Wie schnell wirkt Almased?
09.09.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (130 mal gelesen)
Das Unternehmen erneut verurteilt wegen irreführender Werbung.
Jedenfalls die TV-Werbung kennt doch bestimmt jeder: Ein faltiger Mops läuft über den Strand, in Zeitlupe, eine nette Frauenstimme im Hintergrund sagt: "Für alle, die schon morgen eine Bikinifigur brauchen." als ein gutaussehendes junges Model im gelben Bikini -- die Erkennungsfarbe von Almased -- ins Bild läuft. Almased. Ein Wundermittel. Oder?
Mehrfache Rechtsverstöße
Denn gegen die Werbeaussagen von Almaseder ging nun beileibe nicht das erste Urteil. Bereits 2016 scheiterte das Unternehmen in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wegen irreführender Werbung.
Geworben wurde für das als "Almased Vitalkost" bezeichnete Produkt unter anderem damit, dass innerhalb konkret angegebener Zeiträumen eine bezifferte Gewichtsreduktion herbeizuführen sei, mit einer angeblichen Regulierung des Blutzuckerspiels und mit einer Aktivierung des Stoffwechsels. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle.
Bikinifigur: morgen?
Die Richter des OLG hatten einerseits das Versprechen einer Gewichtsreduktion innerhalb einer bestimmten Zeit als verbotene Werbung eingestuft. Schlankheitsmittel allein führten nicht automatisch zu einer Gewichtsreduktion, sondern stellen diese allein in Aussicht. Auch reagiert jeder Körper anders. Die sichere Abnahme in der vom Unternehmen beworbenene Zeit sahen die Richter als wissenschaftlich nicht gesichert an. Daher sei die Werbung irreführend, weil sie bei den Verbrauchern einen falschen Eindruck hervorrufe.
Darüber hinaus dürfe auch mit gesundheitsfördernder Wirkung oder der Linderung von Krankheitssymptomen bei Lebensmitteln grundsätzlich nicht geworben werden. Almased zählt als solches Nahrungsmittel. Darüber hinaus sahen die Richter auch diese Angaben als nicht hinreichend wissenschaftlich belegt an.
Dreister Verstoß gegen das Werbeverbot
Obwohl obige Aussagen schon 2016 als verbotene Werbung eingestuft und untersagt worden waren, fanden sie sich Anfang des Jahres 2017 weiterhin auf der Webseite des Unternehmens. Nun verhängte das Landgericht Lüneburg ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro.
DIe Richter begründeten, man habe versucht, ein möglichst hohes Schmerzensgeld zu verhängen, dass Almased als "Global-Player" empfindlich treffe. Verbraucherschützer bemängeln die Summe als viel zu gering. Und tatsächlich dürfte den internationalen Konzern dieses Ordnungsgeld bei einem Einkaufspreis von rund zwanzig Euro pro Dose Almased nicht allzu schwer treffen. Tja, wer schön sein will...
Jedenfalls die TV-Werbung kennt doch bestimmt jeder: Ein faltiger Mops läuft über den Strand, in Zeitlupe, eine nette Frauenstimme im Hintergrund sagt: "Für alle, die schon morgen eine Bikinifigur brauchen." als ein gutaussehendes junges Model im gelben Bikini -- die Erkennungsfarbe von Almased -- ins Bild läuft. Almased. Ein Wundermittel. Oder?
Mehrfache Rechtsverstöße
Denn gegen die Werbeaussagen von Almaseder ging nun beileibe nicht das erste Urteil. Bereits 2016 scheiterte das Unternehmen in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wegen irreführender Werbung.
Geworben wurde für das als "Almased Vitalkost" bezeichnete Produkt unter anderem damit, dass innerhalb konkret angegebener Zeiträumen eine bezifferte Gewichtsreduktion herbeizuführen sei, mit einer angeblichen Regulierung des Blutzuckerspiels und mit einer Aktivierung des Stoffwechsels. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle.
Bikinifigur: morgen?
Die Richter des OLG hatten einerseits das Versprechen einer Gewichtsreduktion innerhalb einer bestimmten Zeit als verbotene Werbung eingestuft. Schlankheitsmittel allein führten nicht automatisch zu einer Gewichtsreduktion, sondern stellen diese allein in Aussicht. Auch reagiert jeder Körper anders. Die sichere Abnahme in der vom Unternehmen beworbenene Zeit sahen die Richter als wissenschaftlich nicht gesichert an. Daher sei die Werbung irreführend, weil sie bei den Verbrauchern einen falschen Eindruck hervorrufe.
Darüber hinaus dürfe auch mit gesundheitsfördernder Wirkung oder der Linderung von Krankheitssymptomen bei Lebensmitteln grundsätzlich nicht geworben werden. Almased zählt als solches Nahrungsmittel. Darüber hinaus sahen die Richter auch diese Angaben als nicht hinreichend wissenschaftlich belegt an.
Dreister Verstoß gegen das Werbeverbot
Obwohl obige Aussagen schon 2016 als verbotene Werbung eingestuft und untersagt worden waren, fanden sie sich Anfang des Jahres 2017 weiterhin auf der Webseite des Unternehmens. Nun verhängte das Landgericht Lüneburg ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro.
DIe Richter begründeten, man habe versucht, ein möglichst hohes Schmerzensgeld zu verhängen, dass Almased als "Global-Player" empfindlich treffe. Verbraucherschützer bemängeln die Summe als viel zu gering. Und tatsächlich dürfte den internationalen Konzern dieses Ordnungsgeld bei einem Einkaufspreis von rund zwanzig Euro pro Dose Almased nicht allzu schwer treffen. Tja, wer schön sein will...
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Dr. Bernd Fleischer
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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