Homeoffice – was Arbeitgeber u. Arbeitnehmer arbeitsrechtlich beachten müssen
23.01.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 3 Min. (105 mal gelesen)
Nachfolgend erfahren Sie, was Arbeitgeber u. Arbeitnehmer beim Thema Homeoffice arbeitsrechtlich beachten müssen.
Homeoffice – was Arbeitgeber u. Arbeitnehmer arbeitsrechtlich beachten müssen
Seit Corona arbeiten viele Arbeitnehmer ganz oder zeitweise in Homeoffice. Dies hat sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Vorteile. Arbeitnehmer sparen sich die Zeiten fürs Pendeln zum Arbeitsplatz und haben dadurch mehr Zeit für die Familie, sie sind bei der Gestaltung des Tagesablaufs flexibler, Pausen für Kinderbetreuung, Einkauf und Haushalt lassen sich bequem einbauen. Arbeitgeber vermeiden das Risiko, dass sich die Mitarbeiter gegenseitig mit Corona anstecken und dann ausfallen. Außerdem können sie so ihren Betrieb im Regelfall einigermaßen normal aufrecht erhalten. Aber Homeoffice hat auch Nachteile bzw. Risiken. Für Arbeitnehmer ist Arbeit und Freizeit nicht mehr klar voneinander getrennt und es besteht die Gefahr, dass sie rund um die Uhr erreichbar sein müssen. Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer bzw. deren Arbeit nicht mehr direkt kontrollieren. Homeoffice ist zudem kein rechtsfreier Raum. Es müssen auch hier die „normalen“ arbeitsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Da für die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber derzeit offenbar die Vorteile überwiegen und sie daher auch in der Nach-Corona-Zeit Homeoffice beibehalten möchten, lohnt sich ein Blick darauf, was rechtlich zu beachten ist.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf Homeoffice?
Aktuell haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen Anspruch, ganz oder zeitweise in Homeoffice zu arbeiten. Das Bundesarbeitsministerium plant hier aber Änderungen.
Aber auch Arbeitgeber können nicht einseitig Homeoffice anordnen.
Etwas anderes gilt in beiden Fällen, wenn Homeoffice im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Vorübergehender Anspruch auf Homeoffice während Corona?
Auch die neue Corona-Verordnung, die erst einmal bis Mitte März 2021 gelten soll, begründet kein Recht auf Homeoffice für Arbeitnehmer. Arbeitgeber sind danach zwar verpflichtet, Ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, soweit dies nach den betrieblichen Gegebenheiten möglich ist, Arbeitnehmer haben aber keinen Rechtsanspruch und auch kein Klagerecht. Vor allem bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten sollen Arbeitnehmer derzeit zu Hause arbeiten können. Nur wenn zwingende betriebsbedingte Gründe dagegensprechen, muss kein Homeoffice angeboten werden. Die Arbeitgeber müssen dies aber nur gegenüber den Behörden – im Regelfall die Arbeitsschutzbehörden der Länder – begründen, nicht dagegen gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Bei einem Verstoß kann zwar ein Bußgeld verhängt werden, es dürfte aber schwierig sein, die Begründung des Arbeitgebers zu überprüfen.
Sinnvolle Regelungen zu Homeoffice:
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Homeoffice ermöglichen wollen, sollten vor allem folgende Aspekte geregelt werden:
- in welchem Umfang soll Homeoffice möglich sein (einzelne Tage, bestimmte Stundenzahl pro Woche, fest oder flexibel)
- welche Arbeitszeiten sollen in Homeoffice gelten (feste Zeiten, Gleitzeit mit oder ohne feste Kernarbeitszeit, Vertrauensarbeitszeit)
- wie soll die Arbeitszeit dokumentiert werden (elektronische Arbeitszeiterfassung z.B. durch Einloggen ins Firmennetzwerk, Aufschrieb durch Arbeitnehmer und Gegenzeichnung durch Vorgesetzten)
- wie soll das Thema Überstunden gehandhabt werden
- zu welchen Zeiten muss der Arbeitnehmer erreichbar sein
- wer bestimmt die Lage der Pausen
- wer stellt die benötigten Arbeitsmittel (Laptop bzw. PC, Drucker, Papier, Toner, etc.) zur Verfügung (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber)
- wer richtet den Arbeitsplatz zu Hause ein (Schreibtisch, Bürostuhl, Beleuchtung, etc.)
- wer trägt die entstehenden Kosten (Strom, Heizung, Internet/Telefon) u. wie werden diese abgerechnet (Pauschale, genaue Abrechnung)
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten im Homeoffice?
Wie bei der Arbeit im Betrieb vor Ort gelten auch im Homeoffice die „normalen“ arbeitsrechtlichen Vorgaben, etwa zum Arbeitsschutz (Ausstattung Arbeitsplatz, Beleuchtung, etc.), zu den Arbeitszeiten (Höchstarbeitszeit pro Tag u. pro Woche, Pausenzeiten, Ruhezeiten, grds. Verbot von Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit) und zum Datenschutz (sichere Datenübertragung, sichere Verwahrung von Unterlagen im Homeoffice).
Empfehlung:
Um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglichst genaue Regelungen zum Homeoffice treffen. Dabei sollten sowohl die bereits bestehenden rechtlichen Vorgaben als auch die Planungen der Bundesregierung beachtet werden.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei, telefonisch oder per E-Mail.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://anwaltskanzlei-fuss.de
Weitere Informationen zu mir und meiner Kanzlei sowie weitere Ratgeber bzw. Rechtstipps/Blogartikel finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.
Homeoffice – was Arbeitgeber u. Arbeitnehmer arbeitsrechtlich beachten müssen
Seit Corona arbeiten viele Arbeitnehmer ganz oder zeitweise in Homeoffice. Dies hat sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Vorteile. Arbeitnehmer sparen sich die Zeiten fürs Pendeln zum Arbeitsplatz und haben dadurch mehr Zeit für die Familie, sie sind bei der Gestaltung des Tagesablaufs flexibler, Pausen für Kinderbetreuung, Einkauf und Haushalt lassen sich bequem einbauen. Arbeitgeber vermeiden das Risiko, dass sich die Mitarbeiter gegenseitig mit Corona anstecken und dann ausfallen. Außerdem können sie so ihren Betrieb im Regelfall einigermaßen normal aufrecht erhalten. Aber Homeoffice hat auch Nachteile bzw. Risiken. Für Arbeitnehmer ist Arbeit und Freizeit nicht mehr klar voneinander getrennt und es besteht die Gefahr, dass sie rund um die Uhr erreichbar sein müssen. Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer bzw. deren Arbeit nicht mehr direkt kontrollieren. Homeoffice ist zudem kein rechtsfreier Raum. Es müssen auch hier die „normalen“ arbeitsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Da für die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber derzeit offenbar die Vorteile überwiegen und sie daher auch in der Nach-Corona-Zeit Homeoffice beibehalten möchten, lohnt sich ein Blick darauf, was rechtlich zu beachten ist.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf Homeoffice?
Aktuell haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen Anspruch, ganz oder zeitweise in Homeoffice zu arbeiten. Das Bundesarbeitsministerium plant hier aber Änderungen.
Aber auch Arbeitgeber können nicht einseitig Homeoffice anordnen.
Etwas anderes gilt in beiden Fällen, wenn Homeoffice im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Vorübergehender Anspruch auf Homeoffice während Corona?
Auch die neue Corona-Verordnung, die erst einmal bis Mitte März 2021 gelten soll, begründet kein Recht auf Homeoffice für Arbeitnehmer. Arbeitgeber sind danach zwar verpflichtet, Ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, soweit dies nach den betrieblichen Gegebenheiten möglich ist, Arbeitnehmer haben aber keinen Rechtsanspruch und auch kein Klagerecht. Vor allem bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten sollen Arbeitnehmer derzeit zu Hause arbeiten können. Nur wenn zwingende betriebsbedingte Gründe dagegensprechen, muss kein Homeoffice angeboten werden. Die Arbeitgeber müssen dies aber nur gegenüber den Behörden – im Regelfall die Arbeitsschutzbehörden der Länder – begründen, nicht dagegen gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Bei einem Verstoß kann zwar ein Bußgeld verhängt werden, es dürfte aber schwierig sein, die Begründung des Arbeitgebers zu überprüfen.
Sinnvolle Regelungen zu Homeoffice:
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Homeoffice ermöglichen wollen, sollten vor allem folgende Aspekte geregelt werden:
- in welchem Umfang soll Homeoffice möglich sein (einzelne Tage, bestimmte Stundenzahl pro Woche, fest oder flexibel)
- welche Arbeitszeiten sollen in Homeoffice gelten (feste Zeiten, Gleitzeit mit oder ohne feste Kernarbeitszeit, Vertrauensarbeitszeit)
- wie soll die Arbeitszeit dokumentiert werden (elektronische Arbeitszeiterfassung z.B. durch Einloggen ins Firmennetzwerk, Aufschrieb durch Arbeitnehmer und Gegenzeichnung durch Vorgesetzten)
- wie soll das Thema Überstunden gehandhabt werden
- zu welchen Zeiten muss der Arbeitnehmer erreichbar sein
- wer bestimmt die Lage der Pausen
- wer stellt die benötigten Arbeitsmittel (Laptop bzw. PC, Drucker, Papier, Toner, etc.) zur Verfügung (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber)
- wer richtet den Arbeitsplatz zu Hause ein (Schreibtisch, Bürostuhl, Beleuchtung, etc.)
- wer trägt die entstehenden Kosten (Strom, Heizung, Internet/Telefon) u. wie werden diese abgerechnet (Pauschale, genaue Abrechnung)
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten im Homeoffice?
Wie bei der Arbeit im Betrieb vor Ort gelten auch im Homeoffice die „normalen“ arbeitsrechtlichen Vorgaben, etwa zum Arbeitsschutz (Ausstattung Arbeitsplatz, Beleuchtung, etc.), zu den Arbeitszeiten (Höchstarbeitszeit pro Tag u. pro Woche, Pausenzeiten, Ruhezeiten, grds. Verbot von Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit) und zum Datenschutz (sichere Datenübertragung, sichere Verwahrung von Unterlagen im Homeoffice).
Empfehlung:
Um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglichst genaue Regelungen zum Homeoffice treffen. Dabei sollten sowohl die bereits bestehenden rechtlichen Vorgaben als auch die Planungen der Bundesregierung beachtet werden.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei, telefonisch oder per E-Mail.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://anwaltskanzlei-fuss.de
Weitere Informationen zu mir und meiner Kanzlei sowie weitere Ratgeber bzw. Rechtstipps/Blogartikel finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.
Autor dieses Rechtstipps

Tanja Fuß
Anwaltskanzlei Fuß - Die Servicekanzlei -
(13 Bewertungen)
Weitere Rechtstipps (41) Weitere Rechtstipps (41) Nach Kündigungsschutzklage durch Arbeitnehmer – Auskunftsanspruch Arbeitgeber über Bewerbungen und Stellenangebote bzw. Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur Neues Verbraucherschutzgesetz geplant: kürzere Vertragslaufzeiten u. Kündigungsfristen, etc. Nach Corona-bedingter Konzert-Absage sind auch Vorverkaufsgebühren zu erstatten Corona-bedingte Ladenschließung berechtigt Gewerbemieter zur Mietminderung Neues zu Mietkaution u. Nebenkosten bei der Wohnraummiete Neues vom EuGH zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Ohne angemessene Nachfrist kein wirksamer Rücktritt vom Vertrag und kein Schadensersatzanspruch Was jeder Arbeitnehmer wissen sollte – von Kündigung (Schriftform, Klagefrist, Abfindung, Kosten, Sperre Arbeitslosengeld), Aufhebungsvertrag, Überstunden bis Arbeitsvertrag Corona: Kein Gehaltsanspruch bei Quarantäne nach Urlaub im Risikogebiet? Verträge online schließen - modern oder riskant? Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nach Kündigung über Bewerbungen? Werkverträge und Leiharbeit in der Fleischindustrie bald verboten (Fall Tönnies)? Corona: Anspruch auf Erstattung Reisepreis auch ohne Reisewarnung? Corona: Droht eine Welle von betriebsbedingten Kündigungen? Corona-Kündigungsschutz für Mieter u. bei Strom, Wasser, Internet etc. wird wohl nicht verlängert Mietvertrag, Schönheitsreparatur u. Renovierungsklausel – neue Entscheidungen des BGH zu unrenovierten Wohnungen Wissenswertes rund um den Maklervertrag - Provision, Bestellerprinzip, etc. Corona-Update zu Fitness-Studios: Muss ich meine Beiträge weiter zahlen? Kann ich den Vertrag kündigen? Wann kann ich wieder trainieren? Corona: Müssen Sie einen Gutschein für eine abgesagte Veranstaltung bzw. einen abgesagten Flug akzeptieren? Corona-Update: Wegen Kurzarbeit weniger Urlaub? Rückgabe von bereits genehmigtem Urlaub? Update 2 Corona - Schutz von Mietern vor Kündigungen wegen Zahlungsverzugs, Aussetzung von Zahlungen bei langfristigen Verträgen bei Verbrauchern und Kleinstunternehmen Update 3 Corona - Kündigung durch Arbeitgeber wegen Corona zulässig? Corona und die rechtlichen Folgen im Arbeitsrecht und Vertragsrecht: Kann ich wegen Corona von einer Reise ohne Kosten zurücktreten? Was gilt bei einer Individualreise? Update zu Coronavirus und den rechtlichen Folgen - Zuschüsse, KfW-Kredite, etc. Warum Sie bei Gründung einer GmbH etc. Geld in einen Anwalt investieren sollten Vor Kauf einer Immobilie bzw. ETW: individuelle Beratung durch Anwalt empfehlenswert Haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung ... Online-Kauf - Informationsrechte Verbraucher Müssen Sie eine Strompreiserhöhung durch Ihren Energieversorger akzeptieren oder können Sie sich dagegen wehren? Kündigung durch Arbeitgeber oder Aufhebungsvertrag? Was ist für den Arbeitnehmer besser? Neues vom EuGH zur Erfassung von Arbeitszeiten – Kein Grund zur Panik Was Sie nach Erhalt oder Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber beachten sollten Verfall von Urlaubsansprüchen am Jahresende – nur noch wenn Arbeitgeber ordnungsgemäß über Urlaub informiert und belehrt hat Was Sie nach Erhalt einer Abmahnung (z.B. wegen Filesharings) beachten sollten Neues zu befristeten Arbeitsverträgen: auch eine Jahre zurückliegende Beschäftigung macht eine spätere befristete Einstellung ohne Sachgrund unzulässig Was ist eigentlich Filesharing und warum eine Abmahnung wegen Filesharing jeden treffen kann Abmahngefahr für Vermieter bei Wohnungsanzeigen Gefahrenquelle Abnahmeprotokoll bei Werkverträgen in der Baubranche – wie schnell es ungewollt zur Änderung eines Vertrages kommen kann Was ist eigentlich Vertragsrecht? Sie sind Geschäftsführer einer GmbH oder wollen es werden? Dann sollten Sie den folgenden Artikel lesen, um bestens vorbereitet zu sein und nichts Wichtiges zu übersehen.
Anschrift
Sophienstraße 26
70178 Stuttgart
DEUTSCHLAND
Telefon: 0711-7223439-0
Kontakt
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!
Rechtsanwältin Tanja Fuß