Fachartikel in der Rubrik Arbeitsrecht
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2016
Das Elternzeitverlangen i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss die in § 126 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Schriftform wahren. Andernfalls ist es nichtig und begründet keinen Kündigungsschutz gem. § 18 BEEG.
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2016
Eine gesetzliche Regelung, die den Abschluss mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Personalbedarfs ermöglicht, steht der unionsrechtlichen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge entgegen,
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2016
Der Arbeitgeber haftet nicht für Rechtsverletzungen, die seine Beschäftigten über den Internetzugang am Arbeitsplatz begehen, sofern er vortragen kann, welche anderen erwachsenen Personen im relevanten Zeitraum Zugang zum Internetanschluss hatten und
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2016
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auch dann auf sechs Wochen beschränkt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2016
Eine Rentenbewilligung führt nicht zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer fristgerecht Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegt und den Arbeitgeber hierüber unterrichtet, er den Rentenantrag vor der Beendigung des
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2016
Der Massenentlassungsschutz gilt auch für Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, denen die Kündigung allein deshalb außerhalb des 30-Tage-Zeitraums des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugegangen ist, weil zunächst das behördliche Verfahren für die
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2016
Telekom, Post und Postbank dürfen beamteten Mitarbeitern auch Tätigkeiten bei ihren Tochterunternehmen zuweisen. Die Beamten müssen sich hierbei auch Weisungen von Nichtbeamten erteilen lassen.
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2016
Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes besteht kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2016
Kündigt ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, um in ein neues befristetes Arbeitsverhältnis einzutreten, so tritt im Anschluss an die Befristung keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2016
Arbeitnehmer können von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, wenn ihnen ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird und der Sozialplan ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer