzte, die mit der längst notwendigen Senkung der Preise auch eine Herabsetzung des Qualitätsniveaus betreiben, wird der Wettbewerb erwartungsgemäß vom Markt verdrängen – ein weiterer richtiger Nebeneffekt der Entscheidung des Bundesgerichthofs.
Vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az.: I ZR 55/08 – Zahnarztpreisvergleich;
Vorinstanzen: OLG München - Urteil vom 13. März 2008 - 6 U 1623/07 - MedR 2008, 509; LG München I - Urteil vom 15. November 2006 - 1 HKO 7890/06 – M
Quelle: BGH, PM Nr. 230/2010 vom 01.12.2010
Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.
Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.
Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.
Bewertung:
Der BGH hat mit diesem Urteil eine zeitgemäße und gut begründete Entscheidung getroffen. Ein kontrollierter Wettbewerb in den verfestigten Grundstrukturen des Gesundheitssystems ist mehr als notwendig. Es ist zu erwarten, dass Vergleichsportale das Kostenniveau zugunsten der Patienten positiv beeinflussen werden, auch wenn die ärztlichen Leistungen im kassenärztlichen Bereich grundsätzlich der Höhe nach festgelegt sind. Gerade Zahnärzte haben immensen Spielraum für Kostenreduzierungen etwa im Laborbereich. Zahnärzte, die mit der längst notwendigen Senkung der Preise auch eine Herabsetzung des Qualitätsniveaus betreiben, wird der Wettbewerb erwartungsgemäß vom Markt verdrängen – ein weiterer richtiger Nebeneffekt der Entscheidung des Bundesgerichthofs.
Vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az.: I ZR 55/08 – Zahnarztpreisvergleich;
Vorinstanzen: OLG München - Urteil vom 13. März 2008 - 6 U 1623/07 - MedR 2008, 509; LG München I - Urteil vom 15. November 2006 - 1 HKO 7890/06 – M
Quelle: BGH, PM Nr. 230/2010 vom 01.12.2010
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Dr. Lars Jaeschke
IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht
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