10.000 Euro wegen versagter Auskunft

29.03.2023, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 1 Min. (103 mal gelesen)
Wegen der Erfassung und Bearbeitung personenbezogener Daten und fehlender Auskunft darüber steht einem Arbeitnehmer gegen seine ehemalige Arbeitnehmerin ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zu. Das Arbeitsgericht Oldenburg bejahte die Verletzung einer von der Arbeitgeberin zu erfüllenden Auskunftspflicht (Urteil vom 09.02.2023 3 Ca 150/21).

Arbeitgeberin sperrt sich gegen Offenlegung

Ist eine Arbeitgeberin verpflichtet, gegenüber ihrem Arbeitnehmer über personenbezogene Daten umfassend Auskunft zu erteilen? Diese Frage hatte jüngst das Arbeitsgericht Oldenburg zu entscheiden.

Der Arbeitnehmer stützt seinen Anspruch auf den Regelungen der DS-GVO. Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmer betreffende personenbezogen Daten gespeichert und verarbeitet. Auskunft hinsichtlich dieser Daten wollte sie allerdings nicht erteilen. Erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens und rund 20 Monate später wurden einzelne Unterlagen von der Arbeitgeberin vorgelegt. Eine umfassende Auskunft wurde aber auch dann nicht erteilt. Damit wollte sich der Arbeitnehmer nicht zufriedengeben und klagte zusätzlich auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von monatlich 500 Euro für den Zeitraum der Nichterfüllung der Auskunftspflicht, insgesamt rund 10.000 Euro.

Datenschutzrecht begründet Auskunftsanspruch

Der Arbeitnehmer sollte mit seiner Klage erfolgreich sein. Wie das Arbeitsgericht entschied, sei die Arbeitgeberin ihrer aus dem Datenschutzrecht resultierenden Auskunftspflicht nicht rechtzeitig und umfassend nachgekommen. Daher stehe dem Arbeitnehmer wegen der Verletzung seiner Auskunftspflicht aus der DS-GVO grundsätzlich auch ein auszugleichender immaterieller Schaden zu. Dabei sei die Höhe des Schadensersatzes auch gerechtfertigt und lasse sich mit dem hohen Auskunftsinteresses des Klägers einerseits und der geringen Auskunft auf Seiten der Arbeitgeberin andererseits sowie dem langen Zeitraum, in dem der Arbeitgeberin ihrer Pflicht überhaupt nicht nachgekommen sei, begründen. Das zögerliche Verhalten der Arbeitgeberin war damit letztlich auch für die Höhe des Schadensersatzes maßgeblich.

Weitere Informationen zum Datenschutzrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/datenschutz-datenschutzrecht.html


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Dr. Bernd Fleischer

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