Geplatzter Immobilienkauf: Anspruch auf Erstattung Reservierungsgebühr u. Notarkosten?

09.01.2022, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 4 Min. (1435 mal gelesen)
Geplatzter Immobilienkauf: Anspruch auf Erstattung Reservierungsgebühr u. Notarkosten?

Geplatzter Immobilienkauf: Anspruch auf Erstattung Reservierungsgebühr u. Notarkosten?

Einigung über Kaufpreis, Reservierungsvereinbarung u. Beauftragung Notar mit Entwurf Kaufvertrag:

Nachdem sich die Eigentümer einer Immobilie, die ihre Immobilie verkaufen wollten, und ein Kaufinteressent über den Kaufpreis geeinigt hatten, wurde eine „Reservierungsvereinbarung“ getroffen. Der Kaufinteressent sollte danach einen bestimmten Betrag zahlen, damit die Immobilie für ihn reserviert und nicht anderweitig verkauft wird. Sollte bis zu einem bestimmten Datum kein Kaufvertrag zum vereinbarten Kaufpreis zustande kommen, sollten die Eigentümer die Gebühr behalten dürfen. Der Interessent beauftragte daraufhin einen Notar mit dem Entwurf eines entsprechenden Kaufvertrages. Nach mehreren Änderungswünschen des Kaufinteressenten scheiterten die Vertragshandlungen schließlich endgültig. Der Kaufinteressent forderte daraufhin die Reservierungsgebühr und die verauslagten Notarkosten von den Eigentümern der Immobilie. Nachdem diese die geforderte Erstattung ablehnte, klagte der Kaufinteressent.

Kaufinteressent (gescheiterter Käufer): Unwirksamkeit Reservierungsvereinbarung wg. Formmangel

Der Kaufinteressent vertrat die Ansicht, dass die Reservierungsvereinbarung wegen eines Formmangels unwirksam sei. Wie auch der geplante Kaufvertrag hätte sie notariell beurkundet werden müssen.

Eigentümer (gescheiterte Verkäufer): keine notarielle Beurkundung Reservierungsvereinbarung nötig

Die Eigentümer der Immobilie waren der Auffassung, dass die Reservierungsvereinbarung – anders als der geplante Immobilienkaufvertrag – nicht von einem Notar beurkundet werden musste. Die Reservierungsgebühr sollte zudem auch die Aufwendungen für die zahlreichen Besichtigungstermine ersetzen, die nun wertlos geworden seien.

Urteil Landgericht Köln v. 26.08.2021, Az.: 2 O 292/19, zu Reservierungsgebühr und Notarkosten:

Das Landgericht Köln sprach dem Kaufinteressenten zwar einen Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr zu, auf den Notarkosten blieb er aber sitzen. Hier sah das Gericht keinen Erstattungsanspruch.

Regelung im Gesetz zu Immobilienkaufverträgen:

Nach § 311 BGB muss ein Vertrag, in dem sich ein Vertragspartner zum Kauf einer Immobilie verpflichtet, notariell beurkundet werden. Geschieht dies nicht, ist der Vertrag wegen Formmangels unwirksam. Der Formmangel wird aber geheilt – der Kaufvertrag also doch noch wirksam – wenn die Auflassung und Eintragung des Immobilienerwerbs im Grundbuch erfolgt, der Kauf also vollständig vollzogen worden ist.

Reservierungsvereinbarung unwirksam wegen mittelbarem Kaufzwang u. Anspruch auf Rückzahlung:

Das Landgericht hielt die Reservierungsvereinbarung wegen Formmangels für unwirksam. Sie hätte wie der Kaufvertrag selbst von einem Notar beurkundet werden müssen, da die Reservierungsvereinbarung mit dem Kaufvertrag über die Immobilie „stehen und fallen“ sollte. Außerdem habe die Reservierungsgebühr aufgrund ihrer Höhe zu einem mittelbaren Zwang zum Kauf der Immobilie geführt. Von einem solchen mittelbaren Zwang ist nach Auffassung des Gerichts auszugehen bei 10% einer üblichen Maklerprovision, 5.000 Euro bzw. 0,3 % des Kaufpreises.

Zu einer Heilung des Formmangels sei es nicht gekommen, da der notarielle Kaufvertrag gerade nicht abgeschlossen wurde und es somit auch nicht zu einem Vollzug des Kaufvertrages kam.

Der Kaufinteressent durfte sich auch auf den Formmangel berufen, da er den Abschluss des Kaufvertrages nicht treuwidrig verhindert habe. Zum einen sind daran nach Auffassung des Gerichts hohe Anforderungen zu stellen, da das Formerfordernis den potenziellen Käufer gerade vor einer übereilten Kaufentscheidung schützen solle. Zum anderen seien die Kaufvertragsverhandlungen auch aus einem sachlichen Grund abgebrochen worden bzw. gescheitert, nämlich wegen des Fehlens einer Baugenehmigung. Durch die nun wertlosen Besichtigungstermine sei den Eigentümern auch kein Schaden entstanden, den sie im Wege eines Schadensersatzanspruchs ersetzt verlangen könnten.

Kein Anspruch auf Rückzahlung Notarkosten:

Das Gericht lehnte dagegen einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Notarkosten ab. Ein solcher Anspruch würde sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt „Verschulden bei Vertragsverhandlungen“ ergeben. Der Kaufinteressent habe sich selbst widersprüchlich verhalten, indem er den Notar bereits mit dem ersten Entwurf des Kaufvertrages beauftragt habe, obwohl er wusste, dass es keine Baugenehmigung gibt. Die Eigentümer der Immobilie durften zudem die Vertragsverhandlungen abbrechen, da der Kaufinteressent immer mehr eigenständige Änderungen am Kaufvertragsentwurf vorgenommen hatte und dadurch letztendlich erheblich vom ursprünglichen Entwurf abgewichen sei.

Rücksichtnahmepflichten bereits bei Aufnahme von Vertragsverhandlung u. Verschulden bei Vertragsverhandlungen:

Gem. §§ 311 II Nr. 1, 241 II BGB werden bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Verhandlungspartners begründet, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Vertrag zustande gekommen ist. Werden diese Pflichten verletzt, kann es zu Schadensersatzansprüchen kommen.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um den Entwurf eines Vertrages oder einen bereits geschlossenen Vertrag haben, sei es einen Immobilienkaufvertrag, einen sonstigen Kaufvertrag oder einen ganz anderen Vertrag (Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, Arbeitsvertrag, Geschäftsführervertrag, Mietvertrag Fitnessstudiovertrag, Abo) – ob als Käufer oder Verkäufer, bei Abschluss des Vertrages oder bei späteren Streitigkeiten rund um Rechte und Pflichten aus dem Vertrag –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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