Hipp darf nicht mit pauschalen Aussagen über Vitaminbedarf bei Kleinkindern werben

17.02.2022, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (744 mal gelesen)
Wie das Landgericht (LG) München I festgestellt hat, ist eine Werbung mit pauschalen und unbelegten Aussagen über den Vitaminbedarf bei Kleinkindern unzulässig. Hipp muss künftig daher auch entsprechende Werbeaussagen verzichten.

Babynahrungshersteller im Fokus der Verbraucherschützer

“7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund - ganz sicherlich“ und “Kleinkinder benötigen bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7 x mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg Körpergewicht“. Diese und andere Aussagen in einer Werbung des Babynahrungsherstellers Hipp waren jüngst in den Fokus der Verbraucherzentrale Bundesverband gerückt.

Die Verbraucherschützer vermuteten eine Irreführung der Verbraucher und mahnten den Hersteller ab. Der Verbraucher könnte durch die Werbung den Eindruck gewinnen, dass in jedem Fall besondere Nahrungsmittel nötig sind, um ein Kleinkind ausreichend mit Vitaminen zu versorgen. “Kinder über einem Jahr brauchen in der Regel keine speziellen Lebensmittel“, stellten die Verbraucherschützer klar. Damit enthalte die Werbung pauschale Aussagen über den Vitaminbedarf von Kleinkindern, die nicht der Wahrheit entsprechen. Es bestehe die konkrete Gefahr der Irreführung von Verbrauchern – daher sei die Werbung von Hipp unzulässig.

Gericht bestätigt irreführende Werbung

Gegen die Abmahnung war Hipp gerichtlich vorgegangen. Daher hatte nun das LG München I über eine mögliche Gefahr der Irreführung der Verbraucher zu entscheiden. Im Ergebnis folgte das Gericht der Argumentation der Verbraucherzentrale (Urteil v. 05.06.2020, AZ.: 39 O 15946/19).

Das Gericht stellte fest, dass durch derart pauschale und unbelegte Aussagen, wie sie in der Werbung von Hipp enthalten sind, Verbraucher über die Notwendigkeit von bestimmten Lebensmitteln bei Kleinkindern in die Irre geführt werden können. Denn die beanstandete Werbung suggeriere, dass Kinder in jedem Fall siebenmal mehr Vitamin D benötigen, als ein Erwachsener. Diese Behauptung wird durch Hipp aber weder belegt, noch erklärt. Hipp könne eine solche pauschale Aussage ohne einen Beleg aber nicht treffen, ohne eine Irreführung der Verbraucher zu riskieren. Die Werbung sei daher irreführend und verstoße gegen Vorgaben aus dem Werberecht, so die Einschätzung des LG. In Zukunft darf Hipp daher mit den beanstandeten Werbeaussagen nicht mehr werben.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html


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