Richtige Reaktion nach einer Abmahnung aus Urheberrecht wegen Nutzung von Tauschbörsen im Internet (Filesharing)
28.09.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 5 Min. (2189 mal gelesen)
Aktueller Beschluss des OLG Köln vom 21.01.2011 (Az.: 28 O 482/10) stützt die Rechte von Abgemahnten
Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten durch die Nutzung von Tauschbörsen im Internet (sog. Filesharing) sind an der Tagesordnung.
Ob und in welchem Umfang aber tatsächlich verfolgbare Rechtsverstöße vorliegen und Daten geflossen sind, kann der meist beigefügte „Tatnachweis“ aber in vielen Fällen garnicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen. Hier hat der eine oder andere abmahnende Rechtsanwalt schon eine für ihn böse Überraschung erleben können. Zumindest vor Kölner Gerichten werden die Rechteinhaber zudem nun die Schrotflinte in den Schrank hängen können und entscheiden müssen, ob Sie Abgemahnte als „Täter“ oder bloße „Störer“ in Anspruch nehmen wollen, denn es macht einen gewichtigen Unterschied, ob einem Abgemahntem der Vorwurf einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung gemacht wird oder der einer mangelnden Absicherung seines privaten WLAN. Auch der Standardbehauptung, „eine fehlerhafte Datenermittlung kann ausgeschlossen werden“ wird wohl zukünftig nicht per se geglaubt.
Im Einzelnen:
I. Täter oder bloßer Störer oder beides ?
Die Verteidigung eines Abgemahnten gegen eine Inanspruchnahme als „Täter“ hat immer dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechteinhaber dafür, dass der Abgemahnte selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, keinen Beweis anbieten können. Dies ist jedoch so gut wie immer der Fall, da die Rechteinhaber ja bei der möglichen Urheberrechtsverletzung nicht anwesend sind bzw. nicht neben dem Täter sitzen. Die Rechteinhaber können sich nach dem OLG Köln insofern auch nicht auf Beweiserleichterungen stützen. Denn die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist nach richtigem Hinweis des OLG Köln schon entkräftet, wenn die „ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht“. So liegt der Fall etwa dann, wenn mehrere Personen Zugriff auf den betroffenen Internetanschluss hatten, und es daher ernsthaft möglich ist, dass ein andrerer als der Abgemahnte ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat ohne hierzu berechtigt zu sein.
Eine Klage, die in einer solchen Konstellation von einer Täterhaftung ausgeht, ist dann regelmäßig unschlüssig. Es ist also nicht so, dass der Abgemahnte per se beweisen muss, dass er die ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, sondern die Rechteinhaber müssen darlegen und beweisen, dass der Abgemahnte die Tat begangen hat, wenn die Tat auch ein Dritter begangen haben könnte.
Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation zumindest als sog. „Störer“ zu haften hat, ist oft fraglich. Mit dem aktuellen Beschluss vom 21.01.2011 hat das OLG Köln klargestellt, dass Abgemahnte nicht gleichzeitig als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz und Unterlassung etc. und als bloßer Störer (z.B. als Inhaber des Internetanschlusses) auf Unterlassung belangt werden können. Die Störerhaftung ist kein „Weniger“ zur Täterhaftung, sondern schlicht etwas anderes. Es ist auch offensichtlich, dass es einen gewichtigen Unterschied macht, ob einem Abgemahntem der Vorwurf einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung gemacht wird oder der einer mangelnden Absicherung seines privaten WLAN. Auch wenn diese Klarstellung in einem bloßen Prozesskostenhilfeverfahren ergangen sind geben Sie wichtige Anhaltspunkte für alle Filesharingverfahren. Die Ansicht des OLG Köln deckt sich zudem mit den Hinweisen des BGH im Urteil „Sommer unseres Lebens“. Eine alternative Fassung des Klageantrags ist danach nicht zulässig. Die Formulierung als Haupt- und Hilfsantrag und damit zusammenhängende Fragen sind noch weitgehend ungeklärt, worauf das OLG Köln zu Recht hinweist.
Aber aufgepasst: Abgemahnte können sich nicht per se einer möglichen Haftung auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz entziehen. Nach einer verbreiteten Rechtsprechung können den Inhaber eines Internetanschlusses Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen treffen, denen er die Nutzung des Anschlusses gestattet. Ob dies auch auf den Ehegatten zutrifft, ist indes umstritten, und wurde vom OLG Köln nicht entschieden. Insofern ist zu bedenken, dass ein (ehelicher) Haushalt in der Regel nur über einen einzigen Internetanschluss verfügt, den beide Ehegatten auch dann als gemeinsamen begreifen werden, wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner des Internetproviders ist. Ob hier die Annahme gegenseitiger Kontrollpflichten angezeigt ist, ist nach Ansicht des OLG Köln zumindest zweifelhaft.
II. Ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse des Abgemahnten ?
Ob und wie oft eine mitgeteilte IP-Adresse zur Tatzeit von einem am jeweiligen Verfahren unbeteiligten Dritten benutzt worden ist, lässt sich oft nicht mit Sicherheit sagen. Fehlverknüpfungen sind nach der Erfahrung einiger Staatsanwaltschaften auch kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen. Bei einigen Verfahren habe die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Beispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen, vgl. LG Köln, Beschluss vom 25.9.2008.
Wenn ein Abgemahnter als Störer in Anspruch genommen wird, kann es daher nicht als unbeachtlich angesehen werden, dass dieser die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse bestreitet. Da insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäss § 138 IV ZPO nach richtiger Ansicht des OLG Köln zulässig ist, bedarf es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen nicht. Auch der Umstand, dass eine Ermittlungs-Software Gegenstand einer Entscheidung des BGH war und dort nicht beanstandet worden ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens. Die Parteien eines konkreten Verfahrens sind nicht an die tatsächlichen Feststellungen aus einem anderen Verfahren gebunden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Feststellungen in dem vorgeschalteten Anordnungsverfahren nach § 101 IX UrhG zur Erlangung der Postanschrift des Abgemahnten nicht richtungsweisend sind. Dies folgt schon daraus, dass die dortigen Feststellungen in der Regel allein auf den Angaben des Rechteinhabers beruhen, während der (angebliche) Verletzer an diesem Verfahren vor Erlass der Gestattungsanordnung nicht beteiligt werden kann.
III. Wie sollten Abgemahnte reagieren ?
In der Regel sollte eine modifizierte – d.h. nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten oder sonstigen Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer solchen ausreichenden Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst ggf. auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.
In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wir ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen.
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt haftet, ist zudem bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in derartigen Fällen gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf € 100,00 begrenzt ist.
Bei qualifizierter Beratung durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz kann den abmahnenden Kanzleien aber so gut wie immer „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden. „Fachanwälte“ sind Rechtsanwälte, die diesen Titel aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und nachgewiesenen praktischen Erfahrungen in bestimmten Rechtsgebieten von der Rechtsanwaltskammer verliehen bekommen haben. "Gewerbliche Schutzrechte" sind u.a. Marken, Designs und Patente. Abgedeckt ist aber auch das Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, u.a.
Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.
Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten durch die Nutzung von Tauschbörsen im Internet (sog. Filesharing) sind an der Tagesordnung.
Ob und in welchem Umfang aber tatsächlich verfolgbare Rechtsverstöße vorliegen und Daten geflossen sind, kann der meist beigefügte „Tatnachweis“ aber in vielen Fällen garnicht vermitteln. Ein konkreter Schaden wird fast nie dargelegt. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen. Hier hat der eine oder andere abmahnende Rechtsanwalt schon eine für ihn böse Überraschung erleben können. Zumindest vor Kölner Gerichten werden die Rechteinhaber zudem nun die Schrotflinte in den Schrank hängen können und entscheiden müssen, ob Sie Abgemahnte als „Täter“ oder bloße „Störer“ in Anspruch nehmen wollen, denn es macht einen gewichtigen Unterschied, ob einem Abgemahntem der Vorwurf einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung gemacht wird oder der einer mangelnden Absicherung seines privaten WLAN. Auch der Standardbehauptung, „eine fehlerhafte Datenermittlung kann ausgeschlossen werden“ wird wohl zukünftig nicht per se geglaubt.
Im Einzelnen:
I. Täter oder bloßer Störer oder beides ?
Die Verteidigung eines Abgemahnten gegen eine Inanspruchnahme als „Täter“ hat immer dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechteinhaber dafür, dass der Abgemahnte selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, keinen Beweis anbieten können. Dies ist jedoch so gut wie immer der Fall, da die Rechteinhaber ja bei der möglichen Urheberrechtsverletzung nicht anwesend sind bzw. nicht neben dem Täter sitzen. Die Rechteinhaber können sich nach dem OLG Köln insofern auch nicht auf Beweiserleichterungen stützen. Denn die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist nach richtigem Hinweis des OLG Köln schon entkräftet, wenn die „ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht“. So liegt der Fall etwa dann, wenn mehrere Personen Zugriff auf den betroffenen Internetanschluss hatten, und es daher ernsthaft möglich ist, dass ein andrerer als der Abgemahnte ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat ohne hierzu berechtigt zu sein.
Eine Klage, die in einer solchen Konstellation von einer Täterhaftung ausgeht, ist dann regelmäßig unschlüssig. Es ist also nicht so, dass der Abgemahnte per se beweisen muss, dass er die ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, sondern die Rechteinhaber müssen darlegen und beweisen, dass der Abgemahnte die Tat begangen hat, wenn die Tat auch ein Dritter begangen haben könnte.
Ob der Abgemahnte in der jeweils konkreten Konstellation zumindest als sog. „Störer“ zu haften hat, ist oft fraglich. Mit dem aktuellen Beschluss vom 21.01.2011 hat das OLG Köln klargestellt, dass Abgemahnte nicht gleichzeitig als Täter einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz und Unterlassung etc. und als bloßer Störer (z.B. als Inhaber des Internetanschlusses) auf Unterlassung belangt werden können. Die Störerhaftung ist kein „Weniger“ zur Täterhaftung, sondern schlicht etwas anderes. Es ist auch offensichtlich, dass es einen gewichtigen Unterschied macht, ob einem Abgemahntem der Vorwurf einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung gemacht wird oder der einer mangelnden Absicherung seines privaten WLAN. Auch wenn diese Klarstellung in einem bloßen Prozesskostenhilfeverfahren ergangen sind geben Sie wichtige Anhaltspunkte für alle Filesharingverfahren. Die Ansicht des OLG Köln deckt sich zudem mit den Hinweisen des BGH im Urteil „Sommer unseres Lebens“. Eine alternative Fassung des Klageantrags ist danach nicht zulässig. Die Formulierung als Haupt- und Hilfsantrag und damit zusammenhängende Fragen sind noch weitgehend ungeklärt, worauf das OLG Köln zu Recht hinweist.
Aber aufgepasst: Abgemahnte können sich nicht per se einer möglichen Haftung auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz entziehen. Nach einer verbreiteten Rechtsprechung können den Inhaber eines Internetanschlusses Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen treffen, denen er die Nutzung des Anschlusses gestattet. Ob dies auch auf den Ehegatten zutrifft, ist indes umstritten, und wurde vom OLG Köln nicht entschieden. Insofern ist zu bedenken, dass ein (ehelicher) Haushalt in der Regel nur über einen einzigen Internetanschluss verfügt, den beide Ehegatten auch dann als gemeinsamen begreifen werden, wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner des Internetproviders ist. Ob hier die Annahme gegenseitiger Kontrollpflichten angezeigt ist, ist nach Ansicht des OLG Köln zumindest zweifelhaft.
II. Ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse des Abgemahnten ?
Ob und wie oft eine mitgeteilte IP-Adresse zur Tatzeit von einem am jeweiligen Verfahren unbeteiligten Dritten benutzt worden ist, lässt sich oft nicht mit Sicherheit sagen. Fehlverknüpfungen sind nach der Erfahrung einiger Staatsanwaltschaften auch kein seltenes oder vereinzeltes Phänomen. Bei einigen Verfahren habe die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Beispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen, vgl. LG Köln, Beschluss vom 25.9.2008.
Wenn ein Abgemahnter als Störer in Anspruch genommen wird, kann es daher nicht als unbeachtlich angesehen werden, dass dieser die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse bestreitet. Da insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäss § 138 IV ZPO nach richtiger Ansicht des OLG Köln zulässig ist, bedarf es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen nicht. Auch der Umstand, dass eine Ermittlungs-Software Gegenstand einer Entscheidung des BGH war und dort nicht beanstandet worden ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens. Die Parteien eines konkreten Verfahrens sind nicht an die tatsächlichen Feststellungen aus einem anderen Verfahren gebunden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Feststellungen in dem vorgeschalteten Anordnungsverfahren nach § 101 IX UrhG zur Erlangung der Postanschrift des Abgemahnten nicht richtungsweisend sind. Dies folgt schon daraus, dass die dortigen Feststellungen in der Regel allein auf den Angaben des Rechteinhabers beruhen, während der (angebliche) Verletzer an diesem Verfahren vor Erlass der Gestattungsanordnung nicht beteiligt werden kann.
III. Wie sollten Abgemahnte reagieren ?
In der Regel sollte eine modifizierte – d.h. nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abgegeben werden, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten oder sonstigen Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer solchen ausreichenden Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst ggf. auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.
Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.
In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wir ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen.
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte überhaupt haftet, ist zudem bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in derartigen Fällen gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf € 100,00 begrenzt ist.
Bei qualifizierter Beratung durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz kann den abmahnenden Kanzleien aber so gut wie immer „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden. „Fachanwälte“ sind Rechtsanwälte, die diesen Titel aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und nachgewiesenen praktischen Erfahrungen in bestimmten Rechtsgebieten von der Rechtsanwaltskammer verliehen bekommen haben. "Gewerbliche Schutzrechte" sind u.a. Marken, Designs und Patente. Abgedeckt ist aber auch das Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, u.a.
Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.
Autor dieses Rechtstipps

Dr. Lars Jaeschke
IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht
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