Neues zu Fitnessstudioverträgen: kein Anspruch auf Beiträge während coronabedingter Schließung u. keine Vertragsverlängerung

01.11.2022, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (411 mal gelesen)
Neues zu Fitnessstudioverträgen: kein Anspruch auf Beiträge während coronabedingter Schließung u. keine Vertragsverlängerung

Neues zu Fitnessstudioverträgen: kein Anspruch auf Beiträge während coronabedingter Schließung u. keine Vertragsverlängerung

Musterfeststellungsklage Verbraucherzentrale gegen SuperFit Sportstudios, Urteil Kammergericht Berlin v. 29.08.2022 wg. Beiträgen während Schließung u. Vertragsverlängerung:
Nachdem die Verbraucherzentrale gegen die Fitnesskette SuperFit eine Musterfeststellungsklage erhoben hat, hat das Studio nun anerkannt, dass die Kunden für die Zeiten, in denen das Studio wegen der Corona-Pandemie geschlossen war, grundsätzlich keine Beiträge zahlen mussten. Alle Kläger, die sich dieser Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, können nun gezahlte bzw. abgebuchte Beiträge zurückfordern. Dies umfasst auch etwaige Mahngebühren und Inkassokosten.

Das Gericht hat in dem Verfahren außerdem entschieden, dass Fitnessstudios Verträge nicht ohne Zustimmung des Kunden um die Zeiten der coronabedingten Schließung verlängern können. Es bleibt somit bei der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer (Mindestvertragslaufzeit).

Auswirkungen auf Verträge mit anderen Fitnessstudios:

Unmittelbare Auswirkungen hat das Urteil nur für Mitglieder der Kette SuperFit. Mittelbar dürfte das Klageverfahren aber auch Mitgliedern anderer Studios zugutekommen, da die Fitnessstudios das Risiko, Klagen vor Gericht gegen Mitglieder zu verlieren, nun als höher einschätzen dürften und daher eher einlenken bzw. vergleichsbereit sein dürften.

Empfehlung:
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