Überwachungskameras: Einbrecher dürfen auch nicht gefilmt werden!

16.12.2014, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (600 mal gelesen)
EuGH: Videoüberwachungen im öffentlichen Raum stellen einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen dar.

Überwachungskameras sind häufig sehr hilfreich, wenn es um die Aufklärung von Straftaten geht. Jedoch muss man aufpassen, wann durch das Filmen – ohne Einverständnis der aufgenommenen Person – eine Verletzung in deren Persönlichkeitsrecht vorliegt. In einem solchen Fall hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11.12.2014 (Az.: C 212/13) einen Hausbesitzer zu einem Bußgeld verdonnert.

Kein Filmen im öffentlichen Raum ohne Einverständnis
Es ist nicht gestattet, eine Person im öffentlichen Raum einfach zu filmen und das Material für personenbezogene Zwecke zu verwenden, wie beispielsweise die Identifikation und die darauffolgende Strafverfolgung. Um die Bilder eines Menschen, die in der Öffentlichkeit gemacht wurden, zu verwenden, bedarf es grundsätzlich einer Einwilligung.


Privatgrundstück darf überwacht werden
In dem entschiedenen Fall hat ein Tscheche sein Haus mit einer Kamera gesichert. Jedoch machte das Gerät nicht nur Aufnahmen von seinem eigenen Grundstück, sondern auch vom Eingang gegenüber und von der dazwischenliegenden Straße. Die Kamera war nicht schwenkbar und deren Aufnahmen nicht in Echtzeit abrufbar. In der besagten Nacht schlugen zwei Männer das Fenster des Hausbesitzers ein. Beide konnten durch das Video, nachdem der Bewohner es an die Polizei weitergegeben hat, identifiziert werden. Einer der beiden Täter erstattete jedoch eine Anzeige gegen den Hausbesitzer, da er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte.
Nach Rechtsprechung des EuGH fallen die Aufnahmen nicht unter die EU-Datenschutzrichtlinie, die das Filmen im öffentlichen Raum "ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten" erlaubt, solange der Gefilmte nicht sein Einverständnis erteilt. Somit wurde der Hausbesitzer zu einem Bußgeld verurteilt.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht nach EuGH-Rechtsprechung sehr gut geschützt
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hat einen sehr hohen Wert und erhält durch das Gericht einen umfassenden Schutz. Somit ist große Vorsicht geboten, wenn eine Überwachungskamera das eigene Haus und sich selbst schützen soll. Auf jeden Fall erlaubt ist es, nur das eigene Grundstück aufzunehmen.

Sollten sich Fragen ergeben, ob die eigenen Videokameras rechtens sind oder der Wunsch bestehen eine neue Überwachungsanlage anzuschaffen, lohnt es sich einen Anwalt zu kontaktieren, der Bußgelder und vermeidbare Beschwerden im Vorhinein ausschließen kann.

Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Tel.: 0202 245670