Können Werbeverbote zur Verteidigung gegen einen „Shitstorm“ aufgeweicht werden?

07.02.2018, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (93 mal gelesen)
Für verschreibungspflichtige Medikamente gilt ein Werbeverbot. Das Oberlandesgericht Köln fragte sich nun, wann hiervon eine Ausnahme gerechtfertigt ist.

In Deutschland ist nicht nur die Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente für Menschen verboten. Auch Mittel für die Gesundheit von Tieren sind vom Werbeverbot umfasst. Das OLG Köln hat sich nun mit einem Rechtsstreit bezüglich eines Hunde-Medikaments beschäftigt und dabei festgestellt, wann eine Ausnahme vom Werbeverbot vorliegt.

Medikamente-Hersteller warb auf Facebook-Seite

Die Beklagte vertreibt verschreibungspflichtige Kautabletten zur Behandlung von Zecken- und Flohbefall bei Hunden.  Über jene Kautabletten wurde in den sozialen Medien ein Shitstorm eröffnet: Sie seien für die Hunde schädlich. Insbesondere starke Nebenwirkungen wurden diskutiert. Weil der Hersteller des Flohmittels diese negative Kritik nicht auf sich beruhen lassen wollte, positionierte er auf seiner Facebook-Seite zwei werbende Posts.

Ein Wettbewerber klagte daraufhin auf Unterlassung, da Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente lediglich in Tier-Fachkreisen, also beispielsweise bei Tierärzten, nicht aber in der allgemeinen Öffentlichkeit, zulässig sei.

Grundsätzliches Werbeverbot durch OLG Köln bestätigt

Das Gericht machte in seiner Entscheidung zunächst erneut die Gründe für ein grundsätzliches Werbeverbot deutlich: Die Möglichkeit der freien Entscheidung des Tierarztes müsse in jedem Falle gewahrt werden, argumentierten die Richter. Diese könnte allerdings dadurch beeinflusst werden, dass das Medikament in der allgemeinen Öffentlichkeit beworben werde und so einen erhöhten Bekanntheitsgrad erlangt habe. Schließlich könnte der Halter eines kranken Tieres den Tierarzt zur Verschreibung eines ihm schon aus der Werbung bekannten Medikamentes drängen. Im schlimmsten Falle könnte der Tierhalter, der das Wohl des Tieres über alles stelle, versuchen, das Medikament auf anderen Wegen zu erlangen.

Unterschiedliche Bewertung der beiden Posts

Die Richter stuften den ersten Post der Beklagten als produktbezogene Werbung ein. Er enthielt die Nennung des Wirkstoffes und die Bezeichnung als „sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken“. Dies sei nicht zulässig, da durch die besondere Herausstellung der Sicherheit bei dem Gegenüber wohl der Eindruck erweckt werden würde, das Mittel habe keinerlei Nebenwirkungen.

Hersteller muss negativer Kritik entgegen wirken können

Das zweite Posting hingegen, das sich mit der Frage beschäftigte, lautete „Ist das verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?“. Dies sei zwar ebenfalls als Werbung einzuordnen, diese Art der Werbung sei aber erlaubt, so das OLG. Schließlich werde dieser Post nur für denjenigen als Werbung erkannt, der den Shitstorm gegen das Produkt kennen würde. Es würden nicht die Vorteile des Mittels beworben, sondern vielmehr die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Produkts angepriesen. Damit würde der auf Facebook geführten Diskussion entgegen gewirkt werden, was dem Hersteller möglich sein müsste. Die Werbung sei zulässig, da sie sich gerade an den Personenkreis wende, der sich mit den Nebenwirkungen beschäftige.

 

Werbeverbote in Deutschland

Werbeverbote ergeben sich zum einen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie aus einer Reihe von Spezialgesetzen, wie den Vorschriften des Gesundheitsschutzes, zum Beispiel dem Heilmittelwerbegesetz, dem Arzneimittelgesetz oder dem Medizinproduktgesetz. Dabei reichen die Werbebeschränkungen von kleinen Einschränkungen bis zu gänzlichen Verboten. Wann ein Werbeverbot tatsächlich vorliegt, wird meist auf die Betrachtung des Einzelfalles ankommen.

Weitere Informationen zu Werbeverboten finden Sie hier:https://www.rosepartner.de/verbotene-werbung-werbeverbot.html


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. Bernd Fleischer

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater

Weitere Rechtstipps (79)

Anschrift
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Bernd Fleischer