Rechte und Pflichten Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nach Krankmeldung Arbeitnehmer (vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, Kündigung, AU-Bescheinigung)

09.01.2022, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 3 Min. (1076 mal gelesen)
Rechte und Pflichten Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nach Krankmeldung Arbeitnehmer (vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, Kündigung, AU-Bescheinigung)

Rechte und Pflichten Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nach Krankmeldung Arbeitnehmer (Personalgespräch, vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, AU-Bescheinigung, Kündigung während und wegen Krankheit)

Arbeitgeber vermutet vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer:

Da eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sog. AU-Bescheinigung) eine Indizwirkung hat, ist es für Arbeitgeber schwierig nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht. Zwar können sie den Arbeitnehmer dazu auffordern, sich durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) begutachten zu lassen, dies dau-ert aber oft zu lange, so dass die „Krankheit“ dann schon ausgeheilt ist.

Pflicht zur Teilnahme an Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit:

Ein Arbeitgeber darf von einem krankgeschriebenen Mitarbeiter verlangen, dass er an einem Personalgespräch am Arbeitsplatz teilnimmt (Urteil Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 01.09.2015, Az.: 7 Sa 592/14). Durch die arbeitsunfähige Erkrankung ist der Arbeitnehmer nur von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit. Die Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen unverändert.

Pflicht des Arbeitnehmers zu ordnungsgemäßer Krankmeldung:

Ein Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung informieren, nach Möglichkeit bereits vor Arbeitsbeginn, damit der Arbeitgeber entsprechend umplanen kann.
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn der Arbeitnehmer länger als drei Tage nicht arbeiten kann. Bei der Berechnung der 3 Tage werden alle Kalendertage mitgezählt, nicht nur die Werktage bzw. die Tage, an denen der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen. Der Arbeitgeber kann aber jederzeit die Vorlage einer Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Einen besonderen Grund, etwa den Verdacht, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung nur vortäuscht, braucht er dafür nicht.

Zudem können im Arbeitsvertrag Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit bzw. sonstigen Fällen von Arbeitsverhinderung und zur Krankmeldung enthalten sein, die vom Arbeitnehmer zu beachten sind.

vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und (fristlose) Kündigung durch den Ar-beitgeber:

Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt aufgrund des erheblichen Vertrauensbruchs eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Zudem kann ein Betrug und damit eine Straftat vorliegen. Nachweisen lässt sich dies für den Arbeitgeber aber kaum, da eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Indizwirkung hat. Anders kann dies aber sein, wenn der Arbeitnehmer (unter Zeugen) seine Erkrankung für den Fall angekündigt hat, dass er keinen Urlaub bekommt, wenn er von einem vom Arbeitgeber beauftragten Detektiv beim Hausbau oder Renovierungsarbeiten ertappt wird oder wenn der Arbeitnehmer Selfies vom Urlaub auf sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Twitter postet.

genesungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers und verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber:

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, alles dafür zu tun, dass er möglichst schnell wieder gesund wird und wieder arbeiten kann. Verhindert oder verzögert er dies durch genesungswidriges Verhalten, kann dies ebenfalls eine Kündigung rechtfertigen. Welches Verhalten genesungswid-rig ist, hängt von der Art der Erkrankung ab. Während ein normaler Spaziergang im Regelfall erlaubt ist, die Gesundung sogar fördern kann, können körperlich anstrengende Tätigkeiten problematisch sein. Ein Einkauf von Lebensmitteln im Supermarkt ist im Regelfall erlaubt, aus-giebiges Shopping in Einzelhandelsgeschäften kann dagegen anders zu bewerten sein. Da dem Arbeitgeber die genaue Erkrankung aber im Regelfall nicht bekannt ist, ist für den Arbeitgeber ein genesungswidriges Verhalten kaum nachzuweisen.

Kündigung während Krankmeldung:

Eine Krankmeldung hindert den Arbeitgeber nicht, eine Kündigung auszusprechen. Ausnahmen bestehen nur in Sonderfällen, etwa wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall das Kündigungsschreiben gleich nach der Einlieferung im Krankenhaus übergibt.

Kündigung wegen Krankheit:

Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer auch wegen Krankheit kündigen. Dies setzt aber entweder häufige Kurzerkrankungen mit hohen Lohnfortzahlungskosten oder eine unzumutbare Belastung wegen eines langen Ausfalls des Arbeitnehmers (langfristige Erkrankung und keine Aussicht auf Besserung, mindestens 24 Monate) voraus.

Arbeiten trotz Krankschreibung:

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ist kein Arbeitsverbot. Wer sich also früher fit fühlt, darf vorzeitig wieder arbeiten. Allerdings sollten sich Arbeitnehmer dies gut überlegen. Wer sich überschätzt und durch die Belastung einen Rückschlag erleidet, hat weder sich noch den Kollegen oder dem Arbeitgeber geholfen.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um ein Arbeitsverhältnis bzw. einen Arbeitsvertrag haben, – ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, in Bezug auf Urlaub, Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zeugnis, Abmahnung oder Kündigung –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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