Kein Gehalt für Arbeitnehmer bei Schließung Betrieb Arbeitgeber wegen Corona-Lockdown
16.10.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (430 mal gelesen)
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf sein Gehalt, wenn der Betrieb des Arbeitgebers wegen des Corona-Lockdowns vorübergehend schließen musste. Es ist Sache des Staates, finanzielle Nachteile der Beschäftigten auszugleichen.
Kein Gehalt für Arbeitnehmer bei Schließung Betrieb Arbeitgeber wegen Corona-Lockdown
Sachverhalt: vorübergehende Schließung Betrieb Arbeitgeber wegen Corona-Lockdown
Der Arbeitgeber musste seinen Betrieb vorübergehend wegen des staatlich angeordneten Corona-Lockdowns schließen. Für diesen Zeitraum zahlte er seinen Mitarbeitern kein Gehalt. Ein Arbeitnehmer klagte daraufhin und verlangte die vereinbarte Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Annahmeverzug, Betriebsrisiko u. Wegerisiko:
Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen (z.B. Schäden aufgrund Unwetter, Stromausfall, fehlende Rohstoffe, Ausfall von Maschinen) oder befindet er sich in Annahmeverzug (der Arbeitgeber nimmt die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht an, kommt also mit der Annahme in Verzug), muss er nach § 615 Satz 3 BGB dennoch die vereinbarte Vergütung zahlen. Das Wegerisiko (Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit kommen wegen Unwetter, Bahnstreik, etc.) trägt dagegen der Arbeitnehmer. Gleiches gilt, wenn wegen eines Streiks der Gewerkschaft nicht gearbeitet werden kann (Arbeitskampfrisiko). In diesen beiden Fällen bekommt der Arbeitnehmer also kein Gehalt für die Zeit des Arbeitsausfalls.
Corona-Lockdown: Betriebsrisiko des Arbeitgebers oder allgemeines Lebensrisiko:
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass die Schließung des Betriebes aufgrund staatlicher Anordnung unter das Betriebsrisiko fällt, das der Arbeitgeber zu tragen hat. Der Arbeitgeber argumentierte dagegen, dass es um ein allgemeines Lebensrisiko geht, das von allen gleichermaßen zu tragen ist.
Entscheidung Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.10.2021, Az.: 5 AZR 211/21):
Während das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht noch dem Arbeitnehmer Recht gaben und den Arbeitgeber zur Zahlung des Gehalts verurteilten, entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers. Nach Ansicht des BAG hat sich nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko realisiert. Die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und die Annahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber war vielmehr aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die gesamte Gesellschaft betreffenden Gefahr durch eine Pandemie unmöglich. Daher ist es Sache des Staates, gegebenenfalls für einen Ausgleich der den Beschäftigten entstandenen finanziellen Nachteile zu sorgen. Dies ist durch den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) auch teilweise geschehen. Wenn einzelne betroffene Arbeitnehmer keinen Ausgleich bekommen (z.B. geringfügig Beschäftigte / Minijobber auf 450 €-Basis), führt dies nicht dazu, dass der Arbeitgeber für Versäumnisse des Staates einspringen und die vereinbarte Vergütung zahlen muss.
Empfehlung:
Bei Fragen rund um das Arbeitsverhältnis und den Arbeitsvertrag – ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://anwaltskanzlei-fuss.de
Anwaltskanzlei Fuß – Die Servicekanzlei –
Stuttgart (Stadtmitte)
Weitere Informationen zu mir und meiner Kanzlei sowie weitere Ratgeber bzw. Rechtstipps/Blogartikel finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.
Kein Gehalt für Arbeitnehmer bei Schließung Betrieb Arbeitgeber wegen Corona-Lockdown
Sachverhalt: vorübergehende Schließung Betrieb Arbeitgeber wegen Corona-Lockdown
Der Arbeitgeber musste seinen Betrieb vorübergehend wegen des staatlich angeordneten Corona-Lockdowns schließen. Für diesen Zeitraum zahlte er seinen Mitarbeitern kein Gehalt. Ein Arbeitnehmer klagte daraufhin und verlangte die vereinbarte Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Annahmeverzug, Betriebsrisiko u. Wegerisiko:
Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen (z.B. Schäden aufgrund Unwetter, Stromausfall, fehlende Rohstoffe, Ausfall von Maschinen) oder befindet er sich in Annahmeverzug (der Arbeitgeber nimmt die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht an, kommt also mit der Annahme in Verzug), muss er nach § 615 Satz 3 BGB dennoch die vereinbarte Vergütung zahlen. Das Wegerisiko (Arbeitnehmer kann nicht zur Arbeit kommen wegen Unwetter, Bahnstreik, etc.) trägt dagegen der Arbeitnehmer. Gleiches gilt, wenn wegen eines Streiks der Gewerkschaft nicht gearbeitet werden kann (Arbeitskampfrisiko). In diesen beiden Fällen bekommt der Arbeitnehmer also kein Gehalt für die Zeit des Arbeitsausfalls.
Corona-Lockdown: Betriebsrisiko des Arbeitgebers oder allgemeines Lebensrisiko:
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass die Schließung des Betriebes aufgrund staatlicher Anordnung unter das Betriebsrisiko fällt, das der Arbeitgeber zu tragen hat. Der Arbeitgeber argumentierte dagegen, dass es um ein allgemeines Lebensrisiko geht, das von allen gleichermaßen zu tragen ist.
Entscheidung Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.10.2021, Az.: 5 AZR 211/21):
Während das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht noch dem Arbeitnehmer Recht gaben und den Arbeitgeber zur Zahlung des Gehalts verurteilten, entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers. Nach Ansicht des BAG hat sich nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko realisiert. Die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und die Annahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber war vielmehr aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die gesamte Gesellschaft betreffenden Gefahr durch eine Pandemie unmöglich. Daher ist es Sache des Staates, gegebenenfalls für einen Ausgleich der den Beschäftigten entstandenen finanziellen Nachteile zu sorgen. Dies ist durch den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) auch teilweise geschehen. Wenn einzelne betroffene Arbeitnehmer keinen Ausgleich bekommen (z.B. geringfügig Beschäftigte / Minijobber auf 450 €-Basis), führt dies nicht dazu, dass der Arbeitgeber für Versäumnisse des Staates einspringen und die vereinbarte Vergütung zahlen muss.
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