Fairer Wettbewerb ist wichtig: Wettbewerbszentrale legt Jahresbericht für 2017 vor

25.03.2018, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (87 mal gelesen)
Für das Jahr 2017 hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) ihren Jahresbericht vorgelegt. 2017 wurden wegen unlauterem Wettbewerb 10.478 Anfragen und Beschwerden von ihr bearbeitet. In 3.474 Angelegenheiten müsste die Wettbewerbszentrale Untersagungen aussprechen.

Für das Jahr 2017 hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) ihren Jahresbericht vorgelegt. 2017 wurden wegen unlauterem Wettbewerb 10.478 Anfragen und Beschwerden von ihr bearbeitet. In 3.474 Angelegenheiten müsste die Wettbewerbszentrale Untersagen aussprechen.

Die Selbstkontrolle hat einen einfachen Zweck

Die Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg von der Höhe hat den Sinn, Streitigkeiten über die Wettbewerbsbedingungen außergerichtlich innerhalb einer Schiedsgerichtsbarkeit zu klären. Die rechtlichen Angelegenheiten werden anders als normale Gerichtsverhandlungen schneller beendet und sind verhältnismäßig kosteneffizient. Die meisten unterlegenen Streitparteien würden Unterlassungsverpflichtungen abgeben, so das geschäftsführende Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale Reiner Münker.

Rechtliche Grundlage der Verbandsklage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Unterlassungsansprüche der Wettbewerbszentrale können gerichtlich durchgesetzt werden. Dazu kann sie im gesamten Bundesgebiet vor den Gerichten klagen. Sie hat eine hohe Durchsetzungsquote von rund 90 Prozent. Die Wettbewerbszentrale hilft also, den fairen Wettbewerb in Deutschland zu sichern.

Ganz ohne höhere Gerichte klappt es dann doch nicht

Nicht jedes Verfahren kann ohne größere Probleme von der örtlich zuständigen Wettbewerbszentrale gelöst werden. Manchmal wird die Rechtsstreitigkeit bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) oder den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebracht, damit die Sache endgültig geklärt werden kann. Dies ist insbesondere bei unionsrechtlichen Streitigkeiten der Fall.

Mit Kultur-Champignons beschäftigt sich ein aktueller Fall. Von einem Supermarkt in Deutschland werden sie mit deutscher Herkunft gekennzeichnet. Die Pilze wurden allerdings in den Niederlanden aufgezogenen und zwei Tage vor der Ernte in die Bundesrepublik gebracht. Kein Verbot sprach das OLG Stuttgart aus, es hatte aber Bedenken bezüglich der irreführenden Bezeichnung für den Verbraucher. Der Bundesgerichtshof hat die europäische Frage den EuGH vorgelegt, der wegen des grenzüberschreitenden Vorgangs für die Auslegung des Europarechts zuständig ist.

Abmahnungen verhießen nichts Gutes

Unternehmen sollten sich im Vorhinein mit den rechtlichen Angelegenheiten befassen, damit sie nicht abgemahnt werden können. Andernfalls können Werbemaßnahmen dem Unternehmen am Ende teuer zu stehen kommen. Abmahnung schaden dem Image und verhelfen der Konkurrenz zu besseren Absätzen. Das Wettbewerbsrecht sollte daher mit soliden Kenntnissen belegt werden.

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Autor dieses Rechtstipps

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Dr. Bernd Fleischer

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