Corona-Kündigungsschutz für Mieter u. bei Strom, Wasser, Internet etc. wird wohl nicht verlängert

12.07.2020, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (64 mal gelesen)
Der Corona-Kündigungsschutz für Mieter bei Zahlungsverzug wird wohl nicht verlängert – ebensowenig wie bei Verbraucherkrediten und Verträgen über Strom, Gas, Wasser, Telefon u. Internet.

Corona-Kündigungsschutz für Mieter wird wohl nicht verlängert – ebensowenig wie bei Verbraucherkrediten und Verträgen über Strom, Gas, Wasser, Telefon u. Internet

Corona-Kündigungsschutz für Zeitraum April bis Juni 2020:

Im März hatte die Bundesregierung eine gesetzliche Sonderregelung erlassen, nach der Mietern nicht gekündigt werden kann, wenn sie vom 1. April bis zum 30. Juni wegen Corona bzw. Covid-19 und der damit zusammenhängenden Lockdown-Maßnahmen ihre Miete vorübergehend nicht zahlen können. Die Miete kann bis zum 30. Juni 2022 nachgezahlt werden. Bis dahin ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht möglich. Der Mieter muss aber glaubhaft machen, dass der Zahlungsverzug auf Corona beruht. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Mieter von dieser Regelung profitieren, die schon vor Corona in Zahlungsschwierigkeiten waren.

Zweck der Regelung:

Mit dieser Regelung sollte vor allem Arbeitnehmern, die in Kurzarbeit sind oder denen vom Arbeitgeber wegen Corona gekündigt wurde, und Solo-Selbständigen mit teils erheblichen Einkommenseinbußen geholfen werden. Diesen Schutz hielt der Gesetzgeber angesichts der gelockerten Corona-Maßnahmen, der wieder besser werdenden wirtschaftlichen Lage und der anderweitigen staatlichen Hilfsmaßnahmen nun nicht mehr für nötig. Außerdem sollte Vermietern nicht die Liquidität für Instandhaltungsmaßnahmen genommen werden und Mieter nicht in immer höher werdende Mietschulden getrieben werden.

Rückkehr zur bisherigen gesetzlichen Regelung:

Nun gilt wieder die normale gesetzliche Regelung. Einem Mieter einer Wohnung kann danach u.a. fristlos gekündigt werden, wenn er mit zwei aufeinanderfolgenden Mieten oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist.

Gleiche Vorgehensweise bei Verträgen zur Grundversorgung u. Verbraucherkrediten:

Gleiches gilt für private Kredite (Verbraucherkredite) und Verträge zur Grundversorgung (Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet). Auch hier ist bei Zahlungsverzug nun wieder eine Kündigung möglich.

Empfehlung:

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