Ohne angemessene Nachfrist kein wirksamer Rücktritt vom Vertrag und kein Schadensersatzanspruch
25.12.2020, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (57 mal gelesen)
Wenn Sie keine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages setzen, ist weder ein Rücktritt vom Vertrag möglich noch haben Sie einen Schadensersatzanspruch.
Ohne angemessene Nachfrist kein wirksamer Rücktritt vom Vertrag und kein Schadensersatzanspruch
Sachverhalt:
Die Vertragsparteien hatten einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen geschlossen. Der Käufer leistete eine Anzahlung und sollte das Fahrzeug zwei Wochen später beim Verkäufer abholen und den restlichen Kaufpreis zahlen. Kurze Zeit später teilte der Käufer mit, dass er das Fahrzeug erst nach drei Wochen abholen könne. Als der Käufer den Abholtermin ein weiteres Mal verschieben wollte, hatte der Verkäufer genug und setzte dem Käufer eine Frist von 3 Tagen, um das Fahrzeug abzuholen. Dabei kündigte er an, nach Ablauf dieser Frist das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen. Nachdem der Käufer innerhalb der 3 Tage das Fahrzeug nicht abgeholt hatte, erklärte der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag und behielt sich Schadensersatzansprüche vor. Als der Käufer dann kurze Zeit später das Fahrzeug doch abholen wollte, lehnte der Verkäufer dies ab und verkaufte das Fahrzeug wie angekündigt an einen anderen Kaufinteressenten. In der Folge überwies der Verkäufer die geleistete Anzahlung nach Abzug des mittlerweile geltend gemachten Schadensersatzes an den Käufer zurück. Der Käufer verlangte die gesamte Anzahlung zurück und klagte. Der Bundesgerichtshof gab dem Käufer Recht und sprach ihm einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten geleisteten Anzahlung zu (BGH, Urt. v. 14.10.2020, Az.: VIII ZR 318/19).
Unwirksamer Rücktritt des Verkäufers wegen zu kurzer Nachfrist:
Da der Verkäufer eine zu kurze letzte Abholfrist (Nachfrist) gesetzt hatte, war sein Rücktritt vom Vertrag unwirksam und er hatte keinen Schadensersatzanspruch. Damit hätte der Kaufvertrag wie vereinbart erfüllt werden müssen.
Wirksamer Rücktritt des Käufers durch Klage auf Rückzahlung Anzahlung:
Der Bundesgerichtshof sah in der Klageerhebung des Käufers auf Rückzahlung der vollen Anzahlung aber eine Rücktrittserklärung des Käufers, da er mit der Klage deutlich gemacht hätte, dass auch er den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen sondern rückabwickeln will. Aufgrund der Erfüllungsverweigerung des Verkäufers durch den Verkauf an den anderen Kaufinteressenten stand dem Käufer auch ein Rücktrittsrecht zu, das er wirksam ausgeübt hatte.
Wahlrecht des Verkäufers zwischen Vertragserfüllung und Schadensersatz nach Ablauf angemessene Nachfrist:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung noch klargestellt, dass der Verkäufer – wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt hätte – nach Ablauf der Nachfrist (und damit nach Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch) ein Wahlrecht gehabt hätte, ob er dennoch an der Erfüllung des Vertrages festhält oder Schadensersatz verlangt. Wenn der Verkäufer beispielsweise keinen anderen Kaufinteressenten findet, kann er auch nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen. Die Pflicht zur Erfüllung des geschlossenen Kaufvertrages besteht so lange, bis der Verkäufer tatsächlich Schadensersatz vom Käufer verlangt.
Empfehlung:
Bei Problemen rund um einen Vertrag sollten Sie sich durch einen Anwalt beraten lassen, bevor Sie entscheiden, wie Sie vorgehen möchten. Ansonsten können Sie schnell Fehler machen.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei, telefonisch oder per E-Mail.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://anwaltskanzlei-fuss.de
Weitere Informationen zu mir und meiner Kanzlei sowie weitere Ratgeber bzw. Rechtstipps/Blogartikel finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.
Ohne angemessene Nachfrist kein wirksamer Rücktritt vom Vertrag und kein Schadensersatzanspruch
Sachverhalt:
Die Vertragsparteien hatten einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen geschlossen. Der Käufer leistete eine Anzahlung und sollte das Fahrzeug zwei Wochen später beim Verkäufer abholen und den restlichen Kaufpreis zahlen. Kurze Zeit später teilte der Käufer mit, dass er das Fahrzeug erst nach drei Wochen abholen könne. Als der Käufer den Abholtermin ein weiteres Mal verschieben wollte, hatte der Verkäufer genug und setzte dem Käufer eine Frist von 3 Tagen, um das Fahrzeug abzuholen. Dabei kündigte er an, nach Ablauf dieser Frist das Fahrzeug anderweitig zu verkaufen. Nachdem der Käufer innerhalb der 3 Tage das Fahrzeug nicht abgeholt hatte, erklärte der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag und behielt sich Schadensersatzansprüche vor. Als der Käufer dann kurze Zeit später das Fahrzeug doch abholen wollte, lehnte der Verkäufer dies ab und verkaufte das Fahrzeug wie angekündigt an einen anderen Kaufinteressenten. In der Folge überwies der Verkäufer die geleistete Anzahlung nach Abzug des mittlerweile geltend gemachten Schadensersatzes an den Käufer zurück. Der Käufer verlangte die gesamte Anzahlung zurück und klagte. Der Bundesgerichtshof gab dem Käufer Recht und sprach ihm einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten geleisteten Anzahlung zu (BGH, Urt. v. 14.10.2020, Az.: VIII ZR 318/19).
Unwirksamer Rücktritt des Verkäufers wegen zu kurzer Nachfrist:
Da der Verkäufer eine zu kurze letzte Abholfrist (Nachfrist) gesetzt hatte, war sein Rücktritt vom Vertrag unwirksam und er hatte keinen Schadensersatzanspruch. Damit hätte der Kaufvertrag wie vereinbart erfüllt werden müssen.
Wirksamer Rücktritt des Käufers durch Klage auf Rückzahlung Anzahlung:
Der Bundesgerichtshof sah in der Klageerhebung des Käufers auf Rückzahlung der vollen Anzahlung aber eine Rücktrittserklärung des Käufers, da er mit der Klage deutlich gemacht hätte, dass auch er den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen sondern rückabwickeln will. Aufgrund der Erfüllungsverweigerung des Verkäufers durch den Verkauf an den anderen Kaufinteressenten stand dem Käufer auch ein Rücktrittsrecht zu, das er wirksam ausgeübt hatte.
Wahlrecht des Verkäufers zwischen Vertragserfüllung und Schadensersatz nach Ablauf angemessene Nachfrist:
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung noch klargestellt, dass der Verkäufer – wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt hätte – nach Ablauf der Nachfrist (und damit nach Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch) ein Wahlrecht gehabt hätte, ob er dennoch an der Erfüllung des Vertrages festhält oder Schadensersatz verlangt. Wenn der Verkäufer beispielsweise keinen anderen Kaufinteressenten findet, kann er auch nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen. Die Pflicht zur Erfüllung des geschlossenen Kaufvertrages besteht so lange, bis der Verkäufer tatsächlich Schadensersatz vom Käufer verlangt.
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Bei Problemen rund um einen Vertrag sollten Sie sich durch einen Anwalt beraten lassen, bevor Sie entscheiden, wie Sie vorgehen möchten. Ansonsten können Sie schnell Fehler machen.
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Tanja Fuß
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