Corona: Müssen Sie einen Gutschein für eine abgesagte Veranstaltung bzw. einen abgesagten Flug akzeptieren?

23.05.2020, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (320 mal gelesen)
Aufgrund eines neuen Gesetzes müssen Verbraucher in manchen Fällen akzeptieren, dass sie bei einer Absage bzw. einer Stornierung statt des gezahlten Preises einen Gutschein bekommen. Die Regelung ist aber zeitlich befristet und es gibt Ausnahmen.

Corona: Müssen Sie einen Gutschein für eine abgesagte Veranstaltung bzw. einen abgesagten Flug akzeptieren?

Nach dem Gesetz ist es grundsätzlich so, dass ein Veranstalter keinen Anspruch auf den vereinbarten Preis für das Ticket, die Eintrittskarte bzw. den Kurs hat, wenn es ihm – etwa wegen der Corona-Pandemie – nicht möglich ist, die geplante Veranstaltung, z.B. das Konzert, den Kurs oder eine sonstige Veranstaltung, durchzuführen. Sofern Sie also den Ticketpreis, die Eintrittskarte bzw. die Kursgebühr schon gezahlt haben, haben Sie Anspruch auf eine Rückzahlung.
Vor kurzem hat der Gesetzgeber aber nun ein neues Gesetz beschlossen, nach dem Veranstalter das Recht haben, ihren Kunden stattdessen einen Gutschein zu geben. Dieser Gutschein muss aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen:

- Wertgutschein mit Gültigkeit für alle Veranstaltungen des Veranstalters
  (keine Beschränkung auf Nachholtermin für die gebuchte Veranstaltung)
- Gutschein in Höhe des Eintrittspreises einschließlich aller Vorverkaufsgebühren
- Kauf der Eintrittskarte bzw. des Tickets vor dem 08.03.2020

Ausnahmen:

Der Kunde kann den Gutschein nur ablehnen, wenn die Annahme des Gutscheins für ihn unzumutbar ist. Dies dürfte beispielsweise der Fall sein, wenn die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise am Urlaubsort besucht werden sollte und eine Nutzung des Gutscheins nur mit hohen Reisekosten möglich wäre, da der Veranstalter nur im Ausland Veranstaltungen anbietet.

Sonderfälle:

Wenn es sich um eine Zeitkarte handelt (für eine Saison, eine Woche, einen Monat oder ein Jahr) oder um eine Karte für mehrere Termine (Zehnerkarte, Kurs mit mehreren Terminen) und konnte die Karte vor Corona noch teilweise genutzt werden, bekommt der Kunde einen Gutschein über die anteiligen Kosten.

Beschränkung auf Verbraucher:

Da die Regelung auf Verbraucher beschränkt ist, werden berufliche Seminare und Fortbildungen, Fachmessen und Ähnliches nicht von der Regelung umfasst.

Zeitliche Beschränkung der Gutschein-Lösung / Rückzahlungsanspruch ab 2022:

Wenn der Kunde den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 noch nicht eingelöst hat, kann er vom Veranstalter danach die Auszahlung des Gutscheins verlangen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass den Veranstaltern lediglich ein Zahlungsaufschub gewährt werden soll, um die Corona-Krise überstehen zu können. Geht ein Veranstalter aber trotzdem Pleite, weil ihm die Einnahmen fehlen, hilft dies dem Kunden nichts. Dann kann es besser sein, den Gutschein einzulösen, sobald wieder Veranstaltungen angeboten werden.

Sonderfall Pauschal- Urlaubsreise:

Die Bundesregierung wollte die Gutschein-Lösung eigentlich auch für stornierte Urlaubsreisen einführen, wurde hier aber von der EU-Kommission ausgebremst. Da eine EU-Verordnung dem Verbraucher bei Pauschalreisen einen Rückerstattungsanspruch garantiert und die EU-Kommission nicht bereit war, wegen Corona eine Ausnahme zuzulassen, bleibt es hier dabei, dass der Kunde den bereits gezahlten Reisepreis zurückverlangen kann.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen hierzu haben, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei, telefonisch oder per E-Mail.

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