Werbung mit dem „besten Netz“ – Wie 1&1 seine Kunden täuscht
05.10.2017, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (114 mal gelesen)
In dem Rechtsstreit zweier Netzanbieter hat das Oberlandesgericht in Köln eine Werbekampagne von 1&1 für irreführend erklärt. In Zukunft darf das Unternehmen auf keiner Werbeplattform mehr mit dem Slogan „das beste Netz“ werben.
Der Wettstreit um die Kundschaft
Der Wettbewerb der großen Telekommunikationsunternehmen ist intensiv. Mit der Werbekampagne „wechseln Sie zum besten Netz“ wollte 1&1 seine Marktstellung weiter verbessern – und scheitert nun an den Richtern in Köln.
Das Unternehmen hatte auf vielen Werbeplattformen mit dem Slogan geworben. Unter anderem in einem von der Telekom beanstandeten Werbespot hatte sich ein Repräsentant des Providers von 1&1 an einer Hochhausfassade abgeseilt, um ein Plakat des Konkurrenten Telekom mit einem 1&1 Werbeplakat zu überdecken.
Die Richter in Köln werteten dies als grob irreführend für den Verbraucher – die Werbung könne dahingehend verstanden werden, dass das Unternehmen selbst Inhaberin eines eigenen und unabhängigen Netzes sei.
In Wirklichkeit greift aber auch 1&1 im Wesentlichen auf das Netz anderer Anbieter zurück, insbesondere auf das Netz der Telekom.
Die in der Werbung vermittelte Aussage entspreche also tatsächlich nicht der Wahrheit und suggeriere für den Verbraucher eine Unabhängigkeit von 1&1, die tatsächlich gar nicht bestehe.
Auch als Testsieger kann man sich nicht alles erlauben
Die Richter stellten auch klar, dass allein die Eigenschaft als Testsieger in unterschiedlichen Vergleichszeitschriften keine solche Werbeaussage rechtfertige. Zwar gehöre, nach den Zeitschriften „Festnetztest“ und „connect“, das Netz von 1&1 zu den Netzen bundesweit mit der höchsten Bewertungspunktzahl, dennoch beschränke sich die Werbung nicht allein auf den Hinweis auf den Testsieg, sondern vermittele darüber hinaus noch eine irreführende Aussage. Nach Auffassung des Gerichts hätte sich die Werbeaussage allein auf die Auszeichnung als Testsieger beziehen dürfen.
Dass darüber 1&1 über das „beste Netz“ verfüge, ergebe sich nicht allein aus den Testsiegen.
1&1 darf sich nicht bei der Konkurrenz bedienen
Zudem urteilten die Richter, dass die 1&1 bei ihrer Werbekampagne nicht die eingetragenen Markenzeichen der Telekom zu eigenen Werbezwecken verwenden darf. Das Unternehmen hatten in seinem Werbespot versucht, im Rahmen einer vergleichenden Werbung die Markenzeichen der Telekom, wie die Farbe Magenta oder das „T“-Zeichen, zu überdecken. Grundsätzlich sei dies auch im Rahmen einer vergleichenden Werbung zulässig, aber eben dann nicht, wenn die Werbeaussage an sich, wie vorliegend, irreführend und damit unzulässig ist.
Damit ist nicht nur der Werbeslogan für unzulässig erklärt worden, sondern auch der damit verbundene Werbespot.
Die Entscheidung ist bisher noch nicht rechtskräftig. Daher bleibt abzuwarten, ob und wie der Streit der Telekommunikationskonzerne weiter gehen wird.
Vergleichende Werbung kann zulässig sein
Dass die Werbung mit ähnlichen Markenzeichen im Rahmen einer vergleichenden Werbung zulässig sein kann, hatte bereits 2008 der Europäische Gerichtshof entschieden. Damals unterlag der Großkonzern o2 im Rechtsstreit gegen seinen Konkurrenten Hutchison 3G. Hutchison hatte seine Dienstleistungen mit dem Zeichen „3“ vermarktet und sich in einem Werbespot als günstiger im Vergleich zu o2 dargestellt.
Die Richter stellten damals fest, dass das Markenrecht nicht dazu berechtige, der Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung entgegenzutreten, wenn für den Verbraucher keine Verwechslungsgefahr entstehe.
o2 Unterlag daher in dem Rechtsstreit, da nach Auffassung des Gerichts keine irreführende Werbung vorlag.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html
Der Wettstreit um die Kundschaft
Der Wettbewerb der großen Telekommunikationsunternehmen ist intensiv. Mit der Werbekampagne „wechseln Sie zum besten Netz“ wollte 1&1 seine Marktstellung weiter verbessern – und scheitert nun an den Richtern in Köln.
Das Unternehmen hatte auf vielen Werbeplattformen mit dem Slogan geworben. Unter anderem in einem von der Telekom beanstandeten Werbespot hatte sich ein Repräsentant des Providers von 1&1 an einer Hochhausfassade abgeseilt, um ein Plakat des Konkurrenten Telekom mit einem 1&1 Werbeplakat zu überdecken.
Die Richter in Köln werteten dies als grob irreführend für den Verbraucher – die Werbung könne dahingehend verstanden werden, dass das Unternehmen selbst Inhaberin eines eigenen und unabhängigen Netzes sei.
In Wirklichkeit greift aber auch 1&1 im Wesentlichen auf das Netz anderer Anbieter zurück, insbesondere auf das Netz der Telekom.
Die in der Werbung vermittelte Aussage entspreche also tatsächlich nicht der Wahrheit und suggeriere für den Verbraucher eine Unabhängigkeit von 1&1, die tatsächlich gar nicht bestehe.
Auch als Testsieger kann man sich nicht alles erlauben
Die Richter stellten auch klar, dass allein die Eigenschaft als Testsieger in unterschiedlichen Vergleichszeitschriften keine solche Werbeaussage rechtfertige. Zwar gehöre, nach den Zeitschriften „Festnetztest“ und „connect“, das Netz von 1&1 zu den Netzen bundesweit mit der höchsten Bewertungspunktzahl, dennoch beschränke sich die Werbung nicht allein auf den Hinweis auf den Testsieg, sondern vermittele darüber hinaus noch eine irreführende Aussage. Nach Auffassung des Gerichts hätte sich die Werbeaussage allein auf die Auszeichnung als Testsieger beziehen dürfen.
Dass darüber 1&1 über das „beste Netz“ verfüge, ergebe sich nicht allein aus den Testsiegen.
1&1 darf sich nicht bei der Konkurrenz bedienen
Zudem urteilten die Richter, dass die 1&1 bei ihrer Werbekampagne nicht die eingetragenen Markenzeichen der Telekom zu eigenen Werbezwecken verwenden darf. Das Unternehmen hatten in seinem Werbespot versucht, im Rahmen einer vergleichenden Werbung die Markenzeichen der Telekom, wie die Farbe Magenta oder das „T“-Zeichen, zu überdecken. Grundsätzlich sei dies auch im Rahmen einer vergleichenden Werbung zulässig, aber eben dann nicht, wenn die Werbeaussage an sich, wie vorliegend, irreführend und damit unzulässig ist.
Damit ist nicht nur der Werbeslogan für unzulässig erklärt worden, sondern auch der damit verbundene Werbespot.
Die Entscheidung ist bisher noch nicht rechtskräftig. Daher bleibt abzuwarten, ob und wie der Streit der Telekommunikationskonzerne weiter gehen wird.
Vergleichende Werbung kann zulässig sein
Dass die Werbung mit ähnlichen Markenzeichen im Rahmen einer vergleichenden Werbung zulässig sein kann, hatte bereits 2008 der Europäische Gerichtshof entschieden. Damals unterlag der Großkonzern o2 im Rechtsstreit gegen seinen Konkurrenten Hutchison 3G. Hutchison hatte seine Dienstleistungen mit dem Zeichen „3“ vermarktet und sich in einem Werbespot als günstiger im Vergleich zu o2 dargestellt.
Die Richter stellten damals fest, dass das Markenrecht nicht dazu berechtige, der Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung entgegenzutreten, wenn für den Verbraucher keine Verwechslungsgefahr entstehe.
o2 Unterlag daher in dem Rechtsstreit, da nach Auffassung des Gerichts keine irreführende Werbung vorlag.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html
Autor dieses Rechtstipps

Dr. Bernd Fleischer
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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