BGH: Irreführende Angaben verstoßen gegen Wettbewerbsrecht
10.12.2015, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (323 mal gelesen)
Verkauft ein Hersteller von Früchtetee ein Produkt als „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ und garniert die Verpackung mit entsprechenden bildlichen Darstellungen und dem Hinweis auf natürliche Zutaten, obwohl weder Himbeeren noch Vanille in der Teemischung enthalten sind, stellt dies eine unlautere Werbung dar.
Eine derartige Irreführung des Verbrauchers ist nicht zulässig, entschied der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 45/13).
Der Fall ging durch mehrere Instanzen, wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt und Anfang Dezember vom Bundesgerichtshof entschieden: Ein Teehandelsunternehmen verkaufte einen Früchtetee unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“. Himbeeren und Vanilleblüten waren auf der Packung abgebildet, die außerdem mit den Aufschriften „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ versehen war. Tatsächlich enthielt der Tee aber keinerlei Bestandteile oder Aromen von Himbeeren oder Vanille. Ein Verbraucherschutzverband mahnte das Unternehmen wegen unlauterer Werbung ab und klagte schließlich auf Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof sah die Beschriftung und Etikettierung des Früchtetees als unzulässig an und orientierte sich dabei am Europäischen Gerichtshof. Der hatte festgestellt, dass das Etikett eines Lebensmittels nach den einschlägigen EU-Regelungen nicht den Eindruck erwecken dürfe, Zutaten zu enthalten, die im Produkt nicht existieren. Beschriftung und Aufmachung der Packung seien dazu geeignet, beim Verbraucher einen falschen Eindruck über die Zutaten zu wecken.
Daran ändere auch das korrekte Zutatenverzeichnis auf der Verpackung nichts. Denn durch die Etikettierung, also dem Gesamtbild aus Angaben und Abbildungen, könne beim Verbraucher sehr wohl ein falscher Eindruck entstehen. Hersteller von Lebensmitteln dürfen bei der Etikettierung und Beschriftung ihrer Produkte nicht zu viel Phantasie walten lassen und beim Verbraucher mit irreführenden Angaben keine falschen Erwartungen wecken. Der Teehersteller muss die Etikettierung seines Tees ändern und die Abmahnkosten bezahlen.
Bei der Werbung müssen sich Unternehmen an die „Spielregeln“ des Wettbewerbsrechts und an das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb halten. So soll ein fairer Wettbewerb im Interesse der Verbraucher und übrigen Marktteilnehmern gewährleistet werden.
Die Wirtschaftskanzlei Rose & Partner mit Sitz in Hamburg und Berlin berät Unternehmen im Wettbewerbsrecht. Dabei werden nicht nur die nationalen Anforderungen, sondern auch die internationalen Regelungen und Gesetze berücksichtigt.
Mehr Informationen: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht.html
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
ROSE & PARTNER LLP.
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg
Tel: 040 / 41437590
Fax: 040 / 414375911
fleischer@rosepartner.de
Eine derartige Irreführung des Verbrauchers ist nicht zulässig, entschied der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 45/13).
Der Fall ging durch mehrere Instanzen, wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt und Anfang Dezember vom Bundesgerichtshof entschieden: Ein Teehandelsunternehmen verkaufte einen Früchtetee unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“. Himbeeren und Vanilleblüten waren auf der Packung abgebildet, die außerdem mit den Aufschriften „nur natürliche Zutaten“ und „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ versehen war. Tatsächlich enthielt der Tee aber keinerlei Bestandteile oder Aromen von Himbeeren oder Vanille. Ein Verbraucherschutzverband mahnte das Unternehmen wegen unlauterer Werbung ab und klagte schließlich auf Unterlassung.
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Daran ändere auch das korrekte Zutatenverzeichnis auf der Verpackung nichts. Denn durch die Etikettierung, also dem Gesamtbild aus Angaben und Abbildungen, könne beim Verbraucher sehr wohl ein falscher Eindruck entstehen. Hersteller von Lebensmitteln dürfen bei der Etikettierung und Beschriftung ihrer Produkte nicht zu viel Phantasie walten lassen und beim Verbraucher mit irreführenden Angaben keine falschen Erwartungen wecken. Der Teehersteller muss die Etikettierung seines Tees ändern und die Abmahnkosten bezahlen.
Bei der Werbung müssen sich Unternehmen an die „Spielregeln“ des Wettbewerbsrechts und an das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb halten. So soll ein fairer Wettbewerb im Interesse der Verbraucher und übrigen Marktteilnehmern gewährleistet werden.
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