„Hochzeitsrabatte“ nicht kartellrechtswidrig
14.12.2015, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (326 mal gelesen)
„Hochzeitsrabatte“, die Edeka 2009 nach der Übernahme der Plus-Märkte mit Herstellern vereinbart hat, sind rechtens. Das OLG Düsseldorf (Az. VI – Kart 6/14 (V) bewertete den Fall damit gänzlich anders als das Bundeskartellamt im Juli 2014.
Die Behörde hatte in den Rabatten einen Missbrauch von Marktmacht und einen Verstoß gegen das „Anzapfverbot“ gesehen und sie für rechtswidrig erklärt.
Nachfragern mit überlegener Marktmacht ist es nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten, Lieferanten unter missbräuchlicher Ausnutzung dieser Überlegenheit aufzufordern, dem Nachfrager sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile zu gewähren („Anzapfverbot“). Dieses Verbot gilt nicht nur für marktbeherrschende Unternehmen, sondern bereits dann, wenn kleinere oder mittlere Unternehmen von einem Nachfrager abhängig sind und der Nachfrager deshalb über überlegene Marktmacht verfügt. Die Frage, wo die „rote Linie“ zwischen harten Verhandlungen und unzulässigem Anzapfen durch Unternehmen des Einzelhandels verläuft, hat mehrfach das Bundeskartellamt und die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof beschäftigt.
Der Fall: Ende 2008 übernahm Edeka rund 2.300 Filialen des Discounters „Plus“ vom Wettbewerber Tengelmann, um diese Filialen der Discounterschiene „Netto“ anzugliedern. Mit mehr als 500 Lieferanten, unter ihnen vier große Sekthersteller, wurden Sonderverhandlungen mit dem Ziel geführt, Zahlungsziele und Preise „anzupassen“. Dies sah das Bundeskartellamt als rechtswidrig an und stellte eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsgesetz fest.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 18. November 2015 entschieden, dass die Forderung der „Hochzeitsrabatte“ nicht gegen das kartellrechtliche Anzapfverbot verstieß. Nach Ansicht des OLG ist die Forderung besonders günstiger Konditionen durch marktstarke Lebensmitteleinzelhändler jedenfalls dann nicht missbräuchlich, wenn eine entsprechende Gegenmacht des jeweiligen Lieferanten besteht und die vereinbarten Konditionen Ergebnis eines kaufmännischen Verhandlungsprozesses sind.
Edeka sei als Vollsortimenter auf die Artikel der Sekthersteller angewiesen gewesen, da der Endkunde sie aufgrund der Bekanntheit der Marke im Sortiment des Lebensmitteleinzelhandels erwarte und nachfragte. Den Gesprächen sei vor diesem Hintergrund ein kaufmännischer Verhandlungsprozess mit Forderungen und Gegenforderungen vorausgegangen, wie er typischerweise nur unter annähernd gleichstarken Verhandlungspartner stattfinde. Alle vier Sekthersteller hätten die Ausgangsforderung von Edeka teils erheblich reduzieren sowie in den Verhandlungen gewichtige Gegenleistungen aushandeln können.
Ein Teil der gegen Edeka erhobenen Vorwürfe sei zudem bereits deshalb unberechtigt, weil das Bundeskartellamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. So seien verbesserte Zahlungsziele nicht „einseitig festgelegt“ worden, sondern nach Widerspruch Ergebnis von Verhandlungen gewesen.
Gegen diesen noch nicht rechtskräftigen Beschluss kann das Bundeskartellamt das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Wie die unterschiedliche Rechtsprechung in diesem Fall zeigt, ist es für Unternehmen nur schwer ersichtlich, wann sie eine rote Linie überschreiten und damit gegen das Kartellrecht verstoßen. Kommt es zu Verstößen gegen das Kartellrecht, können die Folgen für die Unternehmen gravierend sein.
Die Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP mit Standorten in Hamburg und Berlin berät Unternehmen im Kartellrecht bei der Vertragsgestaltung, Unternehmenskooperationen oder der Durchsetzung und Abwehr von Forderungen.
Mehr Informationen: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375911
fleischer@rosepartner.de
Die Behörde hatte in den Rabatten einen Missbrauch von Marktmacht und einen Verstoß gegen das „Anzapfverbot“ gesehen und sie für rechtswidrig erklärt.
Nachfragern mit überlegener Marktmacht ist es nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten, Lieferanten unter missbräuchlicher Ausnutzung dieser Überlegenheit aufzufordern, dem Nachfrager sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile zu gewähren („Anzapfverbot“). Dieses Verbot gilt nicht nur für marktbeherrschende Unternehmen, sondern bereits dann, wenn kleinere oder mittlere Unternehmen von einem Nachfrager abhängig sind und der Nachfrager deshalb über überlegene Marktmacht verfügt. Die Frage, wo die „rote Linie“ zwischen harten Verhandlungen und unzulässigem Anzapfen durch Unternehmen des Einzelhandels verläuft, hat mehrfach das Bundeskartellamt und die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof beschäftigt.
Der Fall: Ende 2008 übernahm Edeka rund 2.300 Filialen des Discounters „Plus“ vom Wettbewerber Tengelmann, um diese Filialen der Discounterschiene „Netto“ anzugliedern. Mit mehr als 500 Lieferanten, unter ihnen vier große Sekthersteller, wurden Sonderverhandlungen mit dem Ziel geführt, Zahlungsziele und Preise „anzupassen“. Dies sah das Bundeskartellamt als rechtswidrig an und stellte eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsgesetz fest.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 18. November 2015 entschieden, dass die Forderung der „Hochzeitsrabatte“ nicht gegen das kartellrechtliche Anzapfverbot verstieß. Nach Ansicht des OLG ist die Forderung besonders günstiger Konditionen durch marktstarke Lebensmitteleinzelhändler jedenfalls dann nicht missbräuchlich, wenn eine entsprechende Gegenmacht des jeweiligen Lieferanten besteht und die vereinbarten Konditionen Ergebnis eines kaufmännischen Verhandlungsprozesses sind.
Edeka sei als Vollsortimenter auf die Artikel der Sekthersteller angewiesen gewesen, da der Endkunde sie aufgrund der Bekanntheit der Marke im Sortiment des Lebensmitteleinzelhandels erwarte und nachfragte. Den Gesprächen sei vor diesem Hintergrund ein kaufmännischer Verhandlungsprozess mit Forderungen und Gegenforderungen vorausgegangen, wie er typischerweise nur unter annähernd gleichstarken Verhandlungspartner stattfinde. Alle vier Sekthersteller hätten die Ausgangsforderung von Edeka teils erheblich reduzieren sowie in den Verhandlungen gewichtige Gegenleistungen aushandeln können.
Ein Teil der gegen Edeka erhobenen Vorwürfe sei zudem bereits deshalb unberechtigt, weil das Bundeskartellamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. So seien verbesserte Zahlungsziele nicht „einseitig festgelegt“ worden, sondern nach Widerspruch Ergebnis von Verhandlungen gewesen.
Gegen diesen noch nicht rechtskräftigen Beschluss kann das Bundeskartellamt das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Wie die unterschiedliche Rechtsprechung in diesem Fall zeigt, ist es für Unternehmen nur schwer ersichtlich, wann sie eine rote Linie überschreiten und damit gegen das Kartellrecht verstoßen. Kommt es zu Verstößen gegen das Kartellrecht, können die Folgen für die Unternehmen gravierend sein.
Die Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP mit Standorten in Hamburg und Berlin berät Unternehmen im Kartellrecht bei der Vertragsgestaltung, Unternehmenskooperationen oder der Durchsetzung und Abwehr von Forderungen.
Mehr Informationen: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375911
fleischer@rosepartner.de
Autor dieses Rechtstipps

Dr. Bernd Fleischer
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Weitere Rechtstipps (81) Weitere Rechtstipps (81) Hipp darf nicht mit pauschalen Aussagen über Vitaminbedarf bei Kleinkindern werben Werbeverbot für Tabakprodukte – Gesetzesentwurf stellt strengere Beschränkungen auf Markenrecht: BGH entscheidet im Streit um quadratische Schokolade Lebensmittelrecht: BVerfG urteilt über Blankettstrafvorschrift Kartellrecht: Amtshaftungsklage wegen Vorgehen des Bundeskartellamts Jameda-Bewertungen: Zahnarzt muss erneut Niederlage einstecken Markenrecht: Kann „Fack Ju Göthe“ nun doch als Unionsmarke eingetragen werden? Nun doch beleidigende Kommentare – Landgericht revidiert Entscheidung zum Social-Media-Recht E-Commerce – Bundesrat fordert verbesserten Verbraucherschutz im Online-Handel Berechnung in Viertelstundenschritten – Richter erklären Anwalts-AGB für unzulässig Urheberrechtsschutz auch für Modemodelle? Facebook-Fanpages im Fokus des Datenschutzrechtes - Verantwortung für datenschutzkonformer Zustände Cathy Hummels siegt im Kampf gegen Kennzeichnungspflicht E-Commerce: EU plant Stärkung von Verbraucherrechten im Online-Handel Eyeo und Google im Fokus des Bundeskartellamtes „Beleidigungsfreie Sphäre“ bei WhatsApp? Aktuelle Entscheidung im Medienstrafrecht Neue Regelungen im Internetrecht bringen keine Flut an Beschwerden Reputation und Bewertungen im Internet – „Yelp“ muss Schadensersatz leisten Abmahn (wahnsinn)? Justizministerium stellt Gesetzesentwurf gegen unseriöse Abmahnungen vor Internetrecht: BGH kippt die Gebühr beim Selbstausdrucken von Eintrittskarten Persönlichkeitsrecht: Nationalspieler will kein Sammelobjekt mehr sein Bundesregierung plant verbesserten Schutz für Geschäftsgeheimnisse Experten streiten über Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche LG Lübeck verurteilt Google zur Löschung einer Bewertung: Kein Recht auf Meinungsfreiheit Der rettende Vergleich bei der Kündigungsschutzklage: Whistleblowing in Apotheke geht glimpflich aus Fairer Wettbewerb ist wichtig: Wettbewerbszentrale legt Jahresbericht für 2017 vor EuG: Begründungsmängel bei Frage um Markeneintragung Kein Netzwerkdurchsuchungsgesetz auf europäischer Ebene Sieg vor dem Bundesgerichtshof - Bewertungsportal Jameda muss Profil löschen Neue AGB von PayPal unverständlich und zu lang – Verbraucherschützer mahnen PayPal ab Keine guten Karten für Hobby-Stalker: Suchmaschinen-Link für Facebook benötigt Hinweis EuGH bestätigt hohe Geldbußen wegen Luftfahrtkartell Ärztin klagt auf Löschung aus Ärztebewertungsportal Jameda Können Werbeverbote zur Verteidigung gegen einen „Shitstorm“ aufgeweicht werden? Verbraucherzentrale warnt vor Abzocke durch Abmahnschreiben Das Deutsche Medienschiedsgericht bekommt einen neuen Präsidenten Berliner Startup wird von Verlagen wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt Urheberrecht durch soziale Medien in Gefahr – DJV fordert besseren Schutz Im Internet verkaufte Bioprodukte müssen kontrolliert werden Gesetzesnovelle im Datenschutzrecht Die Vorschau im Urheberrecht Werbung mit dem „besten Netz“ – Wie 1&1 seine Kunden täuscht Widerrufsausschluss bei Matratzenkauf im Internet? Wie schnell wirkt Almased? OLG München: Werbeblocker verstoßen nicht gegen Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht Kundenbewertung als Werbung? Änderung des Urheberrechts in Bildung und Wissenschaft Null Euro heißt N/nichts! Anschlussinhaber hat Nachforschung- und Offenbarungspflichten Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung – die Uhr tickt Schlagabtausch im Werberecht Filesharing – LG München wendet sich an den EuGH BGH: Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt Reform des Urhebervertragsrechts Digitale Vervielfältigung: EuGH stärkt Urheberrecht Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung – Grenzen in der Werbung Produktpiraterie: Handel mit Plagiaten und Fälschungen nimmt zu EuG: Einfacher Klingelton zu banal für Eintragung als Hörmarke Markenrecht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Roman und Zeitschrift BGH: Sparkassen-Rot bleibt als Farbmarke geschützt EuG: Wertschätzung der McDonald’s-Marken ausgenutzt Schadensersatzansprüche gegen Lkw-Kartell Bundesverfassungsgericht zum Sampling: Kunstfreiheit vor Urheberrecht Lkw-Kartell muss mit Bußgeldern in Milliardenhöhe rechnen OLG Hamburg: Irreführung der Verbraucher durch Mogelpackungen OECD-Studie: Produktpiraterie nimmt weltweit zu Markenrecht: EuG bestätigt Markenschutz für Winnetou Gemeinschaftsmarke: Erfolg für Adidas, Pleite für Coca-Cola Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen Facebook ein Markenrecht: Schlappe für den FC Barcelona vor dem EuG Irreführende Werbung: Hinweis limitierte Stückzahl oft unzureichend BGH: Irreführende Angaben verstoßen gegen Wettbewerbsrecht BGH erleichtert Kampf gegen Produktpiraterie – Schutz des Markenrechts BGH: Goldbären kein Monopol-Produkt OLG Hamm untersagt Verkauf nachgeahmter „Le-Pliage“-Handtaschen OLG Frankfurt: Bezeichnung „Schmuddelkind der Branche“ verstößt gegen BGH kippt Apple-Patent BGH zum Schutz einer Farbmarke EuGH erschwert Internet-Handel mit Fälschungen und Plagiaten Bundeskartellamt mahnt Post ab Markenrecht: BGH muss Entscheidung im Goldbären-Streit treffen
Anschrift
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
DEUTSCHLAND
Telefon: 040-41437590
Kontakt
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!
Rechtsanwalt Bernd Fleischer