Opfer und Helfer der Flutkatastrophe: Muss der Arbeitgeber Lohn bzw. Gehalt weiter zahlen?
08.08.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 3 Min. (204 mal gelesen)
Muss der Arbeitgeber den Opfern und Helfern der Flutkatastrophe den Lohn bzw. das Gehalt weiter zahlen, auch wenn sie nicht zur Arbeit kommen (können)?
Opfer und Helfer der Flutkatastrophe: Muss der Arbeitgeber Lohn bzw. Gehalt weiter zahlen?
Opfer und Helfer der Flutkatastrophe können nicht zur Arbeit kommen:
Die Opfer der Flutkatastrophe in NRW und Rheinland-Pfalz haben aktuell nicht nur das Problem, die Unwetterschäden zu beseitigen und den Wiederaufbau samt Kosten zu stemmen, sondern können im Regelfall auch nicht wie üblich zur Arbeit gehen. Auch die zahlreichen Helfer (THW, DRK, Feuerwehr, ehrenamtliche Helfer) können nicht ihrer normalen Arbeit nachgehen. Daher stellt sich für viele die Frage, ob sie für diese Zeiten einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf das normale Gehalt bzw. den normalen Lohn haben.
Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt bei vorübergehender Verhinderung an Arbeit:
Nach § 616 BGB haben Arbeitnehmer grundsätzlich auch dann Anspruch auf Ihren Lohn bzw. ihr Gehalt, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit unverschuldet nicht zur Arbeit kommen können. Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit besteht also nur für einige Tage. Zudem kann die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.
Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt bei längerem Fernbleiben von der Arbeit/ Urlaub / Sonderurlaub:
Für die Zeit nach den ersten Tagen müssen betroffene Arbeitnehmer im Regelfall Urlaub nehmen bzw. – wenn dieser schon genommen ist oder für einen späteren Urlaub verplant ist – unbezahlten Urlaub nehmen. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber den beantragen Urlaub im Regelfall genehmigen. Dies gilt aber nur in einem Umfang von rund 5 Tagen. Etwas anderes kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben (z.B. Regelungen zu Sonderurlaub).
Unverzügliche Information des Arbeitgebers:
Auf jeden Fall muss der betroffene Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, dass er vorübergehend nicht zur Arbeit erscheinen kann. Nur so kann der Arbeitgeber umorganisieren und die Arbeit auf andere Arbeitnehmer verteilen. Sofern möglich sollte der Arbeitnehmer auch die voraussichtliche Dauer seines Ausfalls mitteilen, damit der Arbeitgeber planen kann.
Besondere Rechte für ehrenamtliche Helfer von Hilfsorganisationen:
Ehrenamtliche Helfer vom THW (Technisches Hilfswerk), von der Freiwilligen Feuerwehr und – jedenfalls in den meisten Bundesländern – auch anderen anerkannten Hilfsorganisationen wie DRK oder ASB haben einen gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung für ihre Einsätze. Da sie öfters zu solchen Einsätzen herangezogen werden und dann auch meist länger als nur ein paar Tage vor Ort sind, bekommt der Arbeitgeber das für diese Helfer gezahlte Arbeitsentgelt aber auf Antrag erstattet, bleibt also nicht auf den Kosten sitzen.
Sonstige freiwillige Helfer müssen dagegen ihren Jahresurlaub einsetzen, wenn sie helfen wollen.
Freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers:
Selbstverständlich können Arbeitgeber freiwillig Opfer und Helfer der Flutkatastrophe bezahlt von der Arbeit freistellen.
Gesetzliche Regelungen zur Flutkatastrophe und ihren rechtlichen Folgen:
Derzeit hat der Gesetzgeber noch keine speziellen Regelungen zu den Folgen der Flutkatastrophe erlassen. Dies kann aber natürlich noch kommen.
Bei eigenmächtigem Fernleiben von Arbeit droht Abmahnung und Kündigung:
Freiwillige Helfer sollten auf keinen Fall ohne vorherige Abklärung und ohne Einverständnis des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben oder sich eigenmächtig Urlaub nehmen. In diesem Fall droht eine Abmahnung oder gar eine (fristlose) Kündigung.
Betriebsrisiko und Kurzarbeit bei betroffenen Arbeitgebern:
Da grundsätzlich der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko trägt, muss er seine Arbeitnehmer weiter bezahlen, auch wenn eine Arbeit nicht möglich ist, da der Betrieb bzw. das Büro durch die Flut zerstört wurde. Wenn möglich müssen die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung mit anderen Tätigkeiten erbringen oder in Homeoffice arbeiten.
Betroffene Unternehmen bzw. Arbeitgeber können zudem Kurzarbeit beantragen.
Empfehlung:
Wenn Sie Fragen rund um ein Arbeitsverhältnis bzw. einen Arbeitsvertrag oder speziell zu den arbeitsrechtlichen Folgen der Flutkatastrophe haben – ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.
0711 / 7 22 34 39 0
tanja.fuss@anwaltskanzlei-fuss.de
https://anwaltskanzlei-fuss.de
Anwaltskanzlei Fuß – Die Servicekanzlei –
Stuttgart (Stadtmitte)
Weitere Informationen zu mir und meiner Kanzlei sowie weitere Ratgeber bzw. Rechtstipps/Blogartikel finden Sie auf unserer Kanzleihomepage.
Opfer und Helfer der Flutkatastrophe: Muss der Arbeitgeber Lohn bzw. Gehalt weiter zahlen?
Opfer und Helfer der Flutkatastrophe können nicht zur Arbeit kommen:
Die Opfer der Flutkatastrophe in NRW und Rheinland-Pfalz haben aktuell nicht nur das Problem, die Unwetterschäden zu beseitigen und den Wiederaufbau samt Kosten zu stemmen, sondern können im Regelfall auch nicht wie üblich zur Arbeit gehen. Auch die zahlreichen Helfer (THW, DRK, Feuerwehr, ehrenamtliche Helfer) können nicht ihrer normalen Arbeit nachgehen. Daher stellt sich für viele die Frage, ob sie für diese Zeiten einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf das normale Gehalt bzw. den normalen Lohn haben.
Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt bei vorübergehender Verhinderung an Arbeit:
Nach § 616 BGB haben Arbeitnehmer grundsätzlich auch dann Anspruch auf Ihren Lohn bzw. ihr Gehalt, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit unverschuldet nicht zur Arbeit kommen können. Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit besteht also nur für einige Tage. Zudem kann die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.
Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt bei längerem Fernbleiben von der Arbeit/ Urlaub / Sonderurlaub:
Für die Zeit nach den ersten Tagen müssen betroffene Arbeitnehmer im Regelfall Urlaub nehmen bzw. – wenn dieser schon genommen ist oder für einen späteren Urlaub verplant ist – unbezahlten Urlaub nehmen. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber den beantragen Urlaub im Regelfall genehmigen. Dies gilt aber nur in einem Umfang von rund 5 Tagen. Etwas anderes kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben (z.B. Regelungen zu Sonderurlaub).
Unverzügliche Information des Arbeitgebers:
Auf jeden Fall muss der betroffene Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, dass er vorübergehend nicht zur Arbeit erscheinen kann. Nur so kann der Arbeitgeber umorganisieren und die Arbeit auf andere Arbeitnehmer verteilen. Sofern möglich sollte der Arbeitnehmer auch die voraussichtliche Dauer seines Ausfalls mitteilen, damit der Arbeitgeber planen kann.
Besondere Rechte für ehrenamtliche Helfer von Hilfsorganisationen:
Ehrenamtliche Helfer vom THW (Technisches Hilfswerk), von der Freiwilligen Feuerwehr und – jedenfalls in den meisten Bundesländern – auch anderen anerkannten Hilfsorganisationen wie DRK oder ASB haben einen gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung für ihre Einsätze. Da sie öfters zu solchen Einsätzen herangezogen werden und dann auch meist länger als nur ein paar Tage vor Ort sind, bekommt der Arbeitgeber das für diese Helfer gezahlte Arbeitsentgelt aber auf Antrag erstattet, bleibt also nicht auf den Kosten sitzen.
Sonstige freiwillige Helfer müssen dagegen ihren Jahresurlaub einsetzen, wenn sie helfen wollen.
Freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers:
Selbstverständlich können Arbeitgeber freiwillig Opfer und Helfer der Flutkatastrophe bezahlt von der Arbeit freistellen.
Gesetzliche Regelungen zur Flutkatastrophe und ihren rechtlichen Folgen:
Derzeit hat der Gesetzgeber noch keine speziellen Regelungen zu den Folgen der Flutkatastrophe erlassen. Dies kann aber natürlich noch kommen.
Bei eigenmächtigem Fernleiben von Arbeit droht Abmahnung und Kündigung:
Freiwillige Helfer sollten auf keinen Fall ohne vorherige Abklärung und ohne Einverständnis des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben oder sich eigenmächtig Urlaub nehmen. In diesem Fall droht eine Abmahnung oder gar eine (fristlose) Kündigung.
Betriebsrisiko und Kurzarbeit bei betroffenen Arbeitgebern:
Da grundsätzlich der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko trägt, muss er seine Arbeitnehmer weiter bezahlen, auch wenn eine Arbeit nicht möglich ist, da der Betrieb bzw. das Büro durch die Flut zerstört wurde. Wenn möglich müssen die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung mit anderen Tätigkeiten erbringen oder in Homeoffice arbeiten.
Betroffene Unternehmen bzw. Arbeitgeber können zudem Kurzarbeit beantragen.
Empfehlung:
Wenn Sie Fragen rund um ein Arbeitsverhältnis bzw. einen Arbeitsvertrag oder speziell zu den arbeitsrechtlichen Folgen der Flutkatastrophe haben – ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.
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Tanja Fuß
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