Update 3 Corona - Kündigung durch Arbeitgeber wegen Corona zulässig?
02.04.2020, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (87 mal gelesen)
Angesichts von Betriebsschließungen und Umsatzeinbrüchen stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern wegen Corona betriebsbedingt kündigen dürfen.
Update 3 zu Corona und den rechtlichen Folgen im Arbeitsrecht – Kann der Arbeitgeber Arbeitnehmern wegen Corona betriebsbedingt kündigen?
Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung durch Arbeitgeber:
Nach dem Kündigungsschutzgesetz müssen für eine betriebsbedingte Kündigung dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen. Aufgrund innerbetrieblicher oder äußerer Umstände muss also ein Arbeitsplatz oder auch mehrere Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen. Die Kündigung muss zudem verhältnismäßig sein, darf also nur das letzte Mittel sein. Gibt es vergleichbare Arbeitnehmer, muss eine Sozialauswahl stattfinden. Es muss dann demjenigen gekündigt werden, der in Bezug auf Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung am wenigsten sozial schutzbedürftig ist.
Betriebsbedingte Kündigung durch Arbeitgeber wegen Corona:
Die Corona-Krise als solches ist kein Kündigungsgrund.
Aufgrund von Betriebsschließungen, Kontaktverboten und Liefer- bzw. Absatzschwierigkeiten kann es aber zu geringeren Produktionsmengen und Umsatzeinbußen kommen, die zu einem geringeren Bedarf an Arbeitskräften führen. Daher können durchaus dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich rechtfertigen können.
Fraglich ist aber, ob der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt oder nur vorübergehend bis die Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise wieder entfallen oder zumindest geringer werden.
Ebenfalls zu klären ist, ob eine solche Kündigung verhältnismäßig ist. Arbeitgeber haben durch den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld, durch staatliche finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen und Darlehen sowie Steuerstundungen diverse Möglichkeiten, um die finanziellen Belastungen zu reduzieren und ihre Liquidität zu erhalten.
Pauschale Aussagen zur Wirksamkeit einer solchen Kündigung lassen sich daher nicht machen, da vieles von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt.
Empfehlung:
Wenn Sie betroffen sind, rufen Sie daher am besten gleich bei uns an und vereinbaren einen Termin für eine individuelle – persönliche oder telefonische – Beratung. Warten Sie nicht zu lange, da Sie nur 3 Wochen Zeit haben, um gegen die Kündigung vorzugehen. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten einer Beratung übernimmt, können wir Ihnen auch Beratungen zum Pauschalpreis anbieten, etwa eine Erstberatung bis zu 30 Minuten für 59,50 €.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://www.anwaltskanzlei-fuss.de
Weitere Informationen zu mir und meiner Kanzlei sowie weitere Ratgeber bzw. Rechtstipps / Blogartikel finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.
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Nach dem Kündigungsschutzgesetz müssen für eine betriebsbedingte Kündigung dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen. Aufgrund innerbetrieblicher oder äußerer Umstände muss also ein Arbeitsplatz oder auch mehrere Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen. Die Kündigung muss zudem verhältnismäßig sein, darf also nur das letzte Mittel sein. Gibt es vergleichbare Arbeitnehmer, muss eine Sozialauswahl stattfinden. Es muss dann demjenigen gekündigt werden, der in Bezug auf Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung am wenigsten sozial schutzbedürftig ist.
Betriebsbedingte Kündigung durch Arbeitgeber wegen Corona:
Die Corona-Krise als solches ist kein Kündigungsgrund.
Aufgrund von Betriebsschließungen, Kontaktverboten und Liefer- bzw. Absatzschwierigkeiten kann es aber zu geringeren Produktionsmengen und Umsatzeinbußen kommen, die zu einem geringeren Bedarf an Arbeitskräften führen. Daher können durchaus dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine betriebsbedingte Kündigung grundsätzlich rechtfertigen können.
Fraglich ist aber, ob der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt oder nur vorübergehend bis die Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise wieder entfallen oder zumindest geringer werden.
Ebenfalls zu klären ist, ob eine solche Kündigung verhältnismäßig ist. Arbeitgeber haben durch den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld, durch staatliche finanzielle Hilfen in Form von Zuschüssen und Darlehen sowie Steuerstundungen diverse Möglichkeiten, um die finanziellen Belastungen zu reduzieren und ihre Liquidität zu erhalten.
Pauschale Aussagen zur Wirksamkeit einer solchen Kündigung lassen sich daher nicht machen, da vieles von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt.
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Tanja Fuß
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