Rechtstipps in der Rubrik Mietrecht und Pachtrecht
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2016
Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für mehr als ein Jahr bedarf der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2016
Lässt sich ein Wohnungseigentümer in einer Versammlung vertreten, darf er nicht mehr selbst an ihr teilnehmen. Nimmt er gleichwohl teil, wird der Vertreter zum grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigten Dritten.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2016
Ein einzelner klagender Eigentümer kann grundsätzlich nicht die Duldung der Entfernung einer baulichen Veränderung auf seine eigenen Kosten verlangen. Als Anspruch auf Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums steht dies allein der Gemeinschaft
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2016
In der Kündigungserklärung hat der Vermieter, der wegen Eigenbedarfs kündigt, sein Erlangungsinteresse darzulegen. Die Beweggründe müssen erläutert und es muss angegeben werden, warum die bisherigen Wohnverhältnisse nicht mehr zumutbar sind. Das
Mit Beschluss vom 06.10.2015 hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.11.2014 – 6 S 154/14 bestätigt, mit dem die Räumungsklage eines Vermieters trotz ordentlicher Zahlungsverzugskündigung abgewiesen wurde. ...
Mit Urteil vom 07.10.2015 hat das Landgericht München die Räumungsklage einer Vermieter-GbR mit der Begründung abgewiesen, dass zu Gunsten der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GbR) und ihrer Angehörigen kein Eigenbedarf ...
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2016
Der Mieter kann seine schriftliche Zustimmungserklärung zu einem ebenfalls schriftlichen Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht widerrufen.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2016
Die in einem Beschlussanfechtungsverfahren unterliegenden Wohnungseigentümer haften für den gegnerischen Kostenerstattungsanspruch nicht gesamtschuldnerisch.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2016
Für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung genügt es für die Angabe der „Gesamtkosten”, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Kostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Mieter umlegt, auch wenn er diesen Betrag vorab bereinigt
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2016
Für eine eigenmächtige Instandsetzung oder -haltung des Gemeinschaftseigentums kommt ein Bereicherungsanspruch nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen; den Bereicherungsausgleich schulden die Wohnungseigentümer,