OLG München: Werbeblocker verstoßen nicht gegen Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht
22.08.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (110 mal gelesen)
Für die Anbieter von frei zugänglichen Internetseiten ist die Werbung eine wichtige Finanzierungsquelle. Die User empfinden die Werbung hingegen oft als lästig und blockieren sie mittels einer Software.
Hinter den Kulissen geht es jedoch um mehr als um störende Werbung im Internet und deren Blockierung. Es geht um die rechtliche Zulässigkeit solcher Adblocker um Fragen des Wettbewerbsrechts und des Kartellrechts – und diese Fragen beschäftigen die Gerichte. Am Ende wird wohl vom BGH entschieden werden müssen, ob die Anbieter von Werbeblockern gegen das Wettbewerbsrecht, Kartellrecht oder Urheberrecht verstoßen.
Umsatzeinbußen durch Werbeblocker
Das Oberlandesgericht München hat aktuell zwar entschieden, dass die Werbeblocker zulässig sind, die Revision zum Bundesgerichtshof aber zugelassen. Vor dem OLG München ging es um die Klage mehrerer Medienunternehmen, die den Inhalt ihrer Internetauftritte den Nutzern kostenlos zur Verfügung stellen. Finanziert wird dieses Angebot durch Werbung auf den Webseiten. Mit der unentgeltliche Open Source-Software können diese Werbeeinblendungen unterdrückt werden. Die Software besitzt keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss durch Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen. Dafür werden sog. „Blacklists“ dem User vorgeschlagen. Auf der anderen Seite gibt es auch eine „Whitelist“ mit als nicht störend eingestufter Werbung. Der Trick dabei: Die Webseiten-Betreiber könne an diesem „Whitelisting“ teilnehmen und ihre Seiten freischalten lassen. Betreiber größerer Webseiten müssen dafür aber eine Lizenz entrichten.
Die Medienunternehmen beklagen durch den Einsatz der Werbeblocker Umsatzeinbußen und sehen sich durch den Anbieter der Software unlauter unter Druck gesetzt, entsprechende kostenpflichtige Vereinbarungen abzuschließen. Sie machten wettbewerbs- und kartellrechtliche sowie urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend und scheiterten auch in zweiter Instanz mit ihrer Klage.
OLG Köln entscheidet anders – Revision zum BGH zugelassen
Einen Verstoß gegen das Kartellrecht konnte das OLG München schon deshalb nicht feststellen, weil der Anbieter der Software über keine marktbeherrschende Stellung verfüge. Da die Verwendung von Werbeblockern durch die User nicht rechtswidrig sei, hatte das OLG auch keine urheberrechtlichen Bedenken. Denn die Seitenbetreiber gewähren den Nutzern den ungehinderten Zugang zu ihrem Internetauftritt, auch wenn diese Werbeblocker benutzen.
Das OLG Köln hat in einem anderen Verfahren durchaus wettbewerbsrechtliche Bedenken bei dem Einsatz von Werbeblockern gesehen. Um die Frage zu klären und zu einer einheitlichen Rechtsprechung zu kommen, hat das OLG München daher die Revision zum BGH zugelassen.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat weitere Informationen zum Kartellrecht unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html zusammengefasst.
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 414 37 59 - 0
fleischer@rosepartner.de
Hinter den Kulissen geht es jedoch um mehr als um störende Werbung im Internet und deren Blockierung. Es geht um die rechtliche Zulässigkeit solcher Adblocker um Fragen des Wettbewerbsrechts und des Kartellrechts – und diese Fragen beschäftigen die Gerichte. Am Ende wird wohl vom BGH entschieden werden müssen, ob die Anbieter von Werbeblockern gegen das Wettbewerbsrecht, Kartellrecht oder Urheberrecht verstoßen.
Umsatzeinbußen durch Werbeblocker
Das Oberlandesgericht München hat aktuell zwar entschieden, dass die Werbeblocker zulässig sind, die Revision zum Bundesgerichtshof aber zugelassen. Vor dem OLG München ging es um die Klage mehrerer Medienunternehmen, die den Inhalt ihrer Internetauftritte den Nutzern kostenlos zur Verfügung stellen. Finanziert wird dieses Angebot durch Werbung auf den Webseiten. Mit der unentgeltliche Open Source-Software können diese Werbeeinblendungen unterdrückt werden. Die Software besitzt keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss durch Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen. Dafür werden sog. „Blacklists“ dem User vorgeschlagen. Auf der anderen Seite gibt es auch eine „Whitelist“ mit als nicht störend eingestufter Werbung. Der Trick dabei: Die Webseiten-Betreiber könne an diesem „Whitelisting“ teilnehmen und ihre Seiten freischalten lassen. Betreiber größerer Webseiten müssen dafür aber eine Lizenz entrichten.
Die Medienunternehmen beklagen durch den Einsatz der Werbeblocker Umsatzeinbußen und sehen sich durch den Anbieter der Software unlauter unter Druck gesetzt, entsprechende kostenpflichtige Vereinbarungen abzuschließen. Sie machten wettbewerbs- und kartellrechtliche sowie urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend und scheiterten auch in zweiter Instanz mit ihrer Klage.
OLG Köln entscheidet anders – Revision zum BGH zugelassen
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Das OLG Köln hat in einem anderen Verfahren durchaus wettbewerbsrechtliche Bedenken bei dem Einsatz von Werbeblockern gesehen. Um die Frage zu klären und zu einer einheitlichen Rechtsprechung zu kommen, hat das OLG München daher die Revision zum BGH zugelassen.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat weitere Informationen zum Kartellrecht unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html zusammengefasst.
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ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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