Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung – Grenzen in der Werbung
01.12.2016, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (210 mal gelesen)
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln unterliegen innerhalb der EU der Health-Claims-Verordnung (HCVO). Damit sollen Verbraucher vor irreführenden Angaben in der Werbung geschützt werden.
Verstöße gegen die Verordnung und geltendes Werberecht können sanktioniert und die Werbung als unzulässig verboten werden.
Das musste auch ein Lebensmittelhersteller erfahren, der drei seiner Tütensuppen für Kinder mit „Mild gesalzen – Voller Geschmack“ beworben hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Bewerbung der Suppen auf der Packung als „mild gesalzen“ gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt, da es sich um eine nicht zulässige nährwertbezogene Angabe handele. Derartige nährwertbezogene Angaben seien nur zulässig, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entspricht.
Das Salz in der Werbesuppe
Dies sei hier nicht der Fall. Nach der Verordnung dürfen Angaben wie natriumarm, kochsalzarm oder vergleichbare Angaben, die dem Verbraucher dieselbe Bedeutung suggerieren, nur gemacht werden, wenn das Lebensmittel nicht mehr als 0,12 Gramm Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 Gramm bzw Milliliter enthält. Bei den Suppen werde dieser Grenzwert allerdings überschritten. Sie waren nur weniger gesalzen als herkömmliche Suppen.
Den Einwand, dass der Salzgehalt der Suppen niedriger sei als bei Lebensmitteln der gleichen Kategorie, ließ das OLG nicht gelten. Dann hätte klar und deutlich darauf hingewiesen werden müssen, in welchem Umfang der Salzgehalt im Verglich zu anderen Tütensuppen reduziert sei. Ansonsten seien derartige vergleichende Aussagen für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend transparent und verständlich. Durch die unzureichenden Informationen würden die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt.
Werberecht schützt Wettbewerb und Verbraucher
Werbung ist für viele Unternehmen zwar ein wichtiger Faktor, das Werberecht schränkt die Möglichkeiten aber ein. Verbraucher sollen nicht durch irreführende Werbeaussagen in ihren Kaufentscheidungen beeinflusst werden. Das Werberecht dient somit nicht nur dem fairen Wettbewerb, sondern auch dem Verbraucherschutz. Daher müssen Unternehmen die Grenzen der Werbung, die u.a. im Wettbewerbsrecht und Markenrecht geregelt sind, beachten. Bei Verstößen kann es zu Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen kommen.
Die bundesweit agierende Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. hat wichtige Informationen zum Werberecht unter http://www.rosepartner.de/werberecht.html zusammengestellt.
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375910
fleischer@rosepartner.de
Verstöße gegen die Verordnung und geltendes Werberecht können sanktioniert und die Werbung als unzulässig verboten werden.
Das musste auch ein Lebensmittelhersteller erfahren, der drei seiner Tütensuppen für Kinder mit „Mild gesalzen – Voller Geschmack“ beworben hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Bewerbung der Suppen auf der Packung als „mild gesalzen“ gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt, da es sich um eine nicht zulässige nährwertbezogene Angabe handele. Derartige nährwertbezogene Angaben seien nur zulässig, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entspricht.
Das Salz in der Werbesuppe
Dies sei hier nicht der Fall. Nach der Verordnung dürfen Angaben wie natriumarm, kochsalzarm oder vergleichbare Angaben, die dem Verbraucher dieselbe Bedeutung suggerieren, nur gemacht werden, wenn das Lebensmittel nicht mehr als 0,12 Gramm Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 Gramm bzw Milliliter enthält. Bei den Suppen werde dieser Grenzwert allerdings überschritten. Sie waren nur weniger gesalzen als herkömmliche Suppen.
Den Einwand, dass der Salzgehalt der Suppen niedriger sei als bei Lebensmitteln der gleichen Kategorie, ließ das OLG nicht gelten. Dann hätte klar und deutlich darauf hingewiesen werden müssen, in welchem Umfang der Salzgehalt im Verglich zu anderen Tütensuppen reduziert sei. Ansonsten seien derartige vergleichende Aussagen für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend transparent und verständlich. Durch die unzureichenden Informationen würden die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt.
Werberecht schützt Wettbewerb und Verbraucher
Werbung ist für viele Unternehmen zwar ein wichtiger Faktor, das Werberecht schränkt die Möglichkeiten aber ein. Verbraucher sollen nicht durch irreführende Werbeaussagen in ihren Kaufentscheidungen beeinflusst werden. Das Werberecht dient somit nicht nur dem fairen Wettbewerb, sondern auch dem Verbraucherschutz. Daher müssen Unternehmen die Grenzen der Werbung, die u.a. im Wettbewerbsrecht und Markenrecht geregelt sind, beachten. Bei Verstößen kann es zu Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen kommen.
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