Neues Verbraucherschutzgesetz geplant: kürzere Vertragslaufzeiten u. Kündigungsfristen, etc.
10.01.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 2 Min. (16 mal gelesen)
Neues Verbraucherschutzgesetz soll für kürzere Vertragslaufzeiten u. Kündigungsfristen (z.B. Handy, Fitness-Studio, Streamingdienste), ein Textformerfordernis für bestimmte Verträge, etc. sorgen
Neues Verbraucherschutzgesetz geplant: kürzere Vertragslaufzeiten u. Kündigungsfristen (z.B. Handy, Fitness-Studio, Streamingdienste), Textformerfordernis für bestimmte Verträge, etc.
Laufzeit des Vertrages:
Grundsätzlich soll die Mindestvertragslaufzeit von Verträgen über Dienstleistungen (z.B. Handy, Fitness-Studio, Streamingdienste) nur noch 12 Monate betragen. Die Vereinbarung einer längeren Laufzeit soll nach dem Gesetzesentwurf nur noch dann wirksam sein, wenn dem Verbraucher zugleich auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird – über die gleiche Leistung und zu einem Preis, der pro Monat im Durchschnitt nicht mehr als 25 % über dem Preis des Vertrages mit der längeren Laufzeit liegt.
Bisher waren Mindestvertragslaufzeiten von bis zu 2 Jahren möglich.
Eine generelle Verkürzung der maximalen Mindestlaufzeit von Verträgen von zwei Jahren auf ein Jahr, wie von manchen gefordert, soll es aber nicht geben.
Automatische Verlängerung des Vertrages:
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit dürfen sich Verträge, wenn sie nicht rechtzeitig zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt worden sind, automatisch nur noch um maximal 3 Monate verlängern. Eine Verlängerung um bis zu einem Jahr soll möglich sein, wenn der Kunde (Verbraucher) vorher per Post, E-Mail oder SMS vom Anbieter auf seine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde.
Verkürzung Kündigungsfrist:
Verträge sollten künftig mit einer Kündigungsfrist von maximal 1 Monat gekündigt werden können.
unerwünschte Telefonwerbung:
Bei Telefonwerbung muss die Einwilligung des Kunden (Verbrauchers), die bereits heute nötig ist, künftig von den Unternehmen auch dokumentiert und aufbewahrt werden. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder.
Bei telefonisch geschlossenen Verträgen Vertragserklärung in Textform nötig:
Telefonisch abgeschlossene Strom- und Gasverträge sollen nur wirksam werden, wenn der Kunde (Verbraucher) seine Vertragserklärung auch in Textform abgibt, also etwa per E-Mail.
Aktueller Stand des Gesetzesvorhabens:
Bisher gibt es nur einen Gesetzentwurf des Justizministeriums, der Mitte Dezember 2020 von der Bundesregierung beschlossen worden ist. Die Beteiligung von Bundesrat und Bundestag steht noch aus.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei, telefonisch oder per E-Mail.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://anwaltskanzlei-fuss.de
Weitere Informationen zu mir und meiner Kanzlei sowie weitere Ratgeber bzw. Rechtstipps/Blogartikel finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.
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Laufzeit des Vertrages:
Grundsätzlich soll die Mindestvertragslaufzeit von Verträgen über Dienstleistungen (z.B. Handy, Fitness-Studio, Streamingdienste) nur noch 12 Monate betragen. Die Vereinbarung einer längeren Laufzeit soll nach dem Gesetzesentwurf nur noch dann wirksam sein, wenn dem Verbraucher zugleich auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird – über die gleiche Leistung und zu einem Preis, der pro Monat im Durchschnitt nicht mehr als 25 % über dem Preis des Vertrages mit der längeren Laufzeit liegt.
Bisher waren Mindestvertragslaufzeiten von bis zu 2 Jahren möglich.
Eine generelle Verkürzung der maximalen Mindestlaufzeit von Verträgen von zwei Jahren auf ein Jahr, wie von manchen gefordert, soll es aber nicht geben.
Automatische Verlängerung des Vertrages:
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit dürfen sich Verträge, wenn sie nicht rechtzeitig zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt worden sind, automatisch nur noch um maximal 3 Monate verlängern. Eine Verlängerung um bis zu einem Jahr soll möglich sein, wenn der Kunde (Verbraucher) vorher per Post, E-Mail oder SMS vom Anbieter auf seine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde.
Verkürzung Kündigungsfrist:
Verträge sollten künftig mit einer Kündigungsfrist von maximal 1 Monat gekündigt werden können.
unerwünschte Telefonwerbung:
Bei Telefonwerbung muss die Einwilligung des Kunden (Verbrauchers), die bereits heute nötig ist, künftig von den Unternehmen auch dokumentiert und aufbewahrt werden. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder.
Bei telefonisch geschlossenen Verträgen Vertragserklärung in Textform nötig:
Telefonisch abgeschlossene Strom- und Gasverträge sollen nur wirksam werden, wenn der Kunde (Verbraucher) seine Vertragserklärung auch in Textform abgibt, also etwa per E-Mail.
Aktueller Stand des Gesetzesvorhabens:
Bisher gibt es nur einen Gesetzentwurf des Justizministeriums, der Mitte Dezember 2020 von der Bundesregierung beschlossen worden ist. Die Beteiligung von Bundesrat und Bundestag steht noch aus.
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Tanja Fuß
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