EuG verweigert Markeneintragung für „Emmentaler“
25.05.2023, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (68 mal gelesen)
Nach Auffassung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) denkt ein durchschnittlicher Verbraucher bei „Emmentaler Käse“ nicht an eine Marke, sondern an eine Käsesorte. Die Bezeichnung „Emmentaler“ sei als Marke daher nicht eintragungsfähig, so das Gericht. Damit bestätigt es die Ablehnung der Markeneintragung durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Keine geschützte Herkunftsbezeichnung
Die Schweizer Branchenorganisation Emmentaler Switzerland wollte die Bezeichnung „Emmentaler“ als Unionsmarke durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen. Damit sollte nach Auffassung der Branchenorganisation solcher Käse geschützt werden, der speziell aus der Region Emmental in der Schweiz stammt. Emmentaler Käse aus anderen Regionen sollte damit besonders kennzeichnungspflichtig sein, um eine Verwechslung mit dem „Emmentaler Käse“ zu verhindern.
Dies sah das EUIPO anders und lehnte eine Eintragung als EU-Marke ab. Bei der Bezeichnung handele es sich nicht um eine eintragungsfähige Herkunftsbezeichnung. Gegen diese Einschätzung zog der Branchenverband vor den EuG.
EuG bestätigt Entscheidung des EUIPO
Doch auch das EuG sah in der Bezeichnung keine eintragungsfähige Unionsmarke. "Emmentaler" beschreibe "für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise" eine Käsesorte und nicht die geografische Herkunft. Dieser beschreibende Charakter sei ausschlaggebend und damit ein Ausschlusskriterium für die Registrierung.
Eine Markeneintragung des Begriffes sei daher nicht möglich. Gegen die Entscheidung kann der Schweizer Branchenverband noch vor den EuGH ziehen. Dort könnte der Streit über eine mögliche Markeneintragung in die nächste Runde gehen.
Besonderer Schutz von Herkunftsbezeichnungen
Schwäbische Spätzle oder Nürnberger Lebkuchen sind nicht nur überregional bekannt, sondern stehen auch unter einem besonderen markenrechtlichen Schutz. Denn in der EU besteht ein besonderes System zum Schutz traditioneller und regionaler Lebensmittelerzeugnisse. Dafür hat die EU die geografischen Angaben "g.U." (geschützte Ursprungsbezeichnung) und "g.g.A." (geschützte geografische Angabe) sowie die "g.t.S." (garantiert traditionelle Spezialität) in Jahr 1992 eingeführt. Geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten können so durch ihre Lebensmittelhersteller als Unionsmarke eingetragen werden und erhalten dadurch einen besonderen markenrechtlichen Schutz.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markeneintragung.html
Keine geschützte Herkunftsbezeichnung
Die Schweizer Branchenorganisation Emmentaler Switzerland wollte die Bezeichnung „Emmentaler“ als Unionsmarke durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen. Damit sollte nach Auffassung der Branchenorganisation solcher Käse geschützt werden, der speziell aus der Region Emmental in der Schweiz stammt. Emmentaler Käse aus anderen Regionen sollte damit besonders kennzeichnungspflichtig sein, um eine Verwechslung mit dem „Emmentaler Käse“ zu verhindern.
Dies sah das EUIPO anders und lehnte eine Eintragung als EU-Marke ab. Bei der Bezeichnung handele es sich nicht um eine eintragungsfähige Herkunftsbezeichnung. Gegen diese Einschätzung zog der Branchenverband vor den EuG.
EuG bestätigt Entscheidung des EUIPO
Doch auch das EuG sah in der Bezeichnung keine eintragungsfähige Unionsmarke. "Emmentaler" beschreibe "für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise" eine Käsesorte und nicht die geografische Herkunft. Dieser beschreibende Charakter sei ausschlaggebend und damit ein Ausschlusskriterium für die Registrierung.
Eine Markeneintragung des Begriffes sei daher nicht möglich. Gegen die Entscheidung kann der Schweizer Branchenverband noch vor den EuGH ziehen. Dort könnte der Streit über eine mögliche Markeneintragung in die nächste Runde gehen.
Besonderer Schutz von Herkunftsbezeichnungen
Schwäbische Spätzle oder Nürnberger Lebkuchen sind nicht nur überregional bekannt, sondern stehen auch unter einem besonderen markenrechtlichen Schutz. Denn in der EU besteht ein besonderes System zum Schutz traditioneller und regionaler Lebensmittelerzeugnisse. Dafür hat die EU die geografischen Angaben "g.U." (geschützte Ursprungsbezeichnung) und "g.g.A." (geschützte geografische Angabe) sowie die "g.t.S." (garantiert traditionelle Spezialität) in Jahr 1992 eingeführt. Geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten können so durch ihre Lebensmittelhersteller als Unionsmarke eingetragen werden und erhalten dadurch einen besonderen markenrechtlichen Schutz.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markeneintragung.html
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Dr. Bernd Fleischer
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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