BGH zum Schutz einer Farbmarke

29.07.2015, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (504 mal gelesen)
Ausnahmen bestätigen die Regel – auch im Markenrecht. Im Allgemeinen gelten abstrakte Farbmarken nicht als unterscheidungskräftig und daher auch nicht als eintragungsfähig. Im Einzelfall kann das aber auch anders sein.

Ob blau, rot oder gelb – der Schutz einer Farbmarke kann für Unternehmen sehr wichtig sein. Allerdings ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz eine abstrakte Farbmarke im Allgemeinen nicht eintragungsfähig, weil der Verbraucher die Farbe in der Regel als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Ausnahmen gibt es auch hier, wie der Rechtsstreit zweiter Kosmetikhersteller zeigt.

Der Konzern Beiersdorf hatte einen bestimmten Blauton für Nivea-Produkte als Farbmarke eintragen lassen. Auf Antrag eines Mitbewerbers hat das Bundespatentgericht jedoch die Löschung der Farbmarke angeordnet. Diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof wiederum aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (I ZB 65/13). Der BGH hält es durchaus für möglich, dass sich der Blauton als Erkennungszeichen für die entsprechenden Produkte durchgesetzt hat. Nach Ansicht des BGH sei für die Verkehrsdurchsetzung einer abstrakten Farbmarke erforderlich, dass mehr als 50 Prozent des Publikums in der Farbe ein Produktenkennzeichen sehen. Das Bundespatentgericht hatte die Latte deutlich höher gelegt. Demnach müssten 75 Prozent der Verbraucher in der Farbe ein Produktenkennzeichen sehen. Diese Grenze erachtete der BGH als zu streng, so dass das Bundespatentgericht neu entscheiden muss.

Demnächst wird sich der BGH auch damit beschäftigen müssen, ob der rote Farbton der Sparkassen als Farbmarke geschützt werden kann. Eine Etappenniederlage musste die Sparkasse hinnehmen. Denn auf Antrag der spanischen Santander Bank, die einen ähnlichen Rotton verwendet, entschied das Bundespatentgericht, dass das Rot der Sparkassen als Farbmarke gelöscht wird. Die Sparkassen kündigten aber Revision beim Bundesgerichtshof an.

Chancenlos dürften sie dabei nicht sein. Denn mit Urteil vom 18. September 2014 hat der BGH das Gelb des Langenscheidt-Verlags als Farbmarke bestätigt (I ZR 228/12). Allerdings bezog sich dieses Urteil auf den eher engen Bereich von Wörterbüchern. Ob sich eine derart eingeschränkte Farbnutzung auch auf den wesentlich größeren Bereich von Finanzdienstleistungen anwenden lässt, muss abgewartet werden.

Grundsätzlich ist der Schutz von Markenrechten für Unternehmen wichtig. Denn Marken erzeugen beim Verbraucher Assoziationen mit bestimmten Produkten und deren Qualität. Damit Mitbewerber sich diesen Erfolg nicht für eigene Zwecke zu Nutze machen, muss die Marke geschützt werden. Werden die Markenrechte verletzt, können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Erfolgversprechend und zeitsparend ist häufig die Abmahnung. Dabei geht es in der Regel um Unterlassung und Schadensersatz.

Weitere Informationen zum Schutz des Markenrechts und Urheberrechts unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht.html


Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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