Irreführende Preiswerbung: Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen Germanwings

17.02.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 1 Min. (2846 mal gelesen)
Germanwings muss die Luftverkehrssteuer bei Preisangaben in der Werbung einrechnen und darf ihre aktuellen „Schnäppchen-Angebote“ nicht mehr in der bisherigen Form bewerben. Das Landgericht Köln hat Germanwings mittels Erlass einer einstweiligen Verfügung untersagt, in der Werbung Preise anzugeben, in denen die Luftverkehrssteuer nicht enthalten ist. Diese ist seit Januar 2012 obligatorisch.

Germanwings wirbt u.a. per E-Mail-Newsletter mit Preisen ab € 9,99 für ihre Flugangebote. Dass zu diesen € 9,99 noch die Luftverkehrssteuer hinzukommt, erkennt der Verbraucher aber nur, wenn er einen kleinen Sternchenhinweis zur Kenntnis nimmt. Danach müssen Fluggäste für die Luftverkehrssteuer bei innerdeutschen sowie europäischen Flüge € 8,00 pro Strecke zahlen.

Die Entscheidung des LG Köln ist richtig und sie isst zu begrüssen. Die nun untersagte Praxis widerspricht klaren gesetzlichen Vorgaben sowohl des europäischen als auch des nationalen Gesetzgebers.

Alle Fluggesellschaften sowie Reiseveranstalter sind spätestens nun aufgerufen, die eigene Preiswerbung im Hinblick auf die Einbeziehung der Luftverkehrssteuer zu überprüfen


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