EuG: Begründungsmängel bei Frage um Markeneintragung

12.03.2018, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 1 Min. (93 mal gelesen)
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Zurückweisung einer Markeneintragung durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgehoben. Die Richter bemängelten eine nicht ausreichende Begründung für die Ablehnung der Eintragung.

Markenrecht: polnisches Unternehmen begehrt Eintragung

2015 hatte ein polnisches Unternehmen bei der EUIPO die Eintragung einer Bildmarke für Computersoftware, Finanzwesen, Geldwechselgeschäfte und andere Waren und Dienstleistungen beantragt. Das EUIPO lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Bildmarke keine ausreichende Unterscheidungsfähigkeit beinhalte. Das EUIPO sah eine zu große Ähnlichkeit zu den Währungssymbolen „$“ und „€“. Das polnische Unternehmen klagte in der Folge vor dem EuG und begehrte die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung.

EuG hebt Zurückweisung auf

Das EuG hat nun in seiner Entscheidung die Ablehnung der EUIPO aufgehoben. Das bedeutet aber noch lange kein Sieg für das polnische Unternehmen. Vielmehr hatte das Gericht nur die Frage zu klären, ob das Europäische Amt mit einer ausreichenden Begründung die Ablehnung der Eintragung vorgenommen hatte. Dies lehnten die Richter in ihrer Entscheidung nun ab. Welche Auswirkungen das für die begehrte Eintragung hat, bleibt abzuwarten.

Begründungsmangel bei der Ablehnung

Die Richter bemängelten vorliegend, dass das EUIPO für die mehr als 80 betroffenen Waren und Dienstleistungen nur eine pauschale Begründung für die Ablehnung formuliert hatte.
Grundsätzlich ist es dem EUIPO erlaubt, auch betroffene Waren und Dienstleistungen in eine Kategorie oder Gruppe zusammenzufügen und dann diese mit einer gleichen Begründung abzulehnen. Ausschlaggebend dafür sei aber die Feststellung einer gemeinsamen Eigenschaft, die dann eine Kategorisierung erlaubt. Eine solche ausreichende Argumentation bestünde nach Ansicht der Richter vorliegend nicht.


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