Corona-Quarantäne bei Arbeitnehmern: Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber oder Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz?

08.08.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (196 mal gelesen)
Bekommen Arbeitnehmer bei einer Corona-Quarantäne Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber oder Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Corona-Quarantäne bei Arbeitnehmern: Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber oder Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz?

Anordnung Quarantäne für Arbeitnehmer:

Ein Arbeitnehmer ging im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen zum Arzt. Der Arzt machte einen Covid-19 Test, um eine Infektion mit dem Corona-Virus abzuklären, und meldete dies dem Gesundheitsamt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt eine Quarantäne an. Außerdem wurde der Arbeitnehmer vom Arzt krankgeschrieben. Der Covid-19 Test fiel negativ aus, der Arbeitnehmer hatte also kein Corona. Der Arbeitgeber leistete aufgrund der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, stellte diese aber ein, nachdem er von der Quarantäneanordnung erfahren hatte. Stattdessen zahlte er eine – geringere – Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Zahlung der Differenz. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und arbeitsunfähiger Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz vorgehen.

Urteil Arbeitsgericht Aachen zu Gunsten Arbeitnehmer:

Das Arbeitsgericht Aachen gab der Klage des Arbeitnehmers in seinem Urteil vom 30.03.2021 (Az.: 1 Ca 3196/20) statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Differenz. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Regelungen im Gesetz zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung die einzige Ursache dafür ist, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann und daher keinen Anspruch auf das im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsentgelt hat.

Regelungen im Infektionsschutzgesetz zu Entschädigungen:

Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten Berufstätige (Arbeitnehmer und Selbständige) eine Entschädigung, wenn sie sogenannte „Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige“ in Bezug auf eine Infektion sind, aus diesem Grund durch eine infektionsschutzrechtliche Maßnahme (z.B. Quarantäneanordnung) die Ausübung der Tätigkeit für eine bestimmte Zeit verboten wird und der Arbeitnehmer bzw. Selbständige dadurch einen Verdienstausfall erleidet.

Angeordnete Quarantäne schließt Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht aus:

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts hat die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit mit Kopf- und Magenschmerzen begründet hatte (und damit nicht mit einem konkreten Corona-Verdacht), sei dies die einzige Ursache dafür, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten könne. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bestehe dagegen nur für sogenannte „Ausscheider“, „Ansteckungsverdächtige“ und „Krankheitsverdächtige“. Nur wenn dies bei einem Arbeitnehmer der Fall ist und er aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme (Quarantäneanordnung) keinen Lohn bzw. kein Gehalt bekommt, kommt die nachrangige Regelung des Infektionsschutzgesetzes zur Anwendung. Notwendig wäre also ein ent­spre­chen­der An­ste­ckungs- bzw. Krank­heits­ver­dacht gewesen.

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