Betrugsfälle und Probleme bei Bestellungen in Onlineshops und bei Paketlieferungen
03.06.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 5 Min. (1060 mal gelesen)
Seit Corona häufen sich Betrugsfälle und Probleme bei Bestellungen im Internet bzw. Onlineshops sowie bei Paketlieferungen
Betrug und Haftungsfallen bei Onlineshops und Paketlieferungen
aktuelle Entwicklung seit Corona mit Folgen Ausgangsbeschränkung, Home Office und Quarantäne:
Insbesondere seit Viele wegen Corona mit seinen Folgen wie Ausgangsbeschränkungen, Home Office und Quarantäne häufiger als sonst zu Hause sind, häufen sich Betrugsfälle bei Onlineshops und Paketzustellungen. Es werden Pakete von Online-Shops wie Amazon, ebay oder Zalando zugestellt. Der Empfänger nimmt das Paket oft an, ohne vorher zu kontrollieren, ob er wirklich der richtige Empfänger ist bzw. ob er die Ware überhaupt bestellt hat. Kurze Zeit später erhält der Empfänger des Pakets dann eine Zahlungsaufforderung oder gar eine Mahnung bzw. ein Schreiben vom Inkassobüro und wird zur Zahlung des Kaufpreises und teils von Mahngebühren bzw. Inkassokosten aufgefordert.
Voraussetzung für Zahlungspflicht ist Kaufvertrag:
Eine Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, besteht nur, wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Allein der Erhalt von nicht bestellter Ware bzw. das Entgegennehmen eines Pakets reicht dafür nicht. Dies gilt auch dann, wenn in einem beiliegenden Begleitschreiben etwas anderes behauptet wird.
Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn der Empfänger des Pakets nach Erhalt der Ware den Verkäufer bzw. den Online-Shop kontaktiert bzw. anschreibt und sich das Schreiben bzw. die E-Mail als Annahme eines Kaufangebots auslegen lässt. Auch die Bezahlung der Rechnung kann eine Annahme des Kaufangebots darstellen. Hier ist also Vorsicht geboten. Bevor man auf die Rechnung, Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung reagiert, sollte man sich daher am besten durch einen Anwalt für Vertragsrecht beraten lassen.
Da sich der Verkäufer bei seiner Kaufpreisforderung darauf beruft, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, muss er den Abschluss des Kaufvertrages beweisen.
Widerrufsrecht bei Zustandekommen eines Kaufvertrages:
Selbst wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, gibt es aber für den Käufer in den meisten Fällen noch einen Ausweg. Da es sich bei der Bestellung bei einem Online-Shop (wie auch bei der Bestellung per Telefon oder aus einem Katalog) um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft handelt, steht dem Käufer im Regelfall ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Er kann daher den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dafür muss er den Widerruf entweder ausdrücklich erklären oder „konkludent“ durch Rücksendung der Ware.
Gefahrenquellen (Wegwerfen Ware, Kosten Rücksendung):
Auf keinen Fall sollte der Empfänger des Pakets die Ware wegwerfen, schließlich behauptet er gerade, dass er die Ware nicht bestellt hat. Wenn er die Ware aber nicht bestellt hat und auch nicht haben will, ist er gerade nicht Eigentümer der Ware geworden. Dann ist er auch nicht befugt, sie wegzuwerfen, da sie noch dem Verkäufer gehört. Auf Verlangen des Verkäufers muss der Empfänger des Pakets die Ware zurücksenden. Die Kosten für die Rücksendung muss dabei der Verkäufer tragen. Damit der Empfänger des Pakets nicht auf den Kosten „sitzen bleibt“, sollte er nicht in Vorleistung treten sondern sich einen Retourenschein für eine kostenlose Rücksendung schicken lassen.
Weitere Betrugsmaschen (Annahme Paket für Nachbarn):
Bereits in der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass man ein Paket für einen Nachbarn annehmen sollte und der vermeintliche Nachbar dann kurze Zeit das Paket abgeholt hat. Tatsächlich hat die Person nie im Haus gewohnt und im Zweifel einen falschen Namen verwendet. Daher sollten solche Gefälligkeiten unter Nachbarn im Vorfeld abgesprochen werden oder zumindest – wenn man den Nachbarn nicht persönlich kennt – die Identität und der Wohnort des Abholenden anhand eines Ausweises mit dem Namen und der Adresse des Adressaten auf dem Paket abgeglichen werden.
Haftung bei Abgabe Paket beim Nachbarn oder Ablage vor Haustür bzw. Wohnungstür und Verlust Paket:
Der Paketdienst muss das Paket grundsätzlich persönlich dem Empfänger übergeben und darf es nicht einfach bei einem Nachbarn abgeben oder vor der Haustür bzw. Wohnungstür, im Eingangsbereich, im Flur oder an anderer Stelle ablegen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies vereinbart wurde. Gerade für Berufstätige, die tagsüber nicht zu Hause sind, ist die Vereinbarung einer Abgabe beim Nachbarn bzw. einer Ablage vor der Tür zwar praktisch, der Empfänger übernimmt damit aber das Verlustrisiko. Der Paketdienst haftet dann nicht für verlorene Pakete, wenn das Paket wie vereinbart geliefert worden ist.
Nimmt ein Nachbar ein Paket an, übernimmt er damit die Verpflichtung, das Paket dem Empfänger zu übergeben. Legt er das Paket einfach dem Empfänger vor die Tür, riskiert auch er eine Haftung, wenn das Paket „verschwindet“ und nicht beim Empfänger ankommt.
Geht ein Paket auf dem Weg vom Verkäufer zum Käufer verloren, ist für die Haftung entscheidend, wer das sogenannte Transportrisiko trägt.
Kauft ein Verbraucher von einem gewerblichen Verkäufer, trägt der Verkäufer das Risiko. Geht das Paket unterwegs verloren, hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Daran ändert sich auch nichts, wenn in den AGB des Verkäufers etwas anderes geregelt ist, da eine solche Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden bzw. Verbrauchers unwirksam ist.
Bei einem Kauf von privat trägt der Käufer das Transportrisiko. Kommt die Ware nicht an, muss er daher dennoch den Kaufpreis zahlen. Dies ist häufig bei ebay der Fall. Gleiches gilt bei einem Kauf zwischen einem gewerblichen Käufer und einem gewerblichen Verkäufer, wenn also auf beiden Seiten Unternehmen bzw. Händler stehen.
Vorgehen bei Verlust Paket, Sendungsverfolgung u. Versicherung:
Wenn ein Paket nicht ankommt, der Käufer die bestellte Ware also nicht erhält, sollte zunächst abgeklärt werden, was mit dem Paket geschehen ist. Die meisten Paketdienste wie DHL, Hermes, DPD oder UPS bieten eine Online-Sendungsverfolgung an. Alternativ ist teilweise auch ein Nachforschungsauftrag möglich. Ist ein Paket tatsächlich verloren gegangen und war es versichert, wird der versicherte Wert erstattet. Einzelheiten zur Versicherungssumme und zu Fristen, die beachtet werden müssen, stehen meist in den AGB. Um den Warenwert nachzuweisen, bieten sich Kaufbelege bzw. Fotos vom Inhalt des Pakets an. Günstigere Päckchen sind meist nicht versichert und bieten keine Sendungsverfolgung, die etwas teureren Pakete meist schon.
Bei Ansprüchen gegen den Paketdienst ist zu beachten, dass im Regelfall der Absender einen Transportvertrag mit dem Paketdienst geschlossen hat, so dass meist nur dem Absender, also Verkäufer, Rechte aus diesem Vertrag gegen den Paketdienst zustehen. Je nachdem kommt daher eine Abtretung dieser Rechte an den Käufer in Betracht, damit dieser gegen den Paketdienst vorgehen kann.
Empfehlung:
Wenn Sie Fragen rund um Onlineshops, Bestellungen, verloren gegangene Pakete und Kaufverträge oder sonstige Verträge haben, – ob als Betreiber eines Online-Shops, Käufer, Verkäufer oder sonstiger Vertragspartner –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://anwaltskanzlei-fuss.de
Anwaltskanzlei Fuß – Die Servicekanzlei –
Stuttgart (Stadtmitte)
Weitere Informationen zu mir und meiner Kanzlei sowie weitere Ratgeber bzw. Rechtstipps/Blogartikel finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.
Betrug und Haftungsfallen bei Onlineshops und Paketlieferungen
aktuelle Entwicklung seit Corona mit Folgen Ausgangsbeschränkung, Home Office und Quarantäne:
Insbesondere seit Viele wegen Corona mit seinen Folgen wie Ausgangsbeschränkungen, Home Office und Quarantäne häufiger als sonst zu Hause sind, häufen sich Betrugsfälle bei Onlineshops und Paketzustellungen. Es werden Pakete von Online-Shops wie Amazon, ebay oder Zalando zugestellt. Der Empfänger nimmt das Paket oft an, ohne vorher zu kontrollieren, ob er wirklich der richtige Empfänger ist bzw. ob er die Ware überhaupt bestellt hat. Kurze Zeit später erhält der Empfänger des Pakets dann eine Zahlungsaufforderung oder gar eine Mahnung bzw. ein Schreiben vom Inkassobüro und wird zur Zahlung des Kaufpreises und teils von Mahngebühren bzw. Inkassokosten aufgefordert.
Voraussetzung für Zahlungspflicht ist Kaufvertrag:
Eine Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, besteht nur, wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Allein der Erhalt von nicht bestellter Ware bzw. das Entgegennehmen eines Pakets reicht dafür nicht. Dies gilt auch dann, wenn in einem beiliegenden Begleitschreiben etwas anderes behauptet wird.
Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn der Empfänger des Pakets nach Erhalt der Ware den Verkäufer bzw. den Online-Shop kontaktiert bzw. anschreibt und sich das Schreiben bzw. die E-Mail als Annahme eines Kaufangebots auslegen lässt. Auch die Bezahlung der Rechnung kann eine Annahme des Kaufangebots darstellen. Hier ist also Vorsicht geboten. Bevor man auf die Rechnung, Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung reagiert, sollte man sich daher am besten durch einen Anwalt für Vertragsrecht beraten lassen.
Da sich der Verkäufer bei seiner Kaufpreisforderung darauf beruft, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, muss er den Abschluss des Kaufvertrages beweisen.
Widerrufsrecht bei Zustandekommen eines Kaufvertrages:
Selbst wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, gibt es aber für den Käufer in den meisten Fällen noch einen Ausweg. Da es sich bei der Bestellung bei einem Online-Shop (wie auch bei der Bestellung per Telefon oder aus einem Katalog) um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft handelt, steht dem Käufer im Regelfall ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Er kann daher den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dafür muss er den Widerruf entweder ausdrücklich erklären oder „konkludent“ durch Rücksendung der Ware.
Gefahrenquellen (Wegwerfen Ware, Kosten Rücksendung):
Auf keinen Fall sollte der Empfänger des Pakets die Ware wegwerfen, schließlich behauptet er gerade, dass er die Ware nicht bestellt hat. Wenn er die Ware aber nicht bestellt hat und auch nicht haben will, ist er gerade nicht Eigentümer der Ware geworden. Dann ist er auch nicht befugt, sie wegzuwerfen, da sie noch dem Verkäufer gehört. Auf Verlangen des Verkäufers muss der Empfänger des Pakets die Ware zurücksenden. Die Kosten für die Rücksendung muss dabei der Verkäufer tragen. Damit der Empfänger des Pakets nicht auf den Kosten „sitzen bleibt“, sollte er nicht in Vorleistung treten sondern sich einen Retourenschein für eine kostenlose Rücksendung schicken lassen.
Weitere Betrugsmaschen (Annahme Paket für Nachbarn):
Bereits in der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass man ein Paket für einen Nachbarn annehmen sollte und der vermeintliche Nachbar dann kurze Zeit das Paket abgeholt hat. Tatsächlich hat die Person nie im Haus gewohnt und im Zweifel einen falschen Namen verwendet. Daher sollten solche Gefälligkeiten unter Nachbarn im Vorfeld abgesprochen werden oder zumindest – wenn man den Nachbarn nicht persönlich kennt – die Identität und der Wohnort des Abholenden anhand eines Ausweises mit dem Namen und der Adresse des Adressaten auf dem Paket abgeglichen werden.
Haftung bei Abgabe Paket beim Nachbarn oder Ablage vor Haustür bzw. Wohnungstür und Verlust Paket:
Der Paketdienst muss das Paket grundsätzlich persönlich dem Empfänger übergeben und darf es nicht einfach bei einem Nachbarn abgeben oder vor der Haustür bzw. Wohnungstür, im Eingangsbereich, im Flur oder an anderer Stelle ablegen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies vereinbart wurde. Gerade für Berufstätige, die tagsüber nicht zu Hause sind, ist die Vereinbarung einer Abgabe beim Nachbarn bzw. einer Ablage vor der Tür zwar praktisch, der Empfänger übernimmt damit aber das Verlustrisiko. Der Paketdienst haftet dann nicht für verlorene Pakete, wenn das Paket wie vereinbart geliefert worden ist.
Nimmt ein Nachbar ein Paket an, übernimmt er damit die Verpflichtung, das Paket dem Empfänger zu übergeben. Legt er das Paket einfach dem Empfänger vor die Tür, riskiert auch er eine Haftung, wenn das Paket „verschwindet“ und nicht beim Empfänger ankommt.
Geht ein Paket auf dem Weg vom Verkäufer zum Käufer verloren, ist für die Haftung entscheidend, wer das sogenannte Transportrisiko trägt.
Kauft ein Verbraucher von einem gewerblichen Verkäufer, trägt der Verkäufer das Risiko. Geht das Paket unterwegs verloren, hat der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Daran ändert sich auch nichts, wenn in den AGB des Verkäufers etwas anderes geregelt ist, da eine solche Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden bzw. Verbrauchers unwirksam ist.
Bei einem Kauf von privat trägt der Käufer das Transportrisiko. Kommt die Ware nicht an, muss er daher dennoch den Kaufpreis zahlen. Dies ist häufig bei ebay der Fall. Gleiches gilt bei einem Kauf zwischen einem gewerblichen Käufer und einem gewerblichen Verkäufer, wenn also auf beiden Seiten Unternehmen bzw. Händler stehen.
Vorgehen bei Verlust Paket, Sendungsverfolgung u. Versicherung:
Wenn ein Paket nicht ankommt, der Käufer die bestellte Ware also nicht erhält, sollte zunächst abgeklärt werden, was mit dem Paket geschehen ist. Die meisten Paketdienste wie DHL, Hermes, DPD oder UPS bieten eine Online-Sendungsverfolgung an. Alternativ ist teilweise auch ein Nachforschungsauftrag möglich. Ist ein Paket tatsächlich verloren gegangen und war es versichert, wird der versicherte Wert erstattet. Einzelheiten zur Versicherungssumme und zu Fristen, die beachtet werden müssen, stehen meist in den AGB. Um den Warenwert nachzuweisen, bieten sich Kaufbelege bzw. Fotos vom Inhalt des Pakets an. Günstigere Päckchen sind meist nicht versichert und bieten keine Sendungsverfolgung, die etwas teureren Pakete meist schon.
Bei Ansprüchen gegen den Paketdienst ist zu beachten, dass im Regelfall der Absender einen Transportvertrag mit dem Paketdienst geschlossen hat, so dass meist nur dem Absender, also Verkäufer, Rechte aus diesem Vertrag gegen den Paketdienst zustehen. Je nachdem kommt daher eine Abtretung dieser Rechte an den Käufer in Betracht, damit dieser gegen den Paketdienst vorgehen kann.
Empfehlung:
Wenn Sie Fragen rund um Onlineshops, Bestellungen, verloren gegangene Pakete und Kaufverträge oder sonstige Verträge haben, – ob als Betreiber eines Online-Shops, Käufer, Verkäufer oder sonstiger Vertragspartner –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.
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Tanja Fuß
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