Neues zu befristeten Arbeitsverträgen: auch eine Jahre zurückliegende Beschäftigung macht eine spätere befristete Einstellung ohne Sachgrund unzulässig

02.01.2020, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 1 Min. (883 mal gelesen)
Eine befristete Einstellung ohne Sachgrund, wenn der Arbeitnehmer irgendwann zuvor schon einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, ist nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Neues zu befristeten Arbeitsverträgen: auch lange zurückliegende Beschäftigung schadet

Zulässige Befristungen ohne Sachgrund nach dem Gesetz

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine befristete Einstellung ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von 2 Jahren zulässig, es sei denn, mit demselben Arbeitgeber hat bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden. Das Bundesarbeitsgericht hat dies bis vor kurzem – entgegen dem eigentlich eindeutigen Wortlaut – so ausgelegt, dass nur in den letzten 3 Jahren kein Arbeitsverhältnis bestanden haben darf. Hintergrund dieser Auslegung war, dass z.B. eine lange zurückliegende Beschäftigung als Schüler im Rahmen eines Ferienjobs kein Hindernis bei einer Jahrzehnte später erfolgenden Einstellung sein sollte.

Neue strenge Voraussetzungen zur unschädlichen „Vorbeschäftigung“

Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Auslegung nun aber beanstandet hat, hat auch das Bundesarbeitsgericht seine Auffassung geändert und hält eine vorherige Anstellung nur in Ausnahmefällen für unschädlich, etwa wenn sie
  • sehr lang zurückliegt (wohl über 20 Jahre),
  • ganz anders geartet war oder
  • von sehr kurzer Dauer gewesen ist (wohl nur wenige Wochen, jedenfalls deutlich unter 6 Monaten).
Da das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme sein soll, reicht auch eine 15 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung nicht, damit sie „sehr lang zurückliegt″.

Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber

Da das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil keinen Vertrauensschutz gibt, gilt dies auch rückwirkend. Praktisch dürften sich die Folgen dieser geänderten Rechtsprechung aber in Grenzen halten, da eine unwirksame Befristung innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages geltend gemacht werden muss.

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