„Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ – Worum geht es ?

06.01.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 1 Min. (2618 mal gelesen)
Die Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wird von den Rechtsanwaltskammern nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die u.a. ihre besonderen Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet in einer Prüfung bewiesen und nachweislich mindestens 80 einschlägige Fälle eigenverantwortlich bearbeitet haben.

Unter dem Begriff „Gewerblicher Rechtsschutz“ wird das gesamte Immaterialgüterrecht, also das Recht des geistigen Eigentums verstanden. Hierzu zählen u.a. das Markenrecht, das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, das Geschmacksmusterrecht (Designschutz), und in der Praxis auch das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht.

Die Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wird von den Rechtsanwaltskammern nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die u.a. ihre besonderen Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet in einer Prüfung bewiesen und nachweislich mindestens 80 einschlägige Fälle eigenverantwortlich bearbeitet haben.

Erfahrung und Kompetenz sind in dem komplexen Rechtsgebiet des „geistigen Eigentums“ immer der Schlüssel zum Erfolg.

Die Voraussetzungen der Erlangung des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ im Einzelnen:

1. Dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung (§ 3 FAO)
2. In der Regel anwaltsspezifischer Lehrgang – mindestens 120 Zeitstunden (§ 4 Abs.1 FAO)
3. Fortbildung von mindestens zehn Zeitstunden jährlich oder Publikationen gem. § 15 FAO, wenn der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt wird, in dem der Lehrgang endet (§ 4 Abs. 2 FAO)
4. Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 6 Abs. 2 FAO):
a) Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters (Zertifikate) sind im Original (nicht
beglaubigt) vorzulegen;
b) sämtliche Leistungskontrollen nebst Aufgabenstellungen und Bewertungen sind im
Original (nicht beglaubigt) vorzulegen
5. Nachweis der praktischen Erfahrung (Fallliste nach § 6 Abs. 3 FAO):
Inhalt: a) eigenes Aktenzeichen (Prozessregisternummer)
b) Aktenzeichen des Gerichts, Bezeichnung des Gerichts und Angabe des Ortes
c) Art, Umfang und Gegenstand in Form einer Kurzbeschreibung
d) Zeitraum, d.h. Zeitpunkt der Annahme des Mandats und Zeitpunkt der
abschließenden Entscheidung bzw. Stand des Verfahrens
u.a.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. Lars Jaeschke

IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht

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