Markenrecht: EuG bestätigt Markenschutz für Winnetou
24.03.2016, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (278 mal gelesen)
Die von Karl-May geschaffene Figur Winnetou hat Generationen in Romanen oder Filmen begleitet. Inzwischen beschäftigt der Apachen-Häuptling die Gerichte. Sie müssen entscheiden, ob der Begriff Winnetou markenrechtlich geschützt ist.
Aktuell hat das Gericht der Europäischen Union den Markenschutz für Winnetou mit Urteil vom 18. März 2016 bestätigt und einer Klage des Karl-May-Verlags gegen die Löschung der Gemeinschaftsmarke stattgegeben (Az.: T-501/13).
Der Verlag ist seit 2003 Inhaber der Gemeinschaftsmarke Winnetou. Erfasst sind in der Marke u.a. Filme, Druckerzeugnisse, Schmuck, Kosmetika, Kleidung, Spiele aber auch Veranstaltungen oder Feriencamps. Die Constantin Film Produktion GmbH hatte die Löschung der Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beantragt. 2013 hat das EU-Markenamt die Löschung der Marke angeordnet. Ausgenommen von dieser Entscheidung blieben „Druckletter“ und „Druckstöcke“. Das Markenamt vertrat die Auffassung, dass das Zeichen Winnetou hinsichtlich der anderen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und nicht die notwendige Unterscheidungskraft für Markenschutz aufweise. Wie schon zuvor der Bundesgerichtshof befand das Markenamt, dass Winnetou kein Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen sei.
Mit seiner Klage gegen diese Entscheidung hatte nun der Verlag Erfolg. Das EuG entschied, dass sich das Markenamt nicht auf die Entscheidung des BGH hätte verlassen dürfen. Vielmehr hätte es selbst prüfen müssen, ob das Zeichen Winnetou für die Verbraucher auch ein Herkunftshinweis sei und ob es über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Außerdem seien die in der Gemeinschaftsmarke Winnetou geschützten Waren und Dienstleistungen sehr allgemein in der Kategorie Merchandising-Produkte zusammengefasst worden. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Produkte eine homogene Gruppe darstellen.
Daher hätten die einzelnen Leistungen spezifischer hinsichtlich ihrer Unterscheidungskraft geprüft werden müssen, rügte das EuG. Daher bleibt der Schutz für die Gemeinschaftsmarke Winnetou nach dem Urteil des EuG vorerst bestehen. Das Markenamt muss allerdings unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung erneut über die Löschung der Marke entscheiden.
Der Schutz des geistigen Eigentums ist für viele Unternehmen wichtig, damit Mitbewerber nicht am Erfolg der eigenen Marke partizipieren können. Damit die Markeneintragung möglich ist, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem muss unterschieden werden, ob die Marke nur für den nationalen Raum, für das Gebiet der EU oder international nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) vorgenommen werden soll.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PATRTNER LLP. hat Informationen zum Markenrecht und zur Anmeldung von Marken und Möglichkeiten bei Markenrechtsverletzungen unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrecht.html zusammengefasst.
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375910
fleischer@rosepartner.de
Aktuell hat das Gericht der Europäischen Union den Markenschutz für Winnetou mit Urteil vom 18. März 2016 bestätigt und einer Klage des Karl-May-Verlags gegen die Löschung der Gemeinschaftsmarke stattgegeben (Az.: T-501/13).
Der Verlag ist seit 2003 Inhaber der Gemeinschaftsmarke Winnetou. Erfasst sind in der Marke u.a. Filme, Druckerzeugnisse, Schmuck, Kosmetika, Kleidung, Spiele aber auch Veranstaltungen oder Feriencamps. Die Constantin Film Produktion GmbH hatte die Löschung der Marke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beantragt. 2013 hat das EU-Markenamt die Löschung der Marke angeordnet. Ausgenommen von dieser Entscheidung blieben „Druckletter“ und „Druckstöcke“. Das Markenamt vertrat die Auffassung, dass das Zeichen Winnetou hinsichtlich der anderen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und nicht die notwendige Unterscheidungskraft für Markenschutz aufweise. Wie schon zuvor der Bundesgerichtshof befand das Markenamt, dass Winnetou kein Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen sei.
Mit seiner Klage gegen diese Entscheidung hatte nun der Verlag Erfolg. Das EuG entschied, dass sich das Markenamt nicht auf die Entscheidung des BGH hätte verlassen dürfen. Vielmehr hätte es selbst prüfen müssen, ob das Zeichen Winnetou für die Verbraucher auch ein Herkunftshinweis sei und ob es über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Außerdem seien die in der Gemeinschaftsmarke Winnetou geschützten Waren und Dienstleistungen sehr allgemein in der Kategorie Merchandising-Produkte zusammengefasst worden. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Produkte eine homogene Gruppe darstellen.
Daher hätten die einzelnen Leistungen spezifischer hinsichtlich ihrer Unterscheidungskraft geprüft werden müssen, rügte das EuG. Daher bleibt der Schutz für die Gemeinschaftsmarke Winnetou nach dem Urteil des EuG vorerst bestehen. Das Markenamt muss allerdings unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung erneut über die Löschung der Marke entscheiden.
Der Schutz des geistigen Eigentums ist für viele Unternehmen wichtig, damit Mitbewerber nicht am Erfolg der eigenen Marke partizipieren können. Damit die Markeneintragung möglich ist, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem muss unterschieden werden, ob die Marke nur für den nationalen Raum, für das Gebiet der EU oder international nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) vorgenommen werden soll.
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