Markenrecht: Kann „Fack Ju Göthe“ nun doch als Unionsmarke eingetragen werden?

03.03.2020, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (182 mal gelesen)
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) noch einmal über die Möglichkeit einer Markeneintragung des Wortzeichens „Fack Ju Göthe“ diskutieren. Die Ablehnung der Eintragung wegen Sittenwidrigkeit des Filmtitels ließen die Richter nicht ausreichen.

EUIPO hält Filmtitel für sittenwidrig

Die deutsche Filmkomödie „Fack Ju Göhte“ ist einer der erfolgreichsten deutsche Kinofilme. Mit der Eintragung des Wortzeichens Fack Ju Göthe wollten die Filmemacher auch den markenrechtlichen Schutz gewährleisten. Doch das EUIPO lehnte den Antrag auf Markeneintragung 2015 ab – das Wortzeichen verstoße gegen die guten Sitten.

Nach Auffassung des EUIPO erkenne der maßgebliche deutsche Verkehrskreis in „Fack Ju“ den vulgären englischen Ausdruck „Fuck you“. Dies in Verbindung mit dem Namen eines der bekanntesten deutschen Schriftsteller Goethe führe zur Annahme einer Beleidigung. Insgesamt sei das Wortzeichen daher als sittenwidrig anzusehen. Die Eintragung als Unionsmarke daher nicht möglich, so die Einschätzung des EUIPO.

Keine ausreichende Begründung
Vor dem EuGH kämpften die Filmemacher nun mit Erfolg für die Eintragung ihrer Unionsmarke. Die europäischen Richter nahmen eine Sittenwidrigkeit des Wortzeichens nämlich nicht ohne weiteres an. Vielmehr hielten sie die Ablehnung der Eintragung für nicht ausreichend begründet (Urteil v. 27.02.2020, Az.: C-240/18 P). Das EUIPO habe nach Ansicht des EuGH nicht hinreichend berücksichtigt, dass das deutschsprachige Publikum den Filmtitel nicht als moralisch verwerflich wahrgenommen habe. Dafür würden verschiedene Anhaltspunkte sprechen.

Beispielsweise habe der Filmtitel trotz seines Erfolges und seiner Sichtbarkeit offenbar nicht zu einem offenen Meinungsstreit oder Diskussion über eine Sittenwidrigkeit des Titels geführt. Auch habe der Film Fördermittel verschiedener Organisationen erhalten und war sogar vom Gothe-Institut zu Unterrichtszwecken verwendet worden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass es bei dem Titel nicht um den englischen vulgären Ausdruck gehe, sondern um dessen lautschriftlicher Übertragung ins Deutsche. Das deutsche Publikum nehme den Filmtitel daher nicht als sittenwidrig wahr.

EuGH fordert Neubewertung

Insgesamt reiche daher die Begründung des EUIPO für die Ablehnung der Eintragung nicht aus. Will das EUIPO daher bei einer Ablehnung bleiben, wird mehr Begründungsaufwand auf das Markenamt zukommen. Bisher habe das EUIPO keinem plausiblen Grund vorgetragen, warum das deutschsprachige Publikum „Fack Ju Göhte“ als Verstoß gegen grundlegende moralische Werte wahrnähme, wenn dies als Marke verwendet werden würde, so der EuGH. Mit der Entscheidung macht der EuGH also schon fast den Weg für eine Markeneintragung frei.

Weitere Informationen zur Markenanmeldung erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markeneintragung.html


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