Gewerbeanmeldung jetzt auch bei IHK und Handwerkskammer

01.12.2014, Autor: Herr Christian von der Linden / Lesedauer ca. 1 Min. (518 mal gelesen)
Seit 01.08.2014 können Gewerbeanmeldungen auch bei der Industrie- und Handelskammer sowie bei den Handwerkskammern erfolgen. Dies besagt die Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitsrecht, die mit Wirkung zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist.

Bisher waren Gewerbeanmeldungen beim örtlichen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt zu erklären. Nun ist dies für Gründer aus dem Bereich Industrie und Handel auch bei den regional zuständigen Industrie- und Handelskammern, für Gründer aus dem Bereich Handwerk bei den zuständigen Handwerkskammern möglich. Diese informieren die Gemeinden über die eingegangenen Gewerbeanmeldungen.

Den bayerischen Industrie- und Handelskammern sind neben dieser auch weitere Zuständigkeiten zugeteilt worden, wie z.B. die Gewährung einer Erlaubnis für die Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO oder einer Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater nach § 344 GewO.



Alle gewerberechtlichen Neuerungen können auf den Seiten der Bayerischen Staatsregierung nachgelesen werden.