AGB-Klausel Provider über Ausschluss Internetnutzung mit kabelgebundenen Endgeräten unwirksam

24.05.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (114 mal gelesen)
Eine Klausel in AGB, die einen Verbraucher unangemessen benachteiligt, ist unwirksam

AGB-Klausel Provider über Ausschluss Internetnutzung mit kabelgebundenen Endgeräten unwirksam

Sachverhalt (Klausel in AGB Provider bzw. Mobilfunkanbieter):

Ein Mobilfunk- Anbieter hatte u.a. einen Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen angeboten, bei dem nach einer Klausel in der Preisliste die Nutzung durch Endgeräte, die mit einem Kabel dauerhaft an die Stromversorgung angeschlossen sind, ausgeschlossen war. Erlaubt war nur die Internetnutzung mit mobilen Endgeräten wie Smartphones und Tablets. Gegen diese Klausel klagte eine Verbraucherzentrale.

Urteil LG München I vom 28.01.2021, Az.: 12 O 6343/20 (AGB-Klausel unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers):

Nach Ansicht des Gerichts darf ein Mo­bil­funk­an­bie­ter sei­nen Kun­den nicht vor­schrei­ben, dass sie ihren In­ter­net­zu­gang nur mit mo­bi­len Ge­rä­ten nut­zen dür­fen. Der Aus­schluss ka­bel­ge­bun­de­ner Ge­rä­te ver­sto­ße gegen die Verbrauchern in der maßgeblichen EU-Verordnung eingeräumte End­ge­rä­te­frei­heit. Der Ausschluss zahlreicher Endgeräte von der Nutzung des Internetzugangs sei mit den Grundgedanken der Endgerätefreiheit nicht vereinbar. Daher sei die entsprechende Klausel wegen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung der Kunden un­wirk­sam.

Gesetzliche Grundlage AGB-Recht:

Nach § 307 BGB (sog. Inhaltskontrolle) sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Klausel- Verwenders – also den Verbraucher – unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Im vorliegenden Fall war die gesetzliche Regelung die EU-Verordnung über die Endgerätefreiheit von Kunden.

Ausblick:

Da der Provider gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim OLG München eingelegt hat (Az.: 29 U 747/21), bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung Bestand hat. 

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen zu Verträgen bzw. AGB haben – egal ob als Verbraucher, (Einzel-) Unternehmer bzw. Soloselbständiger oder Geschäftsführer und unabhängig davon, ob es um einen Vertrag mit einem Provider bzw. Mobilfunkanbieter oder um einen Kaufvertrag (ebay, Küche, Auto, Immobilie, etc.), Werkvertrag, Arbeitsvertrag, Anstellungsvertrag (z.B. Geschäftsführer, Freier Mitarbeiter), Geschäftsführervertrag, Dienstvertrag, Aufhebungsvertrag oder einen anderen Vertrag geht –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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