BGH erleichtert Kampf gegen Produktpiraterie – Schutz des Markenrechts
28.10.2015, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (409 mal gelesen)
Durch Produktpiraterie entsteht der deutschen Wirtschaft jährlich ein Schaden in Milliardenhöhe. Insofern ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu begrüßen, das den Kampf gegen Verletzungen des Markenrechts und geistigen Eigentums zumindest teilweise erleichtert.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (Az.: I ZR 51/12) hat der BGH entschieden, dass sich Banken bei Verdacht von Produktfälschungen nicht auf das Bankgeheimnis berufen und Auskunft verweigern können. Wurden über ein Konto die Zahlungen für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt, müsse die Bank auf Anfrage Name und Anschrift des Kontoinhabers nennen, so die Karlsruher Richter. In solchen Fällen sei der Schutz des Markenrechts und des geistigen Eigentums höher einzuordnen als das Bankgeheimnis und das Rechts des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten.
Im konkreten Fall wurden über das Internet Fälschungen eines Davidoff-Parfüms verkauft. Der Parfüm- und Kosmetikkonzern Coty entdeckte die Imitate seines Produkts, konnte über die Internet-Plattform aber nicht den Verkäufer ermitteln. Die Zahlungen für das gefälschte Produkt wurden über das Konto einer Sparkasse abgewickelt. Diese muss nach dem BGH-Urteil nun die Daten des Kontoinhabers herausgeben, damit der Konzern die Möglichkeit hat, gegen die Produktfälschung und Markenrechtsverletzung vorzugehen.
Der BGH folgte damit auch einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 (Az.: C-580/139). Demnach könne eine Bank sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen, wenn ein Konto für den Zahlungsverkehr für offensichtlich gefälschte und markenrechtsverletzende Ware genutzt wurde. Für die Unternehmen, die von den Plagiaten und Fälschungen betroffen sind, wird durch diese Entscheidung der Weg geebnet, konsequent gegen die Verletzungen ihres Markenrechts vorzugehen. Zur Verfolgung dieses Ziels müsse sich das betroffene Unternehmen nicht auf eine Strafanzeige verweisen lassen, so der BGH weiter, da das Strafrecht nicht dafür gedacht ist, bei zivilrechtlichen Streitigkeiten Unterstützung zu leisten.
Dabei dürfte es entscheidend sein, nicht nur den Kontoinhaber zu ermitteln, sondern auch die Produzenten der Plagiate, die Jahr für Jahr für einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden verantwortlich sind. Um sich vor den Fälschern zu schützen, müssen die Unternehmen zunächst ihre Markenrechte und Patentrechte eintragen lassen. Damit ist es aber nicht getan. Der Schutz des geistigen Eigentums erfordert auch die konsequente Überwachung von Produktpiraterie durch Zoll, Polizei und spezialisierte Rechtsanwälte.
Mehr Informationen zum Schutz vor Produktpiraterie, Plagiaten und Fälschungen unter: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/produktpiraterie-markenverletzung.html
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375910
fleischer@rosepartner.de
Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (Az.: I ZR 51/12) hat der BGH entschieden, dass sich Banken bei Verdacht von Produktfälschungen nicht auf das Bankgeheimnis berufen und Auskunft verweigern können. Wurden über ein Konto die Zahlungen für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt, müsse die Bank auf Anfrage Name und Anschrift des Kontoinhabers nennen, so die Karlsruher Richter. In solchen Fällen sei der Schutz des Markenrechts und des geistigen Eigentums höher einzuordnen als das Bankgeheimnis und das Rechts des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten.
Im konkreten Fall wurden über das Internet Fälschungen eines Davidoff-Parfüms verkauft. Der Parfüm- und Kosmetikkonzern Coty entdeckte die Imitate seines Produkts, konnte über die Internet-Plattform aber nicht den Verkäufer ermitteln. Die Zahlungen für das gefälschte Produkt wurden über das Konto einer Sparkasse abgewickelt. Diese muss nach dem BGH-Urteil nun die Daten des Kontoinhabers herausgeben, damit der Konzern die Möglichkeit hat, gegen die Produktfälschung und Markenrechtsverletzung vorzugehen.
Der BGH folgte damit auch einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 (Az.: C-580/139). Demnach könne eine Bank sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen, wenn ein Konto für den Zahlungsverkehr für offensichtlich gefälschte und markenrechtsverletzende Ware genutzt wurde. Für die Unternehmen, die von den Plagiaten und Fälschungen betroffen sind, wird durch diese Entscheidung der Weg geebnet, konsequent gegen die Verletzungen ihres Markenrechts vorzugehen. Zur Verfolgung dieses Ziels müsse sich das betroffene Unternehmen nicht auf eine Strafanzeige verweisen lassen, so der BGH weiter, da das Strafrecht nicht dafür gedacht ist, bei zivilrechtlichen Streitigkeiten Unterstützung zu leisten.
Dabei dürfte es entscheidend sein, nicht nur den Kontoinhaber zu ermitteln, sondern auch die Produzenten der Plagiate, die Jahr für Jahr für einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden verantwortlich sind. Um sich vor den Fälschern zu schützen, müssen die Unternehmen zunächst ihre Markenrechte und Patentrechte eintragen lassen. Damit ist es aber nicht getan. Der Schutz des geistigen Eigentums erfordert auch die konsequente Überwachung von Produktpiraterie durch Zoll, Polizei und spezialisierte Rechtsanwälte.
Mehr Informationen zum Schutz vor Produktpiraterie, Plagiaten und Fälschungen unter: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/produktpiraterie-markenverletzung.html
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