Anschlussinhaber hat Nachforschung- und Offenbarungspflichten

03.04.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (158 mal gelesen)
Bei einer Urheberrechtsverletzung durch sogenanntes „Filesharing“ trifft dem Anschlussinhaber eine Pflicht zur Nachforschung und Offenbarung, wenn er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen haben will. Nur so könne der Beklagte einer Haftung entgehen, urteilten die Richter am Bundesgerichtshof in ihrem Urteil vom 30. März 2017.

Rihanna als Ursache für Rechtstreit
In dem zugrundeliegenden Fall ging es konkret um Titel aus dem Album „Loud“ von der Künstlerin Rihanna. Diese sollen von dem Anschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse illegal heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Daraufhin machte die Klägerin als Rechteinhaberin Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten von rund 4000 Euro geltend.
Die Beklagten dagegen verwiese darauf, dass nicht sie selbst, sondern eines ihrer drei volljährigen Kinder die Rechtsgutsverletzung begangen habe. Diese würden nach Aussage der Beklagten den (Familien-)Internetanschluss ebenfalls nutzen.
Anschlussinhaber verweigern Auskunft
Die Anschlussinhaber verweigerten allerdings in der Vergangenheit die Auskunft darüber, welches ihrer drei Kinder Verantwortlicher des Downloads ist. Obwohl ihnen bekannt war, welches der Kinder die Titel heruntergeladen hatte, verwiesen die Beklagten auf die zivilrechtliche Beweis- und Darlegungslast, wonach grundsätzlich der Kläger alle für das Verfahren wesentlichen Umstände selbst dem Gericht vorlegen müsse. Sie selbst sahen sich daher nicht in der Pflicht den Namen des Kindes preiszugeben.
BGH urteilt - Beweislast trägt der Beklagte
Die Richter am BGH wiesen in ihrem Urteil die Revision der Beklagten zurück.
Sie stellten zwar fest, dass im Grundsatz die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen hatten.
Eine sekundäre Darlegungslast treffe den Anschlussinhaber aber dann, wenn es um Umstände geht, die ausschließlich in seinem Kenntnisbereich liegen und daher der Kläger keine Kenntnis von ihnen erhalten könne.
Eltern müssen Auskunft erteilen
Die Richter am Bundesgerichtshof stellten fest, dass die Anschlussinhaber im vorliegenden Fall dieser sekundären Darlegungslast nicht hinreichend entsprochen hätten. Erfährt der Anschlussinhaber aufgrund seiner Nachforschungen, dass ein Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen hat, müsse er diese Erkenntnis offenbaren, wenn er seiner eigenen Haftung entgehen wolle.
Dieser Grundsatz sei auch nicht unverhältnismäßig, da sowohl das Grundrecht der Klägerin auf geistiges Eigentum und wirksamen Rechtsschutz und das Familliengrundrecht auf Seiten der Beklagten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Demnach wäre es zwar unangemessen, eine Dokumentationspflicht der Internetnutzung eines Familienangehörigen zu verlangen, nicht aber, dass in Folge von Nachforschungen der Name desjenigen preisgegeben werden müsse, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Internettauschbörsen als illegaler Weg der Datenverbreitung
Filesharing-Netzwerke oder auch Internettauschbörsen dienen als Plattform für den Austausch von Daten sämtlicher Art. Durch die Verwendung der Software werden die auf dem eigenen Computer gespeicherten Daten anderen Nutzen frei zugänglich gemacht, um im Gegenzug deren Dateien ebenfalls herunterladen zu können.
Problematisch wird diese Vorgehensweise immer dann, wenn urheberrechtlich geschützte Dateien, wie zum Beispiel Musik- oder Filmtitel, auf illegale Weise verbreitet werden.

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