Urheberrechtsschutz auch für Modemodelle?
19.09.2019, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (1692 mal gelesen)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich jüngst mit der Frage des Urheberrechtes im Bezug auf Modemodelle und Muster zu beschäftigen. Ein portugiesisches Gericht hatte um die Auslegung einer europäischen Urheberrechtsrichtlinie gebeten.
Besonderer Urheberrechtsschutz in Portugal
Der Ausgangsstreit hatte sich in Portugal abgespielt. Dort war die Modemarke G-Star Raw gegen das Unternehmen Cofemel vorgegangen. Der Vorwurf: Cofemel soll Kleidungsstücke von G-Star kopiert und unter dem eigenen Label vermarktet haben. G-Star sah darin auch eine Verletzung von Urheberrechten an den verwendeten Modemodellen und Mustern.
Zuständig waren in diesem Fall die portugiesischen Gerichte. Nach portugiesischen Recht unterfallen auch Muster und Modelle dem Urheberrecht und sind damit als geschützte „Werke“ in diesem Sinne anzusehen. Das zuständige Gericht wollte nun aber im Rahmen einer Vorlagefrage von dem EuGH klären lassen, ob die europäische Urheberrechtsrichtlinie dieser nationalen Vorschrift entgegensteht. Es galt die Frage zu klären, ob auch Muster und Modelle als „Werk“ anzusehen sind und somit dem Urheberrecht unterfallen oder, ob ihnen ein eigenständiger Schutz zukommt.
EuGH: Doppelter Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen
Grundsätzlich stellten die Richter am EuGH klar, dass jeder originale Gegenstand, der Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist, als „Werk“ im Sinne des Urheberrechts eingestuft werden könne. Allerdings sieht das Unionsrecht speziell für Muster und Modelle einen besonderen Schutz vor. Auf den Schutz des Urheberrechtes kommt es daher eigentlich nicht an.
Fraglich war im vorliegenden Fall dann allerdings, ob G-Star zusätzlich zu diesem besonderen Schutz noch der Schutz des Urheberrechtes zukommen könne. Dies verneinten die Richter am EuGH zwar nicht, stellten dies aber unter besondere Voraussetzungen, da ein kumulativer Schutz eher restriktiv angewendet werden sollten, so der EuGH.
Unterschiedliche Schutzrichtungen
Diese restriktive Anwendung begründet der EuGH mit den unterschiedlichen Schutzrichtungen des Urheberrechtes und des Schutzes für Muster und Modelle. Der Schutz von Mustern und Modellen erfasse Gegenstände, die zwar neu und individualisiert seien, aber dem Gebrauch dienten und für die Massenproduktion gedacht seien. Besonders daran sei außerdem, dass dieser Schutz nur während eines begrenzten Zeitraums, insbesondere in der Zeit des Entwurfes und der Produktion von Massenprodukten, gewährt werde. So soll insbesondere der Wettbewerb unter dem besonderen Schutz von Mustern und Modellen nicht übermäßig eingeschränkt werden.
Dagegen beschränkt sich das Urheberrecht nicht auf einen bestimmten Zeitraum, sondern schütze ein Werk allumfassend gegen die Verwendung durch einen Dritten. Geschützt seien aber nur „Werke“ im Sinne des Urheberrechtes, also Gegenstände, die eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellen.
Dies zeigt, dass beide Schutzbereiche unterschiedliche Ziele verfolgen und auf unterschiedlichen Regelungen beruhen. Ist also ein Gegenstand bereits als Muster oder Modell geschützt, darf die zusätzliche Gewährung urheberrechtlichen Schutzes nicht die Zielsetzung beider Regelungsbereiche zuwiderlaufen. Schutz aus beiden Regelungsbereichen zu gewähren, kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht, so das Ergebnis des EuGH. Dies gilt auch im Fall von G-Star Raw (Urteil v. 12.09.2019; Az.: C-683/17).
Weitere Informationen Urheberrecht und Markenrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/urheberrecht.html
Besonderer Urheberrechtsschutz in Portugal
Der Ausgangsstreit hatte sich in Portugal abgespielt. Dort war die Modemarke G-Star Raw gegen das Unternehmen Cofemel vorgegangen. Der Vorwurf: Cofemel soll Kleidungsstücke von G-Star kopiert und unter dem eigenen Label vermarktet haben. G-Star sah darin auch eine Verletzung von Urheberrechten an den verwendeten Modemodellen und Mustern.
Zuständig waren in diesem Fall die portugiesischen Gerichte. Nach portugiesischen Recht unterfallen auch Muster und Modelle dem Urheberrecht und sind damit als geschützte „Werke“ in diesem Sinne anzusehen. Das zuständige Gericht wollte nun aber im Rahmen einer Vorlagefrage von dem EuGH klären lassen, ob die europäische Urheberrechtsrichtlinie dieser nationalen Vorschrift entgegensteht. Es galt die Frage zu klären, ob auch Muster und Modelle als „Werk“ anzusehen sind und somit dem Urheberrecht unterfallen oder, ob ihnen ein eigenständiger Schutz zukommt.
EuGH: Doppelter Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen
Grundsätzlich stellten die Richter am EuGH klar, dass jeder originale Gegenstand, der Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist, als „Werk“ im Sinne des Urheberrechts eingestuft werden könne. Allerdings sieht das Unionsrecht speziell für Muster und Modelle einen besonderen Schutz vor. Auf den Schutz des Urheberrechtes kommt es daher eigentlich nicht an.
Fraglich war im vorliegenden Fall dann allerdings, ob G-Star zusätzlich zu diesem besonderen Schutz noch der Schutz des Urheberrechtes zukommen könne. Dies verneinten die Richter am EuGH zwar nicht, stellten dies aber unter besondere Voraussetzungen, da ein kumulativer Schutz eher restriktiv angewendet werden sollten, so der EuGH.
Unterschiedliche Schutzrichtungen
Diese restriktive Anwendung begründet der EuGH mit den unterschiedlichen Schutzrichtungen des Urheberrechtes und des Schutzes für Muster und Modelle. Der Schutz von Mustern und Modellen erfasse Gegenstände, die zwar neu und individualisiert seien, aber dem Gebrauch dienten und für die Massenproduktion gedacht seien. Besonders daran sei außerdem, dass dieser Schutz nur während eines begrenzten Zeitraums, insbesondere in der Zeit des Entwurfes und der Produktion von Massenprodukten, gewährt werde. So soll insbesondere der Wettbewerb unter dem besonderen Schutz von Mustern und Modellen nicht übermäßig eingeschränkt werden.
Dagegen beschränkt sich das Urheberrecht nicht auf einen bestimmten Zeitraum, sondern schütze ein Werk allumfassend gegen die Verwendung durch einen Dritten. Geschützt seien aber nur „Werke“ im Sinne des Urheberrechtes, also Gegenstände, die eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellen.
Dies zeigt, dass beide Schutzbereiche unterschiedliche Ziele verfolgen und auf unterschiedlichen Regelungen beruhen. Ist also ein Gegenstand bereits als Muster oder Modell geschützt, darf die zusätzliche Gewährung urheberrechtlichen Schutzes nicht die Zielsetzung beider Regelungsbereiche zuwiderlaufen. Schutz aus beiden Regelungsbereichen zu gewähren, kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht, so das Ergebnis des EuGH. Dies gilt auch im Fall von G-Star Raw (Urteil v. 12.09.2019; Az.: C-683/17).
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Autor dieses Rechtstipps

Dr. Bernd Fleischer
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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