Eyeo und Google im Fokus des Bundeskartellamtes
04.02.2019, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (60 mal gelesen)
Es ging um die Frage der Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften – nun ist das Verfahren gegen den Adblocker-Vertreiber Eyeo und Google eingestellt. Das Bundeskartellamt hat nach dem Einlenken beider Unternehmen weitere Schritte vorerst auf Eis gelegt.
Das Geschäftsmodell mit den Adblockern
Werbeanzeigen sind im Internet überall präsent – genau dies haben sich Vertreiber von Adblockern zur Nutze gemacht und Programme für Browser entwickelt, die als „Werbeblocker“ fungieren und so die angezeigte Werbung auf Webseiten unterdrücken. Einer der bekanntesten Vertreiber solcher Adblocker in Deutschland ist Eyeo.
Gewinne erzielen Unternehmen wie Eyeo damit, dass bestimmte Werbung von Unternehmen auf eine „Whitelist“ aufgenommen wird und damit von der „Werbe-Blockade“ verschont bleibt. Dafür zahlen Unternehmen dann ein Entgelt. Genau eine solche „Whitelisting-Vereinbarung“ zwischen Eyeo und dem US-Konzern Google war nun in den Fokus des Bundeskartellamtes geraten.
Vertragsanpassung rechtfertigt Verfahrenseinstellung
Ausschlaggebend sollen zusätzliche Vereinbarungen zwischen den Unternehmen gewesen sein, die aus Sicht des Bundeskartellamtes unzulässig waren. Sie sollen die Möglichkeiten für Eyeo beschränkt haben, die eigenen Produkte weiterzuentwickeln, auf dem Markt zu expandieren und Investitionen zu tätigen. Letztlich soll der zwischen Google und Eyeo geschlossene „Whitelisting-Vertrag“ die eigenständige unternehmerische Tätigkeit von Eyeo beim Angebot von Adblockern erheblichen eingeschränkt haben.
Doch nun haben beide Unternehmen eingelenkt und die Klauseln in dem Vertag angepasst. Diese Änderungen haben nun dazu geführt, dass das Bundeskartellamt das Verfahren einstellen konnte. Es bestehen nun keine Bedenken wegen Verstößen gegen das Kartellrecht mehr.
Nicht zum ersten Mal Ärger um Adblocker
Das Geschäft mit den Adblockern ist nicht unumstritten. Besonders Medienunternehmen sind bereits gegen Eyeo und andere Vertreiber von Adblockern vorgegangen.
Letztlich musste sich 2018 auch der Bundesgerichtshof mit der generellen Frage der Legalität aller AdBlocker in Deutschland befassen. Dieser hat in seinem Urteil vom 19.04.2018 (Az.: I ZR 154/16) allerdings entschieden, dass die Werbeblocker in Deutschland generell zulässig sind. Im Ergebnis sah der BGH in den Werbeblockern kein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und damit auch keine unzulässige Beeinträchtigung anderer Unternehmen.
Weitere Informationen zum Kartellrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html
Das Geschäftsmodell mit den Adblockern
Werbeanzeigen sind im Internet überall präsent – genau dies haben sich Vertreiber von Adblockern zur Nutze gemacht und Programme für Browser entwickelt, die als „Werbeblocker“ fungieren und so die angezeigte Werbung auf Webseiten unterdrücken. Einer der bekanntesten Vertreiber solcher Adblocker in Deutschland ist Eyeo.
Gewinne erzielen Unternehmen wie Eyeo damit, dass bestimmte Werbung von Unternehmen auf eine „Whitelist“ aufgenommen wird und damit von der „Werbe-Blockade“ verschont bleibt. Dafür zahlen Unternehmen dann ein Entgelt. Genau eine solche „Whitelisting-Vereinbarung“ zwischen Eyeo und dem US-Konzern Google war nun in den Fokus des Bundeskartellamtes geraten.
Vertragsanpassung rechtfertigt Verfahrenseinstellung
Ausschlaggebend sollen zusätzliche Vereinbarungen zwischen den Unternehmen gewesen sein, die aus Sicht des Bundeskartellamtes unzulässig waren. Sie sollen die Möglichkeiten für Eyeo beschränkt haben, die eigenen Produkte weiterzuentwickeln, auf dem Markt zu expandieren und Investitionen zu tätigen. Letztlich soll der zwischen Google und Eyeo geschlossene „Whitelisting-Vertrag“ die eigenständige unternehmerische Tätigkeit von Eyeo beim Angebot von Adblockern erheblichen eingeschränkt haben.
Doch nun haben beide Unternehmen eingelenkt und die Klauseln in dem Vertag angepasst. Diese Änderungen haben nun dazu geführt, dass das Bundeskartellamt das Verfahren einstellen konnte. Es bestehen nun keine Bedenken wegen Verstößen gegen das Kartellrecht mehr.
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Letztlich musste sich 2018 auch der Bundesgerichtshof mit der generellen Frage der Legalität aller AdBlocker in Deutschland befassen. Dieser hat in seinem Urteil vom 19.04.2018 (Az.: I ZR 154/16) allerdings entschieden, dass die Werbeblocker in Deutschland generell zulässig sind. Im Ergebnis sah der BGH in den Werbeblockern kein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und damit auch keine unzulässige Beeinträchtigung anderer Unternehmen.
Weitere Informationen zum Kartellrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html
Autor dieses Rechtstipps

Dr. Bernd Fleischer
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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