Keine Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber trotz Vorlage AU-Bescheinigung vom Arzt (Krankmeldung)

02.10.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 4 Min. (3183 mal gelesen)
Auch bei Vorlage einer AU-Bescheinigung vom Arzt kann es sein, dass der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn er die Indizwirkung der Krankmeldung erschüttern kann. Dies hat das BAG durch ein neues Urteil für den Fall erleichtert, dass sich der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsrist krankmeldet.

Keine Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber trotz Vorlage AU-Bescheinigung vom Arzt (Krankmeldung)

Krankmeldung Arbeitnehmer nach Kündigung:

In der Praxis melden sich Arbeitnehmer nach einer Kündigung oft bis zum Ende der Kündigungsfrist krank. So müssen Sie nicht länger für den Arbeitgeber arbeiten, den sie ohnehin demnächst verlassen und bekommen dennoch für 6 Wochen ihr Gehalt weitergezahlt (sog. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Außerdem können sie sich eventuell noch vorhandene Urlaubstage aufsparen, denn während einer arbeitsunfähigen Erkrankung kann kein Urlaub genommen werden, so dass dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in Geld ausgezahlt werden muss (sog. Urlaubsabgeltung). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ab Ausspruch der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von der Arbeit freigestellt wird. Auch hier kommt es dann wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht zur Anrechnung von Urlaubsansprüchen.

In solchen Konstellationen besteht oft der Verdacht, dass der Arbeitnehmer gar nicht krank ist sondern dies nur vortäuscht. Bisher konnten Arbeitgeber gegen solch ein Verhalten des Arbeitnehmers aber kaum etwas machen.

Rechtslage bisher: Arbeitgeber kann Indizwirkung der AU-Bescheinigung kaum erschüttern

Bisher musste der Arbeitgeber in solchen Fällen 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten und konnte die Zahlung kaum mit Erfolg verweigern. Die von einem Arzt ausgestellte Arbeitsbescheinigung gilt nämlich als Indiz für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer musste daher nur lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen. Nach Ablauf von 6 Wochen endet die Entgeltfortzahlung grundsätzlich und der Arbeitnehmer erhält bei einer längeren Erkrankung Krankengeld von der Krankenkasse, das aber nur rund 2/3 des Gehalts beträgt. Konnte der Arbeitnehmer nach Ablauf der 6 Wochen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über eine neue Krankheit vorlegen, musste der Arbeitgeber sogar noch länger zahlen, ohne eine Arbeitsleistung als Gegenleistung zu bekommen, da die Frist von 6 Wochen bei einer neuen Krankheit neu zu laufen beginnt.

Will der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten, muss er das Indiz der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt – und im Streitfall auch beweist –, die für eine Unrichtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen. Da der Arbeitgeber aber keine Kenntnisse über die Erkrankung und die Behandlung des Arbeitnehmers durch den Arzt hat, war ihm dies bisher kaum möglich. Er konnte praktisch nur den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) über seinen Verdacht informieren und um Prüfung bitten. Meist untersucht der MDK aber (wenn überhaupt) nicht zeitnah, ob der Arbeitnehmer wirklich krank ist, so dass dieses Mittel in der Praxis leerläuft.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss v. 08.09.2021, Az.: 5 AZR 149/21: Erschütterung Indizwirkung AU-Bescheinigung

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Praxis durch eine neue Entscheidung zwar nicht beendet, aber immerhin für den Arbeitnehmer erschwert.

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer noch innerhalb der Probezeit selbst gekündigt und gegenüber einem Kollegen erklärt, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen wird. Unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung legte er dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 14 Tage vor, also angesichts der 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit genau bis zum letzten Arbeitstag. Nachdem der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung wegen Zweifeln an einer tatsächlichen Erkrankung verweigerte, klagte der Arbeitnehmer. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) bekam der Arbeitnehmer noch Recht (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2020, Az.: 10 Sa 619/19). Das LAG verwies in seiner Entscheidung auf die Indizwirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arbeitgeber nicht erschüttert hätte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dagegen zugunsten des Arbeitgebers entschieden und dies damit begründet, dass der Arbeitgeber die Indizwirkung der AU-Bescheinigung sehr wohl erschüttert hat. Dafür genügte, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau für die Dauer der Kündigungsfrist, also genau bis zum letzten Arbeitstag des Arbeitsverhältnisses, ausgestellt war. Somit hätte der Arbeitnehmer vortragen und beweisen müssen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig krank war. Dies ist im Regelfall nur durch die Benennung des behandelnden Arztes als Zeuge und die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht möglich. Obwohl das BAG einen entsprechenden Hinweis gegeben hatte, hat der Arbeitnehmer dies nicht getan. Daher wurde seine Klage abgewiesen.

Auswirkungen auf die Praxis: in Betracht kommende Indizien und Umsetzung durch Arbeitsgerichte

Auf den ersten Blick scheint es so, als könnten Arbeitnehmer dieses Urteil relativ einfach ins Leere laufen lassen, indem sie mehrere Krankmeldungen über kürzere Zeiträume vorlegen anstelle einer einzigen für die Dauer der Kündigungsfrist. Auf den zweiten Blick eröffnet das Urteil aber neue Möglichkeiten für Arbeitgeber. Offenbar stellt das BAG nur relativ geringe Anforderungen an die Erschütterung der Indizwirkung von AU-Bescheinigungen. Somit könnten auch andere Umstände wie eine sofortige Abgabe aller Schlüssel, Zugangskarten und sonstiger Gegenstände im Eigentum des Arbeitgebers (Geschäftshandy, Firmen-Laptop, Firmenwagen), die Verabschiedung von den Kollegen oder das sofortige Leerräumen des Schreibtisches und die Mitnahme der persönlichen Sachen genügen. Genaueres wird man aber erst wissen, wenn die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte dieses Urteil bei neuen Klagen in die Praxis umsetzen.

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