fristlose Kündigung durch Arbeitgeber wegen rassistischer Äußerung

30.05.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (144 mal gelesen)
Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wegen der Bezeichnung einer asiatischen Vorgesetzten als „Ming-Vase“ ist gerechtfertigt.

Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wegen Bezeichnung einer asiatischen Vorgesetzten als „Ming-Vase“ gerechtfertigt

Anlass für fristlose außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber:

Eine Verkäuferin in einem Kaufhaus mit internationalem Kundenkreis bezeichnete eine asiatische Vorgesetzte in einem Gespräch mit einer Kollegin im Beisein eines Vorgesetzten als „Ming-Vase“ und zog dabei ihre Augen mit den Fingern nach hinten, um die asiatische Augenform nachzuahmen.

Die Arbeitnehmerin gab in der darauf folgenden Anhörung durch den Arbeitgeber zur beabsichtigten Kündigung an, dass eine Ming-Vase für sie ein schöner und wertvoller Gegenstand sei und sie die Augen nach hinten gezogen habe, um den Begriff „Schlitzauge“ zu vermeiden. Schwarze Mitarbeiter oder Kunden würde sie als „Herr Boateng“ bezeichnen.
Der Arbeitgeber sah darin eine rassistische Äußerung und kündigte der Arbeitnehmerin fristlos außerordentlich.

Ersetzung Zustimmung Betriebsrat zur Kündigung durch Arbeitsgericht Berlin, Beschluss v. 05.05.2021, Az.: 55 BV 2053/21:

Da die Verkäuferin Mitglied des Betriebsrates war, war eine fristgemäße ordentliche Kündigung nicht möglich (besonderer Kündigungsschutz von Mitgliedern des Betriebsrates). Für die fristlose außerordentliche Kündigung benötigte der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates. Nachdem dieser die Zustimmung verweigert hatte, klagte der Arbeitgeber vor dem zuständigen Arbeitsgericht auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt, da es die Äußerung der Arbeitnehmerin für beleidigend und rassistisch hielt. Die Bezeichnung der Vorgesetzten als Ming-Vase und die Geste seien geeignet, Mitmenschen anderer Herkunft auszugrenzen, zu beleidigen und herabzusetzen. Unter Berücksichtigung aller Umstände hielt das Gericht die außerordentliche Kündigung daher für gerechtfertigt. Es sei für den Arbeitgeber nicht zumutbar, eine solche Verkäuferin mit täglichem Kontakt zu internationalen Kunden weiter zu beschäftigen.

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