Reputation und Bewertungen im Internet – „Yelp“ muss Schadensersatz leisten
03.12.2018, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 3 Min. (74 mal gelesen)
Wieder Ärger bei Bewertungsplattformen im Internet. Das Bewertungsportal „Yelp“ muss wegen seiner Bewertungspraktiken von Unternehmen im Internet nun Schadensersatz an drei Fitness-Studios aus dem Münchener Umland zahlen.
Kritisiert wurde, dass das Zustandekommen einer Gesamtbewertung auf dem Portal für den Besucher der Website nicht hinreichend deutlich werde. Das Reputationsrecht rund um Online-Bewertungen bleibt also in Bewegung.
Umstrittene Gesamtbewertung
Geklagt hatte die Betreiberin der drei Fitness-Studios, die ehemalige Weltmeisterin in Bodybuilding Renate Holland. Wegen schlechter Bewertungen ihrer Studios auf der Bewertungsplattform Yelp hatte sie auf Unterlassung geklagt. Grund war die Art und Weise der Ermittlung der Gesamtbewertung. Auf dem Portal wird nämlich zwischen „empfohlenen“ und „nicht empfohlenen“ Beiträgen differenziert. Letztere finden in der Gesamtbewertung keine Berücksichtigung. Die Differenzierung findet mittels einer Empfehlungssoftware nach verschiedenen Kriterien statt.
Am Ende dieses Prozesses finden in jedem Fall nicht alle Bewertungen Berücksichtigung, sodass im Vergleich zu einer Gesamtbewertung mit allen eingegangenen Bewertungen diese im Ergebnis durchaus schlechter ausfallen kann. So war es auch bei den drei Fitness-Studios der Fall gewesen. Sie wurden insgesamt mit zwei oder drei von möglichen fünf Sternen auf Grundlage der empfohlenen Beiträge bewertet.
Künftig sollen alle Bewertungen einfließen
Das Oberlandesgericht in München hatte sich letztlich mit dem Begehren auf Unterlassung zu beschäftigen. Die Richter entschieden am 13.11.2018 (Az.: 18 U 1280/16 ) zugunsten der Betreiberin. Yelp muss nun knapp 800 Euro pro Studio nebst Zinsen an Renate Holland zahlen. Zudem soll Yelp auch die Prozesskosten übernehmen.
Der wohl signalstärkste Punkt der Entscheidung: künftig soll Yelp alle Bewertungen in die Gesamtbewertung mit einschließen und nicht nur der Teil an Bewertungen, der als „empfohlen“ deklariert wird.
Allerdings ist das Urteil bisher noch nicht endgültig, Yelp steht die Möglichkeit offen, Rechtsmittel einzulegen. Es ist also fraglich, ob dieses Urteil im Ergebnis tatsächlich so stehen bleiben wird.
Hamburger Richter entschieden noch zugunsten von Yelp
Noch 2015 hatte das Oberlandesgericht in Hamburg zugunsten von Yelp entschieden.
In ihren Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 7 U 18/15) hatten die Richter geurteilt, dass betroffene Unternehmen keinen Anspruch darauf haben, dass Yelp eine Gesamtbewertung ihres Geschäftes nur dann veröffentlicht, wenn ihr sämtliche Nutzerbewertungen zu Grund liegen, oder dass „nicht empfohlene Beiträge“ wie „empfohlene Beiträge“ in der Bewertung angezeigt werden.
Geklagt hatte damals ein Geschäft für Klaviere und Flügel in Hamburg. Aus der Gesamtbewertung der empfohlenen Beiträge hatte das Geschäft nur zwei von fünf Sternen erhalten.
An der Art und Weise, wie diese Gesamtbewertung zustande kommt, hatten die Richter aber keinesfalls etwas auszusetzen.
Der Eindruck, dass mit der Gesamtbewertung alle vorliegenden Bewertungen berücksichtig werden, sei nicht zwingend erzeugt worden. Die Website von Yelp habe nach Ansicht der Richter deutlich genug erkennen lassen, dass neben den empfohlenen Beiträgen in diesem Fall noch „4 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“ vorliegen würden.
Das Zustandekommen der Gesamtbewertung sahen die Richter weder als willkürlich, noch als bloße Schmähkritik an. Das Gericht entschied vielmehr, dass Yelp nicht verpflichtet sei, die von ihr angewandten Kriterien für die Einordnung nach „empfohlenen“ und „nicht empfohlenen“ Beiträgen offen zu legen. Insgesamt sahen die Richter keinen Grund für einen irreführenden Eindruck, der die Bewertung des Geschäftes nicht klar und deutlich genug herausgebe.
Diese Ansicht wurde nun in der Entscheidung des OLG München nicht geteilt. Hier störten sich die Richter gerade an der Art und Weise des Zustandekommens der Gesamtbewertung und daran, welcher Eindruck dadurch für den Website-Besucher entsteht.
Wer sich geschäftlich im Netz bewegt, sollte daher die aktuelle Rechtsprechung kennen, um mit einem effizienten Reputationsmanagement seinen guten Ruf zu schützen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/reputationsrecht-reputationsmanagement.html
Kritisiert wurde, dass das Zustandekommen einer Gesamtbewertung auf dem Portal für den Besucher der Website nicht hinreichend deutlich werde. Das Reputationsrecht rund um Online-Bewertungen bleibt also in Bewegung.
Umstrittene Gesamtbewertung
Geklagt hatte die Betreiberin der drei Fitness-Studios, die ehemalige Weltmeisterin in Bodybuilding Renate Holland. Wegen schlechter Bewertungen ihrer Studios auf der Bewertungsplattform Yelp hatte sie auf Unterlassung geklagt. Grund war die Art und Weise der Ermittlung der Gesamtbewertung. Auf dem Portal wird nämlich zwischen „empfohlenen“ und „nicht empfohlenen“ Beiträgen differenziert. Letztere finden in der Gesamtbewertung keine Berücksichtigung. Die Differenzierung findet mittels einer Empfehlungssoftware nach verschiedenen Kriterien statt.
Am Ende dieses Prozesses finden in jedem Fall nicht alle Bewertungen Berücksichtigung, sodass im Vergleich zu einer Gesamtbewertung mit allen eingegangenen Bewertungen diese im Ergebnis durchaus schlechter ausfallen kann. So war es auch bei den drei Fitness-Studios der Fall gewesen. Sie wurden insgesamt mit zwei oder drei von möglichen fünf Sternen auf Grundlage der empfohlenen Beiträge bewertet.
Künftig sollen alle Bewertungen einfließen
Das Oberlandesgericht in München hatte sich letztlich mit dem Begehren auf Unterlassung zu beschäftigen. Die Richter entschieden am 13.11.2018 (Az.: 18 U 1280/16 ) zugunsten der Betreiberin. Yelp muss nun knapp 800 Euro pro Studio nebst Zinsen an Renate Holland zahlen. Zudem soll Yelp auch die Prozesskosten übernehmen.
Der wohl signalstärkste Punkt der Entscheidung: künftig soll Yelp alle Bewertungen in die Gesamtbewertung mit einschließen und nicht nur der Teil an Bewertungen, der als „empfohlen“ deklariert wird.
Allerdings ist das Urteil bisher noch nicht endgültig, Yelp steht die Möglichkeit offen, Rechtsmittel einzulegen. Es ist also fraglich, ob dieses Urteil im Ergebnis tatsächlich so stehen bleiben wird.
Hamburger Richter entschieden noch zugunsten von Yelp
Noch 2015 hatte das Oberlandesgericht in Hamburg zugunsten von Yelp entschieden.
In ihren Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 7 U 18/15) hatten die Richter geurteilt, dass betroffene Unternehmen keinen Anspruch darauf haben, dass Yelp eine Gesamtbewertung ihres Geschäftes nur dann veröffentlicht, wenn ihr sämtliche Nutzerbewertungen zu Grund liegen, oder dass „nicht empfohlene Beiträge“ wie „empfohlene Beiträge“ in der Bewertung angezeigt werden.
Geklagt hatte damals ein Geschäft für Klaviere und Flügel in Hamburg. Aus der Gesamtbewertung der empfohlenen Beiträge hatte das Geschäft nur zwei von fünf Sternen erhalten.
An der Art und Weise, wie diese Gesamtbewertung zustande kommt, hatten die Richter aber keinesfalls etwas auszusetzen.
Der Eindruck, dass mit der Gesamtbewertung alle vorliegenden Bewertungen berücksichtig werden, sei nicht zwingend erzeugt worden. Die Website von Yelp habe nach Ansicht der Richter deutlich genug erkennen lassen, dass neben den empfohlenen Beiträgen in diesem Fall noch „4 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“ vorliegen würden.
Das Zustandekommen der Gesamtbewertung sahen die Richter weder als willkürlich, noch als bloße Schmähkritik an. Das Gericht entschied vielmehr, dass Yelp nicht verpflichtet sei, die von ihr angewandten Kriterien für die Einordnung nach „empfohlenen“ und „nicht empfohlenen“ Beiträgen offen zu legen. Insgesamt sahen die Richter keinen Grund für einen irreführenden Eindruck, der die Bewertung des Geschäftes nicht klar und deutlich genug herausgebe.
Diese Ansicht wurde nun in der Entscheidung des OLG München nicht geteilt. Hier störten sich die Richter gerade an der Art und Weise des Zustandekommens der Gesamtbewertung und daran, welcher Eindruck dadurch für den Website-Besucher entsteht.
Wer sich geschäftlich im Netz bewegt, sollte daher die aktuelle Rechtsprechung kennen, um mit einem effizienten Reputationsmanagement seinen guten Ruf zu schützen.
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Autor dieses Rechtstipps

Dr. Bernd Fleischer
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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