Corona: Kündigung eines ungeimpften Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wirksam

06.03.2022, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 3 Min. (175 mal gelesen)
Corona: Kündigung eines ungeimpften Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wirksam

Corona: Kündigung eines ungeimpften Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wirksam

Kündigung eines nicht geimpften Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wirksam:

Der Arbeitnehmer war Musical-Darsteller und Gegner der Corona-Schutzimpfung. Er hatte mit einem Musical-Veranstalter einen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Als der Arbeitgeber kurze Zeit nach Abschluss des Arbeitsvertrages erfuhr, dass der Arbeitnehmer nicht gegen Corona geimpft war und eine Impfung gegen das Corona-Virus ablehnte, kündigte er das Arbeitsverhältnis noch vor Beginn des Arbeitsvertrages ordentlich fristgerecht, also unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer hatte angeboten, täglich einen Corona-Test zu machen und das Testergebnis vorzulegen. Da der Arbeitgeber darauf nicht einging, erhob der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage.

Urteil Arbeitsgericht Berlin v. 03.02.2022, Az.: 17 Ca 11178/21: Kündigung zulässig

Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht und wies die Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung ab. Die Kündigung war nach Ansicht der Richter keine verbotene Maßregelung und keine unzulässige Diskriminierung Ungeimpfter.

2G am Arbeitsplatz keine verbotene Maßregelung:

Nach § 612a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung (z.B. Arbeitsvertrag) oder Maßnahme (z.B. Kündigung) nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (sogenanntes Maßregelungsverbot). Da es – zumindest derzeit – keine Impflicht gibt, sah der Arbeitnehmer seine Entscheidung gegen eine Impfung als zulässige Ausübung seiner Rechte und die Kündigung des Arbeitgebers als verbotene Maßregelung an.

Arbeitgeber darf am Arbeitsplatz „2G-Modell“ anordnen:

Dieser Ansicht folgte das Arbeitsgericht nicht. Die persönliche Entscheidung des Arbeitnehmers, eine Corona-Impfung abzulehnen, ist nicht Motiv sondern nur Anlass der Kündigung durch den Arbeitgeber gewesen. Der Arbeitgeber darf im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit für jeden Arbeitsplatz im Betrieb das „2G-Modell“ anordnen. Wenn diese Entscheidung des Arbeitgebers mit der Entscheidung des Arbeitnehmers unvereinbart ist, stellt dies keine unzulässige Maßregelung durch den Arbeitgeber dar.

2G am Arbeitsplatz keine unzulässige Diskriminierung Ungeimpfter:

Die Nichteinstellung ungeimpfter Bewerber bzw. die Kündigung ungeimpfter Arbeitnehmer stellt nach Ansicht des Arbeitsgerichts auch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar und ist damit keine unzulässige Diskriminierung Ungeimpfter.

Eine Entscheidung für das „2G-Modell“ am Arbeitsplatz ist keine willkürliche Entscheidung des Arbeitgebers. Die tägliche Kontrolle von Corona-Testergebnissen beeinträchtigt den Betriebsablauf stärker als die einmalige Kontrolle eines Impfnachweises und bedeutet einen höheren Kosten- und Personalaufwand. Aufgrund der strengeren Quarantänevorschriften für Ungeimpfte ist zudem das Risiko eines Personalausfalls bei Ungeimpften deutlich höher als bei Geimpften. Außerdem ist auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit der anderen Arbeitnehmer und der Kunden zu berücksichtigen. Ein Arbeitnehmer hat daher keinen Anspruch darauf, dass sich der Arbeitgeber für ein Schutzkonzept entscheidet, das ihn möglichst wenig beeinträchtigt.

Jeder – auch jeder Arbeitnehmer – hat zwar das Recht, sich frei für oder gegen die Corona-Impfung zu entscheiden. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Entscheidung keinerlei Folgen hat.

Empfehlung:

Wenn Sie Fragen rund um ein Arbeitsverhältnis bzw. einen Arbeitsvertrag haben (Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Zeugnis, Urlaub, etc.) sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie – egal ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.

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