Anschlussinhaber hat Nachforschung- und Offenbarungspflichten
03.04.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (143 mal gelesen)
Bei einer Urheberrechtsverletzung durch sogenanntes „Filesharing“ trifft dem Anschlussinhaber eine Pflicht zur Nachforschung und Offenbarung, wenn er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen haben will. Nur so könne der Beklagte einer Haftung entgehen, urteilten die Richter am Bundesgerichtshof in ihrem Urteil vom 30. März 2017.
Rihanna als Ursache für Rechtstreit
In dem zugrundeliegenden Fall ging es konkret um Titel aus dem Album „Loud“ von der Künstlerin Rihanna. Diese sollen von dem Anschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse illegal heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Daraufhin machte die Klägerin als Rechteinhaberin Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten von rund 4000 Euro geltend.
Die Beklagten dagegen verwiese darauf, dass nicht sie selbst, sondern eines ihrer drei volljährigen Kinder die Rechtsgutsverletzung begangen habe. Diese würden nach Aussage der Beklagten den (Familien-)Internetanschluss ebenfalls nutzen.
Anschlussinhaber verweigern Auskunft
Die Anschlussinhaber verweigerten allerdings in der Vergangenheit die Auskunft darüber, welches ihrer drei Kinder Verantwortlicher des Downloads ist. Obwohl ihnen bekannt war, welches der Kinder die Titel heruntergeladen hatte, verwiesen die Beklagten auf die zivilrechtliche Beweis- und Darlegungslast, wonach grundsätzlich der Kläger alle für das Verfahren wesentlichen Umstände selbst dem Gericht vorlegen müsse. Sie selbst sahen sich daher nicht in der Pflicht den Namen des Kindes preiszugeben.
BGH urteilt - Beweislast trägt der Beklagte
Die Richter am BGH wiesen in ihrem Urteil die Revision der Beklagten zurück.
Sie stellten zwar fest, dass im Grundsatz die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen hatten.
Eine sekundäre Darlegungslast treffe den Anschlussinhaber aber dann, wenn es um Umstände geht, die ausschließlich in seinem Kenntnisbereich liegen und daher der Kläger keine Kenntnis von ihnen erhalten könne.
Eltern müssen Auskunft erteilen
Die Richter am Bundesgerichtshof stellten fest, dass die Anschlussinhaber im vorliegenden Fall dieser sekundären Darlegungslast nicht hinreichend entsprochen hätten. Erfährt der Anschlussinhaber aufgrund seiner Nachforschungen, dass ein Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen hat, müsse er diese Erkenntnis offenbaren, wenn er seiner eigenen Haftung entgehen wolle.
Dieser Grundsatz sei auch nicht unverhältnismäßig, da sowohl das Grundrecht der Klägerin auf geistiges Eigentum und wirksamen Rechtsschutz und das Familliengrundrecht auf Seiten der Beklagten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Demnach wäre es zwar unangemessen, eine Dokumentationspflicht der Internetnutzung eines Familienangehörigen zu verlangen, nicht aber, dass in Folge von Nachforschungen der Name desjenigen preisgegeben werden müsse, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Internettauschbörsen als illegaler Weg der Datenverbreitung
Filesharing-Netzwerke oder auch Internettauschbörsen dienen als Plattform für den Austausch von Daten sämtlicher Art. Durch die Verwendung der Software werden die auf dem eigenen Computer gespeicherten Daten anderen Nutzen frei zugänglich gemacht, um im Gegenzug deren Dateien ebenfalls herunterladen zu können.
Problematisch wird diese Vorgehensweise immer dann, wenn urheberrechtlich geschützte Dateien, wie zum Beispiel Musik- oder Filmtitel, auf illegale Weise verbreitet werden.
Weiter Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie unter: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html
Rihanna als Ursache für Rechtstreit
In dem zugrundeliegenden Fall ging es konkret um Titel aus dem Album „Loud“ von der Künstlerin Rihanna. Diese sollen von dem Anschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse illegal heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Daraufhin machte die Klägerin als Rechteinhaberin Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten von rund 4000 Euro geltend.
Die Beklagten dagegen verwiese darauf, dass nicht sie selbst, sondern eines ihrer drei volljährigen Kinder die Rechtsgutsverletzung begangen habe. Diese würden nach Aussage der Beklagten den (Familien-)Internetanschluss ebenfalls nutzen.
Anschlussinhaber verweigern Auskunft
Die Anschlussinhaber verweigerten allerdings in der Vergangenheit die Auskunft darüber, welches ihrer drei Kinder Verantwortlicher des Downloads ist. Obwohl ihnen bekannt war, welches der Kinder die Titel heruntergeladen hatte, verwiesen die Beklagten auf die zivilrechtliche Beweis- und Darlegungslast, wonach grundsätzlich der Kläger alle für das Verfahren wesentlichen Umstände selbst dem Gericht vorlegen müsse. Sie selbst sahen sich daher nicht in der Pflicht den Namen des Kindes preiszugeben.
BGH urteilt - Beweislast trägt der Beklagte
Die Richter am BGH wiesen in ihrem Urteil die Revision der Beklagten zurück.
Sie stellten zwar fest, dass im Grundsatz die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen hatten.
Eine sekundäre Darlegungslast treffe den Anschlussinhaber aber dann, wenn es um Umstände geht, die ausschließlich in seinem Kenntnisbereich liegen und daher der Kläger keine Kenntnis von ihnen erhalten könne.
Eltern müssen Auskunft erteilen
Die Richter am Bundesgerichtshof stellten fest, dass die Anschlussinhaber im vorliegenden Fall dieser sekundären Darlegungslast nicht hinreichend entsprochen hätten. Erfährt der Anschlussinhaber aufgrund seiner Nachforschungen, dass ein Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen hat, müsse er diese Erkenntnis offenbaren, wenn er seiner eigenen Haftung entgehen wolle.
Dieser Grundsatz sei auch nicht unverhältnismäßig, da sowohl das Grundrecht der Klägerin auf geistiges Eigentum und wirksamen Rechtsschutz und das Familliengrundrecht auf Seiten der Beklagten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Demnach wäre es zwar unangemessen, eine Dokumentationspflicht der Internetnutzung eines Familienangehörigen zu verlangen, nicht aber, dass in Folge von Nachforschungen der Name desjenigen preisgegeben werden müsse, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Internettauschbörsen als illegaler Weg der Datenverbreitung
Filesharing-Netzwerke oder auch Internettauschbörsen dienen als Plattform für den Austausch von Daten sämtlicher Art. Durch die Verwendung der Software werden die auf dem eigenen Computer gespeicherten Daten anderen Nutzen frei zugänglich gemacht, um im Gegenzug deren Dateien ebenfalls herunterladen zu können.
Problematisch wird diese Vorgehensweise immer dann, wenn urheberrechtlich geschützte Dateien, wie zum Beispiel Musik- oder Filmtitel, auf illegale Weise verbreitet werden.
Weiter Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie unter: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html
Autor dieses Rechtstipps

Dr. Bernd Fleischer
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Weitere Rechtstipps (81) Weitere Rechtstipps (81) Hipp darf nicht mit pauschalen Aussagen über Vitaminbedarf bei Kleinkindern werben Werbeverbot für Tabakprodukte – Gesetzesentwurf stellt strengere Beschränkungen auf Markenrecht: BGH entscheidet im Streit um quadratische Schokolade Lebensmittelrecht: BVerfG urteilt über Blankettstrafvorschrift Kartellrecht: Amtshaftungsklage wegen Vorgehen des Bundeskartellamts Jameda-Bewertungen: Zahnarzt muss erneut Niederlage einstecken Markenrecht: Kann „Fack Ju Göthe“ nun doch als Unionsmarke eingetragen werden? Nun doch beleidigende Kommentare – Landgericht revidiert Entscheidung zum Social-Media-Recht E-Commerce – Bundesrat fordert verbesserten Verbraucherschutz im Online-Handel Berechnung in Viertelstundenschritten – Richter erklären Anwalts-AGB für unzulässig Urheberrechtsschutz auch für Modemodelle? Facebook-Fanpages im Fokus des Datenschutzrechtes - Verantwortung für datenschutzkonformer Zustände Cathy Hummels siegt im Kampf gegen Kennzeichnungspflicht E-Commerce: EU plant Stärkung von Verbraucherrechten im Online-Handel Eyeo und Google im Fokus des Bundeskartellamtes „Beleidigungsfreie Sphäre“ bei WhatsApp? Aktuelle Entscheidung im Medienstrafrecht Neue Regelungen im Internetrecht bringen keine Flut an Beschwerden Reputation und Bewertungen im Internet – „Yelp“ muss Schadensersatz leisten Abmahn (wahnsinn)? Justizministerium stellt Gesetzesentwurf gegen unseriöse Abmahnungen vor Internetrecht: BGH kippt die Gebühr beim Selbstausdrucken von Eintrittskarten Persönlichkeitsrecht: Nationalspieler will kein Sammelobjekt mehr sein Bundesregierung plant verbesserten Schutz für Geschäftsgeheimnisse Experten streiten über Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche LG Lübeck verurteilt Google zur Löschung einer Bewertung: Kein Recht auf Meinungsfreiheit Der rettende Vergleich bei der Kündigungsschutzklage: Whistleblowing in Apotheke geht glimpflich aus Fairer Wettbewerb ist wichtig: Wettbewerbszentrale legt Jahresbericht für 2017 vor EuG: Begründungsmängel bei Frage um Markeneintragung Kein Netzwerkdurchsuchungsgesetz auf europäischer Ebene Sieg vor dem Bundesgerichtshof - Bewertungsportal Jameda muss Profil löschen Neue AGB von PayPal unverständlich und zu lang – Verbraucherschützer mahnen PayPal ab Keine guten Karten für Hobby-Stalker: Suchmaschinen-Link für Facebook benötigt Hinweis EuGH bestätigt hohe Geldbußen wegen Luftfahrtkartell Ärztin klagt auf Löschung aus Ärztebewertungsportal Jameda Können Werbeverbote zur Verteidigung gegen einen „Shitstorm“ aufgeweicht werden? Verbraucherzentrale warnt vor Abzocke durch Abmahnschreiben Das Deutsche Medienschiedsgericht bekommt einen neuen Präsidenten Berliner Startup wird von Verlagen wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt Urheberrecht durch soziale Medien in Gefahr – DJV fordert besseren Schutz Im Internet verkaufte Bioprodukte müssen kontrolliert werden Gesetzesnovelle im Datenschutzrecht Die Vorschau im Urheberrecht Werbung mit dem „besten Netz“ – Wie 1&1 seine Kunden täuscht Widerrufsausschluss bei Matratzenkauf im Internet? Wie schnell wirkt Almased? OLG München: Werbeblocker verstoßen nicht gegen Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht Kundenbewertung als Werbung? Änderung des Urheberrechts in Bildung und Wissenschaft Null Euro heißt N/nichts! Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung – die Uhr tickt Schlagabtausch im Werberecht Filesharing – LG München wendet sich an den EuGH BGH: Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt Reform des Urhebervertragsrechts Digitale Vervielfältigung: EuGH stärkt Urheberrecht Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung – Grenzen in der Werbung Produktpiraterie: Handel mit Plagiaten und Fälschungen nimmt zu EuG: Einfacher Klingelton zu banal für Eintragung als Hörmarke Markenrecht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Roman und Zeitschrift BGH: Sparkassen-Rot bleibt als Farbmarke geschützt EuG: Wertschätzung der McDonald’s-Marken ausgenutzt Schadensersatzansprüche gegen Lkw-Kartell Bundesverfassungsgericht zum Sampling: Kunstfreiheit vor Urheberrecht Lkw-Kartell muss mit Bußgeldern in Milliardenhöhe rechnen OLG Hamburg: Irreführung der Verbraucher durch Mogelpackungen OECD-Studie: Produktpiraterie nimmt weltweit zu Markenrecht: EuG bestätigt Markenschutz für Winnetou Gemeinschaftsmarke: Erfolg für Adidas, Pleite für Coca-Cola Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen Facebook ein Markenrecht: Schlappe für den FC Barcelona vor dem EuG Irreführende Werbung: Hinweis limitierte Stückzahl oft unzureichend „Hochzeitsrabatte“ nicht kartellrechtswidrig BGH: Irreführende Angaben verstoßen gegen Wettbewerbsrecht BGH erleichtert Kampf gegen Produktpiraterie – Schutz des Markenrechts BGH: Goldbären kein Monopol-Produkt OLG Hamm untersagt Verkauf nachgeahmter „Le-Pliage“-Handtaschen OLG Frankfurt: Bezeichnung „Schmuddelkind der Branche“ verstößt gegen BGH kippt Apple-Patent BGH zum Schutz einer Farbmarke EuGH erschwert Internet-Handel mit Fälschungen und Plagiaten Bundeskartellamt mahnt Post ab Markenrecht: BGH muss Entscheidung im Goldbären-Streit treffen
Anschrift
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
DEUTSCHLAND
Telefon: 040-41437590
Kontakt
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!
Rechtsanwalt Bernd Fleischer