Widerruf von Darlehensverträgen: Schlagabtausch zwischen BGH und EuGH

20.05.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (226 mal gelesen)
Können Kreditverträge nun widerrufen werden oder nicht? Ist der Kaskadenverweis in der Widerrufsbelehrung ausreichend? Und können sich Banken nach wie vor auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen? Im März 2020 kam es zu einem Schlagabtausch zwischen EuGH und BGH zu genau diesen Fragen. Mit dem Ergebnis, dass Verbraucher nun endgültig verwirrt sind.

Am 26. März 2020 (Az.: C-66/19) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die von einer deutschen Sparkasse in ihren Darlehensverträgen genutzte Widerrufsbelehrung nicht geeignet sei, die Kunden ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Konkret geht es hier um den sog. „Kaskadenverweis“. Gemäß EuGH führe dieser die Voraussetzungen des Widerrufsrechts bzw. des Beginns der Widerrufsfrist nicht eindeutig auf. Darin wird nämlich lediglich auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen, der die erforderlichen Pflichtangaben aber ebenfalls nicht konkret benennt, sondern wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verweist. Aufgrund dieser unangemessenen Widerrufsbelehrung hätte laut EuGH die Widerrufsfrist bei den jeweiligen Verträgen nie zu laufen begonnen, sodass sie auch Jahre später noch widerrufen werden könnten.

EuGH bemängelt Mustertext des deutschen Gesetzgebers

Das EuGH-Urteil ist insofern brisant, da die bemängelte Passage in den Widerrufsbelehrungen aus einem Mustertext des deutschen Gesetzgebers stammt. Institute, die diesen Mustertext in ihren Kreditverträgen übernommen haben, konnten bislang davon ausgehen, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß erfolgt ist. Wenn eine Bank nämlich ein amtliches Muster des Gesetzgebers nutzt, kann sie sich auf die sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ berufen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gelten in dem Fall als erfüllt – unabhängig davon, ob das vom Gesetzgeber bereitgestellte Muster Fehler enthält oder nicht.

Mit seinem Urteil bemängelt der EuGH also konkret den Mustertext des deutschen Gesetzgebers. Die Richter verwiesen dabei auf die EU-Richtlinie 2008/48, laut der Verbraucher in „klarer, prägnanter Form“ über die Voraussetzungen und die Frist zur Ausübung ihres Widerrufsrechts informiert werden müssen. Die vorgelegte Passage der Widerrufsbelehrung erfülle diese Kriterien nach Auffassung des EuGH jedoch nicht. Demzufolge ist es dem deutschen Gesetzgeber also nicht gelungen, ein europarechtskonformes Muster bereitzustellen.

Zahllose Verbraucher hatten nun darauf gehofft, sich aufgrund dieses Urteils mittels Widerruf von teilweise sehr hochverzinsten Darlehensverträgen lösen und günstig umschulden zu können, ohne dabei eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen, z. B. Autokrediten, bewirkt ein Widerruf, dass der Darlehensvertrag beendet ist, der Verbraucher seine bisher geleisteten Zahlungen zurückerhält und das Auto an die Bank zurückgibt, dabei aber keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss.

BGH kontert mit zwei Beschlüssen

Am 31.03.2020 – also nur wenige Tage später – konterte der Bundesgerichtshof mit zwei Beschlüssen: Zum einen sei die Entscheidung des EuGH im Hinblick auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (Beschluss XI ZR 581/18 vom 31.03.2020) nicht einschlägig, da die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 bei diesen Verträgen keine Anwendung fände.

Zum anderen ändere das EuGH-Urteil im Hinblick auf allgemeine Verbraucherdarlehensverträge (Beschluss XI ZR 198/19 vom 31. März 2020) grundsätzlich nichts an der Gültigkeit der Gesetzlichkeitsfiktion – vorausgesetzt, die Bank habe das vom Gesetzgeber bereitgestellte Muster eins zu eins übernommen. Würde eine Bank den Text hingegen eigenmächtig und zum Nachteil für den Verbraucher abändern, könne sie sich nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, so der BGH. Bei inhaltlichen Abweichungen vom Muster des Gesetzgebers, die sich nachteilig für den Verbraucher auswirken, greift die Gesetzlichkeitsfiktion also nicht mehr.

Was bedeutet das für mich als Verbraucher?

Ungeachtet des verbraucherfreundlichen EuGH-Urteils kommt es jetzt also doch nicht zum erhofften allgemeinen Widerrufs-Joker. Da der Bundesgerichtshof aber eingeräumt hat, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht immer greift – zum Beispiel dann nicht, wenn die Bank vom Mustertext des Gesetzgebers zum Nachteil des Verbrauchers abweicht –, kann ein Widerruf in manchen Fällen durchaus möglich sein. So hat die Anwaltskanzlei Lenné festgestellt, dass Banken das verbundene Geschäft in manchen Darlehensverträgen nicht explizit genannt oder aber ein anderes verbundenes Geschäft benannt haben, das mit dem abgeschlossenen Kredit jedoch nichts zu tun hat.

Ob ein Kreditvertrag widerrufen werden kann oder nicht, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht stehe ich Ihnen für eine kostenfreie Erstberatung zu Ihrem Fall gerne zur Verfügung.


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