Das Deutsche Medienschiedsgericht bekommt einen neuen Präsidenten
04.12.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (101 mal gelesen)
Ständig liest man von der Überlastung der Justiz. Da überrascht es, dass es in Deutschland ein Gericht gibt, das bisher noch keinen einzigen Fall verhandelt oder entschieden hat. Das Deutsche Medienschiedsgericht (DMS) in Leipzig gibt es seit Anfang 2017. Es hat zwar noch keine Fälle, aber jetzt immerhin einen Präsidenten – den Leipziger Universitätsprofessor und Jurist Christian Berger. Mal sehen, ob er es schafft, das Schiedsgericht bekannter zu machen.
Das Ziel: Konflikte lösen abseits der deutschen Gerichte
Bislang werden Streitigkeiten im Bereich des Urheberrechts oder Medienrechts vor Verwaltungsgerichten und Zivilgerichten ausgetragen. Nachteil dieser Verfahren ist meist eine lange Prozessdauer und hohe Kosten.
Das DMS soll für eine Beschleunigung und Konzentration der Konflikte in Mediensachen sorgen. Im Fokus steht dabei die Wirtschaftlichkeit. Vor allem Unternehmen profitieren davon, wenn außergerichtliche Einigungen erzielt werden, die kostengünstiger und schneller erzielt werden können als im Rahmend der „normalen“ deutschen Gerichtsbarkeit. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich die Konfliktparteien darauf einigen, das Deutsche Medienschiedsgericht um einen Schiedsspruch zu bitten.
Das Schiedsverfahren
Weltweit nimmt die Bedeutung von Schiedsgerichten zu, vor allem bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen. Schiedsgerichte sind private Gerichte, die einen Rechtsstreit unter Ausschluss der staatlichen Gerichte abschließen können. Für die Festlegung eines Schiedsverfahrens müssen sich die Parteien darüber verständigen und dieses in einer sogenannten Schiedsvereinbarungsklausel erklären. Erst dadurch wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Dennoch hat auch ein Schiedsverfahren einen festgesetzten Rahmen und ist auch gesetzlich (in der Zivilprozessordnung) normiert. Es kann aber von den Parteien abweichend geregelt werden.
Man unterscheidet zwischen einem institutionellen Verfahren und einem ad hoc Verfahren. Bei dem institutionellen Verfahren wird eine existierende Schiedsstelle in Anspruch genommen. Diese Funktion soll in Zukunft für Streitigkeiten im Medienrecht die DMS erfüllen. Das Schiedsgericht gibt dann den rechtlichen Rahmen der außergerichtlichen Einigung vor und schlägt die sachverständigen Schiedsrichter vor.
Welche Bedenken bestehen gegenüber dem Schiedsverfahren?
Ein Schiedsverfahren endet mit dem sogenannten Schiedsspruch der einem gerichtlichen Urteil gleichsteht. Am Ende ergeht für die Parteien eine bindende Entscheidung die grundsätzlich nicht vor einem weiteren Gericht angefochten werden kann. Einzige Ausnahme bilden grobe Verfahrensfehler, wie zum Beispiel eine fehlerhafte Schiedsvereinbarung. Damit büßen die Parteien einen wesentlichen Teil ihrer Möglichkeiten ein, falsche Entscheidungen im Nachhinein zu korrigieren. Sie sind bei Beschwerden auf den Verstoß grober Verfahrensfehler begrenzt.
Zudem können je nach Einzelfall die Kosten für ein Schiedsgericht doch die eines staatlichen Gerichtsverfahrens übersteigen, je nachdem welche Kosten mittels der Schiedsgerichtsordnung vereinbart wurden. Verläuft die außergerichtliche Einigung dann doch nicht wie erwartet, kann es also teuer werden.
Fazit – werden bald ordentliche Gerichte abgelöst?
Trotz dieser Bedenken hat sich auch in Deutschland schon eine Reihe privater Schiedsgerichte gebildet, um außergerichtliche Schlichtung in bestimmten Teilbereichen zu erzielen. Schiedsverfahren bilden damit eine zunehmend bedeutende Alternative zu gerichtlichen Verfahren. Es ist zu erwarten, dass auch im Bereich von Urheberrechtsfragen und Lizenzstreitigkeiten in Zukunft die DMS zunehmend für Entscheidungen sorgen wird.
https://www.rosepartner.de/medienrecht.html
Das Ziel: Konflikte lösen abseits der deutschen Gerichte
Bislang werden Streitigkeiten im Bereich des Urheberrechts oder Medienrechts vor Verwaltungsgerichten und Zivilgerichten ausgetragen. Nachteil dieser Verfahren ist meist eine lange Prozessdauer und hohe Kosten.
Das DMS soll für eine Beschleunigung und Konzentration der Konflikte in Mediensachen sorgen. Im Fokus steht dabei die Wirtschaftlichkeit. Vor allem Unternehmen profitieren davon, wenn außergerichtliche Einigungen erzielt werden, die kostengünstiger und schneller erzielt werden können als im Rahmend der „normalen“ deutschen Gerichtsbarkeit. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich die Konfliktparteien darauf einigen, das Deutsche Medienschiedsgericht um einen Schiedsspruch zu bitten.
Das Schiedsverfahren
Weltweit nimmt die Bedeutung von Schiedsgerichten zu, vor allem bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen. Schiedsgerichte sind private Gerichte, die einen Rechtsstreit unter Ausschluss der staatlichen Gerichte abschließen können. Für die Festlegung eines Schiedsverfahrens müssen sich die Parteien darüber verständigen und dieses in einer sogenannten Schiedsvereinbarungsklausel erklären. Erst dadurch wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Dennoch hat auch ein Schiedsverfahren einen festgesetzten Rahmen und ist auch gesetzlich (in der Zivilprozessordnung) normiert. Es kann aber von den Parteien abweichend geregelt werden.
Man unterscheidet zwischen einem institutionellen Verfahren und einem ad hoc Verfahren. Bei dem institutionellen Verfahren wird eine existierende Schiedsstelle in Anspruch genommen. Diese Funktion soll in Zukunft für Streitigkeiten im Medienrecht die DMS erfüllen. Das Schiedsgericht gibt dann den rechtlichen Rahmen der außergerichtlichen Einigung vor und schlägt die sachverständigen Schiedsrichter vor.
Welche Bedenken bestehen gegenüber dem Schiedsverfahren?
Ein Schiedsverfahren endet mit dem sogenannten Schiedsspruch der einem gerichtlichen Urteil gleichsteht. Am Ende ergeht für die Parteien eine bindende Entscheidung die grundsätzlich nicht vor einem weiteren Gericht angefochten werden kann. Einzige Ausnahme bilden grobe Verfahrensfehler, wie zum Beispiel eine fehlerhafte Schiedsvereinbarung. Damit büßen die Parteien einen wesentlichen Teil ihrer Möglichkeiten ein, falsche Entscheidungen im Nachhinein zu korrigieren. Sie sind bei Beschwerden auf den Verstoß grober Verfahrensfehler begrenzt.
Zudem können je nach Einzelfall die Kosten für ein Schiedsgericht doch die eines staatlichen Gerichtsverfahrens übersteigen, je nachdem welche Kosten mittels der Schiedsgerichtsordnung vereinbart wurden. Verläuft die außergerichtliche Einigung dann doch nicht wie erwartet, kann es also teuer werden.
Fazit – werden bald ordentliche Gerichte abgelöst?
Trotz dieser Bedenken hat sich auch in Deutschland schon eine Reihe privater Schiedsgerichte gebildet, um außergerichtliche Schlichtung in bestimmten Teilbereichen zu erzielen. Schiedsverfahren bilden damit eine zunehmend bedeutende Alternative zu gerichtlichen Verfahren. Es ist zu erwarten, dass auch im Bereich von Urheberrechtsfragen und Lizenzstreitigkeiten in Zukunft die DMS zunehmend für Entscheidungen sorgen wird.
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Autor dieses Rechtstipps

Dr. Bernd Fleischer
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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